Tafel Wasserschutzgebiet
Wenn Grundeigentümer ihre Liegenschaften durch Schutzanordnungen nicht mehr in der bisher zulässigen Art und Weise nutzen können, gebührt ihnen eine Entschädigungsleistung durch den Wasserberechtigten.
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Wasserrecht

Herausforderungen und Konflikte bei der Wasserversorgung

31. Juli 2023
Was nützt jede noch so gut gemeinte technische Maßnahme im Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt, wenn sie – insbesondere wasserrechtlich – nicht abgesichert ist? Welche wasserrechtlichen Eckpfeiler sind - am Beispiel Niederösterreichs - für Gemeinden zu beachten?

Primäre Herausforderung jeder Gemeinde stellt die (öffentliche) Versorgung ihrer Bürgerinnen und Bürger mit Trinkwasser dar.
Jeder Brunnen (egal welcher Bauart) stellt insofern gem. § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) eine bewilligungspflichtige Anlage zur Benutzung des Grundwassers dar.

Auch die „Zubehöranlagen“ (also insbesondere die Versorgungsleitungen – bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen reichen diese bis zum jeweiligen Anschluss an die Hausleitung, Hochbehälter usw.) sind hier von der Bewilligungspflicht umfasst.

Hausbrunnen sind bewilligungsfrei

Sogenannte „Hausbrunnen“ sind gemäß § 10 Abs. 1 WRG bewilligungsfrei, wenn dabei das Grundwasser bloß für den (eigenen) notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf verwendet wird und die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. (Die Bewilligungsfreiheit ist nur dann gegeben, wenn sich der Brunnen auf Eigengrund befindet und die Wasserversorgung ebenfalls nur für Zwecke auf Eigengrund dient.) 

Wann ein „notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf“ vorliegt und ab wann die Angemessenheit der Entnahme zum eigenen Grund überschritten wäre, muss im Einzelfall beurteilt werden. Typisch bewilligungsfrei wäre hier die Gartenbewässerung. Auch Eigenpoolbefüllungen werden derzeit in diesem Rahmen (noch) als bewilligungsfrei gewertet. Die Judikatur hierzu ist rar. 

Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.2.2019 (LVwG-AV-32/001-2019 und LVwG-AV-32/002-2019) ausgeführt, dass eine Wasserentnahme zum Betrieb eines größeren Schwimmbades, für dessen Befüllung allein in kurzer Zeit eine Wassermenge benötigt wird, die einem erheblichen Teil eines Jahresbedarfes eines durchschnittlichen Haushaltes entspricht, nicht mehr unter den Begriff des „notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ subsumieren lasse. Hier könnte im Rahmen der Diskussionen betreffend Wasserknappheit das Kriterium der „Notwendigkeit“ in Zukunft auch eine strengere Auslegung erfahren.

Artesische Brunnen und Quellen

Artesische Brunnen (das sind solche, bei denen das Grundwasser durch Eigendruck an die Oberfläche gelangt – also ohne Pumpen) sind stets bewilligungspflichtig. Die Errichtung derartiger Brunnen verlangt höchste Umsicht und Sorgfalt.

Quellen (dabei handelt es sich um eine Nutzung von sogenanntem „privaten Tagwasser“) sind in der Regel ebenfalls bewilligungspflichtig (§ 9 Abs. 2 WRG). 

Bewilligungsfrei sind Quellen nur dann, wenn bei deren Benutzung nicht auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder keine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Eine derartige Bewilligungsfreiheit wird eher selten vorliegen.

Zustimmung von Grundstückseigentümern nötig

Sowohl bei der Nutzung von Brunnen- als auch Quellwasser kommt es bei der Situierung der Versorgungsleitungen häufig zu Konflikten mit betroffenen (fremden) Grundstückseigentümern, über deren Grundflächen diese Leitungen verlegt werden. 

Die Inanspruchnahme fremden Grundes bedarf stets der Zustimmung des betroffenen Liegenschaftseigentümers (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 WRG). Spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides muss diese Zustimmung vorliegen. 

Kann diese Zustimmung (nach gescheitertem gütlichem Einigungsversuch durch die Bewilligungsbehörde) nicht erwirkt werden, ist die Einräumung eines Zwangsrechtes durch die Wasserrechtsbehörde möglich (8. Abschnitt des WRG). Dabei entstehen Entschädigungspflichten für den Wasserberechtigten der Wasserversorgungsanlage (§ 117 WRG).

Schutzgebiete

In Zeiten zunehmender Wasserknappheit gewinnt auch die Festlegung von entsprechenden Schutzgebieten für Wasserversorgungsanlagen (Brunnen und Quellen) immer mehr an Bedeutung (§ 34 Abs. 1 WRG). 

Schutzgebietsverfahren sind von Amts wegen zu führen; allerdings obliegt es dem Wasserberechtigten, dafür entsprechende Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beizubringen (§ 103 Abs. 1 lit. i WRG). 

Wenn betroffene Grundeigentümer ihre Liegenschaften durch die Schutzanordnungen nicht mehr in der bisher zulässigen Art und Weise nutzen können, gebührt ihnen eine Entschädigungsleistung durch den Wasserberechtigten (§ 117 WRG). Schutzgebietsbescheide können auch abgeändert werden, sofern der Schutz der Wasserversorgung dies erfordert oder gestattet.

In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass derartige Änderungen nur deshalb nötig werden, weil die normierten Schutzfestlegungen anderen Planungen seitens der Gemeinde entgegenstehen (z. B. Straßenquerungen von Schutzgebieten). Seitens des Autors werden derartige „provozierte“ Änderungsnotwendigkeiten kritisch gesehen. Es sollte deutlich im Bewusstsein der Ortsplanung verankert sein, dass der Schutz der Wasserversorgung oberste Prämisse haben sollte.

Wasserrückhalt

Abschließend sei noch auf quasi indirekt wirkende wasserrechtliche Rechtsinstrumente betreffend den Wasserhaushalt unter dem Aspekt des Regen- bzw. Oberflächenwasserrückhaltes hingewiesen. 

Begrifflichkeiten wie „Versickerung“, „Versiegelung“, „Entsiegelung“, „Hochwasserrückhalt“ sind derzeit in aller Munde. Die Diskussionen hinsichtlich der Begriffe „Draingarden“ oder „Schwammstadt“ im Zusammenhang mit den Bestrebungen, „Wasser in den Regionen zu halten“, sollen an dieser Stelle (fachlich) nicht näher kommentiert werden.

Wasserrechtlich haben diese Maßnahmen aber gemein, dass – vereinfacht ausgedrückt – diese „Versickerungsformen“ stets dem Regime des § 32 WRG unterliegen und Hochwassermaßnahmen (dazu zählen auch Vorkehrungen bei Hangwässern) im Wesentlichen nach § 41 WRG zu beurteilen sind. 

Sowohl die wasserrechtliche Frage „Bewilligungspflicht – ja oder nein“ als auch der Aspekt der „Bewilligungsfähigkeit“ sind derzeit aufgrund laufender Diskussionen in fachlichen, wie auch in rechtlichen Gremien – vor allem nicht in diesem Beitrag – seriös darlegbar bzw. würde die Erörterung hier den Rahmen sprengen. Die zu berücksichtigenden vielfältigen Umstände des jeweiligen Sachverhaltes bedürften stets einer Einzelfallanalyse. Es wird daher bei derartigen Vorhaben dringend empfohlen frühzeitig den Kontakt zu den Wasserrechtsbehörden bzw. den wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu suchen. 

Möglichkeiten nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Innerhalb des jeweils im Gemeindegebiet festgelegten Versorgungsgebietes können Gemeinden gemäß § 9 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz bestimmte Einschränkungen des Wasserbezuges vorsehen.

Es kann beispielsweise der Wasserbezug unterbrochen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, wenn dies wegen Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist. 

Diese Maßnahmen sind – wenn nicht plötzlich eintretende Ereignisse unverzügliche Maßnahmen erfordern – rechtzeitig kundzumachen. 
Die Gemeinde kann allerdings auch mit Bescheid den Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich notwendigen Bedarfes beschränken, wenn beispielsweise Wasser entgegen den Bestimmungen des Wasserleitungsanschlussgesetzes oder den auf Grund desselben getroffenen Verfügungen entnommen wird. 

Die Gemeinden haben demnach – sofern die entsprechende Notwendigkeit gegeben ist – die Möglichkeit, derart regulierend in den Wasserhaushalt einzugreifen. 

Autor: Horst Fischer, Leiter der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt im Amt der NÖ Landesregierung