leere Wohnung
Während der Steuersatz für leer stehende Wohnungen angehoben wird, wird er für vermietete Wohnungen gesenkt.
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Südtirol

Gemeindeimmobiliensteuer: Reform genehmigt

2. Mai 2022
Am 8. April 2022 hat der Südtiroler Landtag das Gesetz zur Leerstandsregelung und andere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer genehmigt. Durch fiskalische Maßnahmen soll der Wohnungsmarkt belebt und die akute Wohnungsnot in Südtirol gemildert werden. Mit dem Gesetz werden Wohnungen, die über einen längeren Zeitraum leer stehen, höher besteuert. Dasselbe gilt für ungenützte Baugrundstücke und ewige Baustellen.

Gleichzeitig werden an die ansässige Bevölkerung vermietete Wohnungen steuerlich begünstigt. Durch die Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum sollen die Miet- und Kaufpreise sinken. Auch der Spekulation will man durch die höhere Besteuerung von ungenutzten Immobilien ihren Reiz nehmen. Nicht zuletzt sollen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung weniger Flächen verbaut und weniger Ressourcen verbraucht werden.

„Das Gesetz ist kein Allheilmittel, aber ein Schritt in die richtige Richtung“, zeigt sich Landeshauptmann Arno Kompatscher überzeugt. „Wer seine Immobilien weiterhin ungenutzt lässt, leistet über die höhere Besteuerung einen indirekten Solidarbeitrag für die Allgemeinheit“.

Erhöhter Steuersatz in Gemeinden mit Wohnungsnot

Konkret sieht das neue Gesetz für leer stehende Wohnungen in Zukunft einen Hebesatz für die Gemeindeimmobiliensteuer von mindestens 2,5 Prozent und maximal 3,5 Prozent vor. Heute liegt der Steuersatz im Allgemeinen bei 0,76 Prozent, er kann von den Gemeinden aber auf 1,56 Prozent angehoben werden.

Der erhöhte Steuersatz kommt jedoch nur in Gemeinden mit Wohnungsnot zur Anwendung. Diese Gemeinden werden jährlich von der Landesregierung zusammen mit dem Rat der Gemeinden auf der Grundlage einer statistischen Erhebung festgelegt. Laut den Berechnungen des Landes Südtirol dürften maximal 30 Gemeinden in die Kriterien der Wohnungsnot fallen.

Während der Steuersatz für leer stehende Wohnungen angehoben wird, wird er für vermietete Wohnungen gesenkt, und zwar um mindestens 0,1 Prozent gegenüber dem ordentlichen Hebesatz. Den Gemeinden, in denen keine Wohnungsnot herrscht, wird es freigestellt, ob sie die Bestimmungen in Bezug auf das leistbare Wohnen in ihren Verordnungen zur Gemeindeimmobiliensteuer übernehmen.

Auch für ungenutzte Baugründe kommt in Gemeinden mit Wohnungsnot künftig der erhöhte Steuersatz zur Anwendung. Bei kleinen Baugründen mit geringem Marktwert greift diese Regelung nicht.

Zahlreiche Ausnahmen

Im Gesetz sind außerdem eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, so etwa im Falle der unentgeltlichen Nutzungsleihe an einen Verwandten. Schließlich lässt das Gesetz den Gemeinden einen gewissen Freiraum. So entscheiden sie im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Spanne selbst über die maximale Besteuerung und auch bei der Definition der leer stehenden Wohnungen verbleiben noch Spielräume. Für einen reibungslosen Ablauf sind zudem Übergangsfristen vorgesehen.

Die Kritik, wonach die Maßnahme vor allem den Mittelstand treffe, lässt der Präsident des Gemeindenverbandes nicht gelten. „Das Problem des Mittelstandes sind wohl weniger seine leer stehenden Wohnungen, sondern vielmehr der Umstand, dass sich viele wegen der hohen Preise und des fehlenden Marktes nur schwer mehr eine Wohnung leisten können“, so Andreas Schatzer.

„Nun geht es darum, die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen, die Leerstände zu reduzieren und leistbare Wohnungen auf den Markt zu bringen. Es ist dies ein guter erster Schritt. Gleichzeitig müssen wir schauen, ob noch weitere Maßnahmen notwendig werden, um das angepeilte Ziel zu erreichen.“