Armin Kaltenegger: „Es sind Richtlinien und keine Gesetze.“

„Eine Gemeinde kann auch von der Richtlinie abgehen“

Zum emotionalen Thema „zu schmale Gehsteige“ sprach KOMMUNAL mit Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im Kuratorium für Verkehrssicherheit.

In welchem Umfang haftet die Gemeinde für (auch kleinere) Unfälle, die im Zusammenhang mit (nach der aktuell vorgestellten Richtlinie) „zu schmalen“ Gehsteigen bei auch alten Gebäuden passieren? Selbst wenn die Richtlinie explizit für neue Gebäude gilt, ist hier meines Erachtens die Tür weit offen für eine rechtliche Grauzone.



Armin Kaltenegger: Eine rechtliche Grauzone braucht hier nicht befürchtet zu werden. Für den Altbestand war die Richtlinie nicht anwendbar und wird es auch bis zum Um- oder Neubau nicht werden. Damit kann dem Straßenerhalter auch die Nichtanwendung der neueren und strengeren Regeln nicht vorgeworfen werden und er ist dahingehend exkulpiert. Jedes andere rechtliche Ergebnis wäre auch für die durchschnittliche Gemeinde nicht zumutbar.

Die Forderung ,das bei Baustellen selbst bei unvermeidbaren Engstellen (auf einer Länge von max. 1 Meter) eine minimale Durchgangsbreite von 1,2 Meter erhalten werden muss, scheint unverhältnismäßig, da sich das in kaum einem kommunalen Ortszentrum verwirklichen lassen würde. Kann eine Gemeinde mit Bezug auf spezielle örtliche Gegebenheiten die Richtlinie „over-rulen“?



Ja, das kann die Gemeinde, weil es eben „Richtlinien“ und nicht Gesetze sind. Richtlinien, die dennoch tunlichst eingehalten werden sollten. Sollte die punktgenaue Einhaltung der Richtlinien aber nicht möglich sein, so kann die Gemeinde davon abgehen. Voraussetzungen: dieses Abweichen wird nachvollziehbar begründet und nur im allernötigsten Ausmaß vorgenommen.



Für die Verbreiterung eines Gehsteiges müssten entweder Parkplätze gestrichen und der Individualverkehr mit dem Auto eingeschränkt werden? Wie müsste rein rechtlich eine solche Verbreiterung vorbereitet werden?



Das ist eine rein verkehrspolitische Entscheidung. Hilfreich sind dabei verkehrstechnische Gutachten hinsichtlich Verkehrsstärken, gefahrenen Geschwindigkeiten usw., ebenso wie partizipative Prozesse mit Anrainern und Bürgern.



Eine Gemeinde hat die Möglichkeit, einen „nicht anpassbaren“ Gehsteig aufzulassen. Reicht in dem Zusammenhang ein Anschlag am Schwarzen Brett? Oder wie sonst muss das kommuniziert werden? Und wie muss die Auflassung begründet werden, damit die Gemeinde auf der sicheren Seite ist?



Die „Auflassung“ eines Gehsteigs ist der actus contrarius zur Herstellung eines Weges. Ein Weg wird in der Regel durch (faktische) Widmung an eine Nutzergruppe und Nutzungsart erstellt. Dies ist aber kein formal-juristischer Vorgang, sondern ein sichtbar-faktischer Vorgang. Somit muss die Auflassung eines Gehsteigs durch für jedermann erkennbare Maßnahmen wie Sperre, Umbau udgl. geschehen. Grundsätzlich sind Gehsteige auch nicht verordnungspflichtig.



Könnte eine Gemeinde eine Straße von beispielsweise 50 Meter Länge zwischen alten Häusern auf der einen und einer Kirche auf der anderen Seite mit Hilfe einer Erhöhung als „Shared Space“ oder Begegnungszone deklarieren? Damit würden dort Gehsteige wegfallen, und der Straßenverkehr wäre unter der Auflage besonderer Vorsicht weiter möglich?



Das wäre unter Umständen eine sehr gute Maßnahme. Unter welchen Bedingungen die Verordnung einer Begegnungszone (diese ist verordnungspflichtig!) sinnvoll, zweckmäßig und verkehrssicher wäre, ist ebenfalls den einschlägigen RVS zu entnehmen, die diesbezüglich mit großer Sorgfalt entwickelt wurden. Tatsächlich kann eine Begegnungszone eine komplizierte bauliche Entflechtung der Verkehrsteilnehmergruppen entbehrlich machen.

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