E-Bikes dürfen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben.
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E-Bikes, Segways und Hoverboards - Wer darf wo fahren?

29. Juni 2016
E-Bikes und ähnliche Freizeitgeräte erfreuen sich in den letzten Jahren besonderer Beliebtheit. Experten der Rechtsschutzversicherung ARAG informieren über die Einsatzmöglichkeiten.


Das österreichische Kraftfahrgesetz definiert den für E-Bikes zulässigen Antrieb wie folgt (§1 Abs. 2a KFG 1967, BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I 2012/50):  (2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und 2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.



Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Anwendungsbereich des KFG und des Führerscheingesetzes (umgangssprachlich um ein „Moped“) und würden hier auch strengere Gesetze (u. a. Helm- und Ausweispflicht, rote Nummerntafel, Anmeldung, technische Ausstattung, Haftpflichtversicherung, 0,5 Promillegrenze) zur Anwendung kommen.

Fahren auf dem Gehsteig ist verboten



Ein elektrisch betriebenes Fahrrad darf auf der Fahrbahn befahren werden. Ist ein benützungspflichtiger Radweg vorhanden, muss allerdings dieser befahren werden. Ausgenommen von der Benützungspflicht des Radweges sind Rennradfahrer, mehrspurige Fahrräder oder Fahrradanhänger bis 80 cm breit. Fahren auf dem Gehsteig ist – wie mit normalen Fahrrädern – verboten. Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen oder in Wohnstraßen erlaubt.



Die ARAG-Juristen warnen auch davor, beim Fahrradfahren zu telefonieren. Es droht eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro.



Für Radfahrer gilt die 0,8 Promillegrenze. Hat man zu tief ins Glas geschaut, drohen nicht nur saftige Strafen, sondern im schlimmsten Fall auch ein Führerscheinentzug.

Was gilt bei einem SEGWAY?



In Österreich gilt ein Segway bis 25km/h offiziell als Elektro-Fahrrad. Die Benützung des Gehsteigs ist mit dem Segway - außer zum Zufahren zu einem Abstellplatz - nicht erlaubt und riskiert man eine Verwaltungsstrafe.



Darüber hinaus gelten für den Segway die gleichen Ausrüstungsvorschriften wie für Fahrräder und muss sich auch ein Segway-Fahrer an die Promillegrenze von 0,8 halten, so die ARAG-Juristen. In Österreich ist das Segway dem Fahrrad gleichgestellt, man darf damit also auf Radwegen (dort, wo es keine gibt, auf dem rechten Fahrstreifen) fahren. Gehsteige und Fußgängerzonen sind also verboten (mit Ausnahme jener, in denen Fahrräder erlaubt sind).

HOVERBOARD - Spielzeug oder Fahrrad?



Die rechtliche Lage des Hoverboards in Österreich ist derzeit unklar. Die rechtliche Qualifizierung als Fahrrad würde bedeuten, dass der Gehweg nicht benützt werden kann. Eine gegenteilige Interpretation der StVO lässt möglicherweise eine Benutzung auf dem Gehweg zu. Dies aber nur, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird und in angemessener Geschwindigkeit (mit einem Hoverboard kann man an die 20 km/h fahren).



Aufgrund der gegenwärtigen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Hoverboards raten die Experten von einer Verwendung auf Gehsteigen, Fußgängerzonen und öffentlichen Straßen und Flächen, auf welchen die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, ab.