Nach wie vor erhalten Gemeinden bzw. die Standesämter etwa für eine Trauung durch den Standesbeamten (im Amtsraum während der Dienststunden) 5,45 Euro – sehr wenig Geld für mächtig viel Arbeit.
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Die Gebührenfrage ist völlig ungeklärt

Als ob den Standesämtern in der Vergangenheit nicht schon reichlich zusätzliche Aufgaben übertragen wurden, man denke etwa an die eigentlich in die Zuständigkeit der Justiz fallenden Obsorgeangelegenheiten oder das neue Namensrecht, sollen nunmehr weitere Aufgaben hinzukommen. Wer glaubt, dass die Gemeinden hierfür zumindest (adäquate) Gebühren für ihre Leistungen einheben dürfen, der irrt.

Seit Jahren fordern Gemeinden eine Anpassung der Gebührensätze im Personenstandswesen, da diese zum Teil seit den 70er-Jahren (!) nicht angetastet wurden. Obwohl im Zuge der Errichtung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) mehrfach eine Anpassung auch von Seiten des Finanzministeriums zugesagt wurde, blieb diese bisher aus – wohlgemerkt nur auf Gemeindeebene, denn die dem Bund gemäß Gebührengesetz zustehenden Gebühren im Bereich des Personenstandswesens wurden angepasst.

Die letzte für Gemeinden „relevante“ Anpassung der Gebührensätze erfolgte im Jahr 2002, dabei handelte es sich jedoch schlicht um die (teilweise) erfolgte Aufrundung der zweiten Dezimalstelle im Zuge der Euroumstellung.

Da, wo die Zeit stehen geblieben ist

Nach wie vor erhalten Gemeinden bzw. die Standesämter etwa für eine Trauung durch den Standesbeamten (im Amtsraum während der Dienststunden) 5,45 Euro – sehr wenig Geld für mächtig viel Arbeit. Wofür und weswegen der Bund nach Gebührengesetz aus diesem Titel („Eheschließung“) gleichzeitig 50 Euro kassiert und für den Fall, dass im Rahmen der Ermittlung der Ehefähigkeit eine ausländische Urkunde im Spiel ist, gleich noch einmal 80 Euro, ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht, denn diesen Gebühren steht gar kein Aufwand gegenüber – diesen tragen nämlich ausschließlich die Gemeinden.

Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass mit der nun anstehenden Novelle die bislang in die Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Begründung eingetragener Partnerschaften auch den Standesämtern aufgetragen wird. Dass hierfür aber gleich gar keine Gebührenregelung – in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung – für die Standesämter vorgesehen wird, dürfte auch aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes wohl ein Versehen sein. Sollte diese Ungleichbehandlung nicht doch noch - etwa im Rahmen des derzeit in Verhandlung stehenden Abgabenänderungsgesetzes 2016 - bereinigt werden, würde ab 1. April 2017 eine Gebühr für die Trauung, nicht jedoch eine Gebühr für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in Höhe von 5,45 Euro anfallen.

Mag die Motivation für eine Gebührenregelung enden wollend sein, da die dem Bund zustehenden Gebühren gemäß Gebührengesetz (50 Euro bzw. mit Auslandsbezug 130 Euro) seit Längerem auch für die Begründung eingetragener Partnerschaften gelten, die sich anbahnende Verfassungswidrigkeit sollte aber doch Motivation genug sein, für die Leistungen der Standesämter Gebühren und diese in einem adäquaten Ausmaß vorzusehen.