Feuerwehren sind von der Pflicht zur Datenübermittlung betroffen. Foto: www.BilderBox.com

Automatische Meldung von Sonderausgaben an das Finanzamt

Bisher waren Sonderausgaben (u. a. Spenden, Kirchenbeitrag, Nachkauf von Versicherungszeiten etc.) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung händisch geltend zu machen. Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde dieses System, vor allem auch in Hinblick auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung, umgestellt. Erstmalig für das Jahr 2017 haben die Organisationen bis Ende Februar 2018 die Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln.



  • Kirchenbeitrag

  • Spenden und freiwillige Zuwendungen gemäß § 4a EStG (begünstigte Spendenempfänger und Freiwillige Feuerwehren)

  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen iSd § 4b EStG

  • Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen



Sonstige Sonderausgaben (u. a. Verlustvorträge, Steuerberaterkosten, Kirchenbeiträge an ausländische Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Sitz in Österreich) sind nach wie vor händisch in die Steuererklärung einzutragen und gegebenenfalls mit Belegen nachzuweisen.



Nicht erfasst sind Spenden, welche im Rahmen des eigenen Betriebes (z. B. Einzelunternehmen) geltend gemacht werden. Sie fallen nicht unter die automatische Datenübermittlung. Der Steuerpflichtige kann die automatische Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe verhindern, indem er seine Daten der empfangenden Spendenorganisation nicht bekannt gibt.

Welche Organisationen sind von der Datenübermittlung betroffen?



Von der Pflicht zur Datenübermittlung sind alle Organisationen betroffen, die ihren Sitz im Inland haben und von der Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV; BGBl. II Nr. 289/2016) umfasst sind:


  • eine auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigt ausgewiesene Organisation

  • die Österreichische Akademie der Wissenschaften

  • das Österreichische Archäologische Institut

  • das Österreichische Institut für Geschichtsforschung

  • das Österreichisches Filminstitut

  • das Bundesdenkmalamt

  • der Bundesdenkmalfonds

  • die Internationale Anti-Korruptions-Akademie

  • die Diplomatische Akademie

  • der Landesfeuerwehrverband und die freiwilligen Feuerwehren

  • gesetzliche Pensionsversicherungsanstalten



Alle anderen, noch nicht für die Datenübermittlung zugelassenen, mitteilungspflichtigen Organisationen, haben die Zulassung zur Datenübermittlung mittels Antrag beim Finanzamt Wien 1/23 zu beantragen. Das Finanzamt Wien 1/23 stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Datenübermittlung bescheidmäßig fest.



Die Organisationen, die zur Datenübermittlung zugelassen wurden, werden (ähnlich der Liste der spendenbegünstigten Organisationen) auf der Homepage des BMF zur Einsicht in einer eigenen Liste veröffentlicht.

Wie funktioniert das System?



Für die Übermittlung der Daten hat die empfangende (Spenden-)Organisation den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum der zahlenden Person (u. a. Spender) zu sammeln. Mit diesen Daten hat die Organisation eine verschlüsselte Übermittlungsdatei zu erstellen. Diese ist bis Ende Februar des Folgejahres (Zahlungen bis zum 3. Jänner sind noch dem Vorjahr zuzuordnen) über FinanzOnline an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Achtung:



Die personenspezifischen Daten werden mit dem zentralen Melderegister (ZMR, Stand nach 1.3.2002) abgeglichen. Nicht übereinstimmende Angaben führen dazu, dass das „verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ (kurz vbPK SA) nicht richtig erstellt werden kann.



Fehlen der Organisation die personenbezogenen Daten, werden Informationen betreffend Zahlungen dennoch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dies führt jedoch dazu, dass die Sonderausgaben nicht im Zuge der Steuererklärung in Abzug gebracht werden können. Der Spender kann in diesem Fall seine Daten richtig stellen oder die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung untersagen.

Kann man die übermittelten Daten kontrollieren?



Die von den Organisationen übermittelten Daten können im persönlichen Steuerakt über FinanzOnline eingesehen werden. Des Weiteren sollen die geleisteten Zahlungen aus dem Steuerbescheid ersichtlich sein. Werden keine bzw. falsche Daten durch die Organisationen an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Spender bei der Organisation die Übermittlung bzw. Richtigstellung der Daten urgieren.



Wurde in der Zwischenzeit ein Steuerbescheid ohne Berücksichtigung der Sonderausgaben erlassen, so steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde oder der Antrag auf Bescheidaufhebung zur Bescheidabänderung zur Verfügung.



Kommt eine spendenbegünstigte Organisation ihren Verpflichtungen nicht nach bzw. kümmert sie sich nicht um die organisatorischen Einrichtungen, so kann dies im schlimmsten Fall zum Verlust des Status als spendenbegünstigte Organisation bedeuten.

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