Stupa
Es ist den Revisionswerbern nicht gelungen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

Auch Verwaltungsgerichtshof entschied für Stupa

Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 12.6.2019 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ bestätigt, wonach – weil die Grundstücke der Beschwerdeführer unbestritten im Grünland liegen, unbestritten unbebaut sind und ebenso unbestritten für keines dieser Grundstücke eine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorlag – keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt sind und somit auch keine Parteistellung gemäß § 6 Abs. 5 NÖ BO 2014 vorliegt.

Dies bedeutet, dass Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 NÖ BO 2014 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde, keine Parteistellung im Bauverfahren erlangen können.

Kein EU-Bestimmungen betroffen

Die Beschwerdeführer haben sich mit diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht zufrieden gegeben und haben gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen einer außerordentlichen Revision den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) angerufen. Auch dies ohne Erfolg!

Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2019 ausgesprochen hat, werden mit den außerordentlichen Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere die Hinweise auf die unionsrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) waren erfolglos. 

Nach Ansicht des VwGH richtet sich die Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes nur auf Mitglieder der Öffentlichkeit.

Es gibt demnach keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte.

Daraus folgt, dass die Rechtsstellung einer Person zur Gewährleistung von Vorschriften des Umweltrechtes (als Verfahrenspartei) nicht aus Art 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus (AarhK) ableitbar ist, sondern dass es maßgeblich auf die Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ankommt und dass erst dadurch die Verpflichtung von Mitgliedsstaaten zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Recht der Union garantierten Rechte entsteht.

Binnensachverhalt berührt Grundfreiheiten nicht

Der VwGH hat ferner ausgesprochen, dass der Schutzbereich der europarechtlichen Grundfreiheiten nur bei einem Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet wird und demnach rein interne Konstellationen als Binnensachverhalte eines Mitgliedsstaates einen von der Anwendung dieser Grundfreiheiten ausgenommenen Bereich darstellt. Zur Erinnerung ist festzuhalten, dass die gegenständliche Baubewilligung für den Stupa ausschließlich einen Binnensachverhalt darstellt.

Es ergeben sich daher weder aus dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ noch aus dem Vorbringen in den ao Revisionen Anhaltspunkte für die Annahme, dass fallbezogen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und die Regelungen der NÖ BO 2014 über die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (und baupolizeilichen Verfahren) die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezwecken bzw. das Ergebnis einer aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften bestehenden Verpflichtung der Mitgliedsstaaten darstellen sollten.

Es ist daher den Revisionswerbern nicht gelungen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, deshalb waren die Revisionen zurückzuweisen. 

Differenzierung des Landesgesetzgebers ist rechtens

Im Ergebnis gilt daher auch für die Revisionsentscheidung des VwGH, dass Grünlandgrundstückseigentümer, ohne dass hierauf ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen baubewilligt bestehen würde, keine Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren betreffend eines angrenzenden (Bau-)Grundstückes zusteht. Die entsprechende Differenzierung des Landesgesetzgebers ist daher rechtens; die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und Abs. 5 NÖ BO 2014 sind sohin – auch unter Verweis auf unionsrechtliche Bestimmungen – zulässig und zutreffend auf den gegenständlichen Sachverhalt von der Baubehörde der betroffenen Gemeinde angewendet worden.

Die Aarhus-Konvention

Beim Übereinkommen von Aarhus (auch Aarhus-Konvention) geht es um den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. 47 Staaten – darunter alle EU Mitglieder – und die Europäische Union haben den Vertrag ratifiziert. Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Personen Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Das Übereinkommen wurde am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet.