Entgegen ersten Medienmeldungen sieht auch der Entwurf einer Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes keine Pflicht der Gemeinden vor, die von ihnen vergebenen Förderungen in die Datenbank einzumelden.
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Transparenz soll effizienter machen

Das Transparenzdatenbankgesetz wurde in diesem Jahr bereits im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes novelliert. Wenngleich das Ziel dieser Novelle dem Titel dieses Bundesgesetzes entsprechend die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Transparenzdatenbank und über das Transparenzportal nach den Vorgaben der DSGVO war, enthielt das Datenschutz-Anpassungsgesetz auch Bestimmung, die mit Anpassungen an die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben nichts zu tun haben.

So wurde erstmals auch auf Druck einiger weniger Städte eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit Gemeinden in die Transparenzdatenbank Leistungsangebote und Leistungen (freiwillig) einmelden können. Die entsprechende Bestimmung in § 4 Abs. 4 lautet: „Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.“

Jene Gemeinden, die einmelden, erhalten über das Transparenzportal auch die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung jeweils erforderlich sind (§ 32 Abs. 6).

Einmeldung macht immensen Aufwand nötig

Abgesehen von der Tatsache, dass bis heute selbst jene Städte, die diese Möglichkeit der Einmeldung gefordert haben, nicht in die Transparenzdatenbank einmelden, bedeutet die Einmeldung von Leistungsangeboten und Leistungen von Gemeinden einen immensen technischen, logistischen und laufenden administrativen Aufwand. Hinzukommt, dass die Länder beträchtliche Mittel von Seiten des Bundes im Rahmen des letzten Finanzausgleichs zwecks Abdeckung der Kosten erhalten haben. Für Gemeinden, die sich bereit erklären einzumelden, sind keine Mittel vorgesehen.

Potenzial der Transparenzdatenbank soll besser ausgeschöpft werden

Mit der nunmehr anstehenden zweiten Novelle in diesem Jahr soll den Erläuterungen nach das mögliche Potenzial der Transparenzdatenbank noch stärker ausgeschöpft werden, um den der Transparenzdatenbank immanenten Zielen und Zwecken noch erfolgreicher entsprechen zu können. Neben einem weiteren Zweck, der gesetzlich definiert wird (Wirtschaftlichkeitszweck), soll auch der Bearbeitungsstand der jeweiligen Förderung eingemeldet werden, wobei nur der Bearbeitungsstand „gewährt“ verpflichtend ist.

Komplexe Leistungsangebots-Verordnung

Änderungen wird es auch im Hinblick auf die bislang erfolgte Kategorisierung der Leistungsangebote geben. Bislang beruht diese auf der sogenannten Leistungsangebots-Verordnung. Da die aktuelle Leistungsangebots-Verordnung 13 Anlagen beinhaltet und insgesamt mehr als 300 Druckseiten umfasst, stößt die Administrierbarkeit an ihre Grenze und ist mit ein Grund dafür, dass die Wirksamkeit der Transparenzdatenbank im Hinblick auf den Überprüfungszweck deutlich eingeschränkt ist.

So konnte es vorkommen, dass die abfrageberechtigte Stelle (Förderstelle) nicht alle Informationen erhält, die sie zur Erfüllung des Überprüfungszwecks benötigt hätte. Grund dafür ist, dass sich die Leistungsangebote oftmals nicht eindeutig genau einem (Teil-)Bereich zuordnen lassen und es überdies unmöglich ist, die erforderlichen Bereiche, in welche die Einsichtnahme erforderlich ist, in jedem Fall im Vorhinein eindeutig zu identifizieren. Dies hat bei den Förderstellen vielfach dazu geführt, dass die Abfrageergebnisse nicht den Erwartungen entsprachen und daher Abfragen nicht im vorgesehenen Umfang getätigt wurden. Auch erlauben es die bisherigen Abfrageeinschränkungen nicht, eine durchaus mögliche Überförderung zu erkennen.

Die einheitliche Kategorisierung der Leistungsangebote soll nun nach thematischen Zusammenhängen erfolgen und somit insbesondere den Informations-, den Steuerungs- und den Wirtschaftlichkeitszweck besser unterstützen.

Gemeinden werden zu Leistungsempfängern

Hervorzuheben ist, dass die Novelle erstmals vorsieht, dass Gebietskörperschaften und damit auch Gemeinden sowie Gemeindeverbände durch den Wegfall der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 erstmals zu Leistungsempfängern werden.

Daraus folgt, dass all jene Förderungen (personenbezogen) in der Datenbank enthalten sein werden, die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände gleich ob vom Bund oder Länderseite erhalten. Ersten Informationen nach ist mit dieser Maßnahme nicht intendiert, auch Transferleistungen zwischen den Gebietskörperschaften in die Datenbank aufzunehmen.

Es sollen daher ausschließlich klassische Förderungen eingemeldet werden. Wenn daher eine Gemeinde eine Umweltförderung für die Anschaffung eines Elektroautos vom Bund erhält, dann wird die Gemeinde als Leistungsempfängerin in dieser Datenbank mit dieser Leistung eingemeldet. Sollte eine Gemeinde jedoch einen Zweckzuschuss aus den gemäß Finanzausgleichsgesetz finanzierten Mitteln erhalten, dann gilt dieser laut Informationen des BMF nicht als Förderung und wird daher nicht in der Transparenzdatenbank eingemeldet.

Keine Pflicht zur Einmeldung

Der Österreichische Gemeindebund hat von Beginn an seine Bereitschaft für eine Einmeldung von Leistungsangeboten und in weiterer Folge personenbezogenen Leistungen der Gemeinden bekundet, jedoch unter der Bedingung, dass die Rahmenbedingungen derart ausgestaltet werden, dass letzten Endes der Nutzen für die Gemeinden größer als der Aufwand ist.

Entgegen ersten Medienmeldungen sieht auch dieser Entwurf einer Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes keine Pflicht der Gemeinden vor, die von ihnen vergebenen Förderungen in die Datenbank einzumelden. Das ist, abgesehen von dem Aufwand, der durch die Einmeldung einhergehen würde, auch insofern von Bedeutung, als Gemeinden häufig Förderungen geringeren Ausmaßes sowie Einmalförderungen vergeben, die nicht vergleichbar sind mit mehrjährigen oder gar dauerhaften Förderprogrammen des Bundes oder der Länder.

Hinzu kommt, dass sich schon die Einbindung der Länder infolge nach wie vor offener kompetenzrechtlicher, verfassungsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Fragen bislang (die letzten acht Jahre) als äußerst schwierig herausgestellt hat.

Wenn daher gefordert wird, sämtliche Leistungsangebote und personenbezogene Leistungen der Gemeinden ohne Einschleifregelungen einzumelden, dann stünde nicht nur der damit einhergehende Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen, sondern würden auch die mit diesem Gesetz angestrebten Zwecke nicht erfüllt werden – die im Übrigen Grundlage für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung sind. 

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