In dem Klageverfahren wurde eine Liegenschaft ersteigert. Dem ursprünglichen Eigentümer war die Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben worden.
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Dingliche Bescheidwirkung

Eine Gemeinde wurde von einem Erwerber einer Liegenschaft nach einer „Missstandsfeststellung“ der Volksanwaltschaft auf Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung geklagt.

Dinglich wirkende Bescheide entfalten nicht nur gegenüber einem Liegenschaftseigentümer, sondern auch gegenüber einem künftigen Liegenschaftseigentümer ihre Rechtswirkung. Das heißt, dass ein Bescheid, welcher dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum gegenüber erlassen wurde, ab einem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Die Erlassung eines neuen Bescheides ist im Falle des Eigentumsübergangs nicht mehr erforderlich.



Die „dingliche Wirkung“ eines Bescheides ist in einzelnen Materiengesetzen – wie zum Beispiel in der NÖ Bauordnung 2014, im NÖ Kanalgesetz 1977, im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 usw. – normiert. Es macht keinen Unterschied, ob der spätere Eigentümer sein Eigentum originär oder derivativ erwirbt. Die dingliche Wirkung besteht sohin auch nach einem Eigentumserwerb durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahre

Sachverhalt im Klageverfahren

Im aktuell abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurde eine Liegenschaft ersteigert, und dem ursprünglichen Eigentümer war die Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben worden.

Der Kläger ersteigerte die Liegenschaft und diese war mit einem Abgabenrückstand belastet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen im Versteigerungsverfahren war ersichtlich, dass Abgabenrückstände hinsichtlich der Gemeindeabgaben bestanden. Die genaue Höhe des Rückstandes wurde jedoch im Gutachten nicht angeführt.

Ab dem Eigentumsübergang entfalten die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide unmittelbar eine Rechtswirkung für den Erwerber bzw. im gegenständlichen Gerichtsverfahren dem Ersteigerer gegenüber. In dem Gerichtsverfahren ging es um eine nicht bezahlte Aufschließungsabgabe.

Der Kläger war, nachdem er auch die Volksanwaltschaft angerufen gehabt hatte, der Meinung, dass die Gemeinde diese Abgabe im Versteigerungsverfahren hätte anmelden und dass die Abgabe aus dem Überbot im Zuge der Meistbotsverteilung befriedigt hätte werden müssen. Die Gemeinde wurde auch aufgefordert, auf die Einhebung der Abgabe zu verzichten. Im Versteigerungsverfahren wurde ein Verwertungsüberschuss an den ursprünglichen Eigentümer ausbezahlt. Dieser Überschuss hätte auch zur Befriedigung der offenen Forderung ausgereicht. Die Gemeinde soll es schuldhaft, grob fahrlässig, unterlassen haben, die offene Forderung durch das Überbot zu befriedigen.

Der Gemeinde wurde vom Erwerber der Liegenschaft ein Missstand in der Verwaltung vorgeworfen, und sie wurde aufgefordert, dem Erwerber der Liegenschaft einen Schaden zu ersetzen. Der Erwerber hat seinen behaupteten Schaden (Höhe des Abgabenrückstandes) im Wege der Amtshaftung zivilrechtlich geltend gemacht.

Der Kläger (Erwerber) hat jedoch selbst den Abgabenrückstand nicht bezahlt, weil er die Liegenschaft vor Klageführung bereits weiter verkauft hatte. Der Käufer der Liegenschaft hat den Abgabenrückstand nach Aufforderung durch die Gemeinde auf Grund der dinglichen Wirkung ohne Einspruch sofort bezahlt. Der Kläger behauptete jedoch weiter einen Schaden und wurde dieser mit der Höhe der Abgabe beziffert. Der Kläger behauptete weiter, dass er die Liegenschaft teurer verkaufen hätte können.

Das Urteil

Im Urteil wurde dargelegt, dass die Gemeinde keine Verpflichtung trifft, eine Gemeindeabgabe mit dinglicher Wirkung in einem Exekutionsverfahren/Zwangsversteigungsverfahren anzumelden. Die Exekutionsordnung sieht eine klare Differenzierung zwischen den Abgaben vor. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen „Abgabenbescheiden mit dinglicher Wirkung“ und „öffentlichen Abgaben, die ein gesetzliches Pfand- bzw. Vorzugspfandrecht genießen“.

Im Grundsteuergesetz ist für die Grundsteuer samt dazugehörigen Nebengebühren ein gesetzliches Pfandrecht normiert. Kann eine Grundsteuerforderung nicht aus der Verteilungsmasse befriedigt werden, so stellt sich die Frage, was mit dem gesetzlichen Pfandrecht nach Zuschlagserteilung passiert. Wenn die Forderung, die mit einem gesetzlichen Pfandrecht besichert ist, aus der Meistbotsverteilung nicht befriedigt werden konnte, kann diese nicht mehr vom Erwerber der Liegenschaft gefordert werden. Das gesetzliche Pfandrecht geht mit der Zuschlagserteilung unter. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass man im Gesetz sohin nicht zwischen einem „gesetzlichen Pfandrecht“ und einer „dinglichen Wirkung von Bescheiden“ unterscheiden würde, wenn man die Meinung vertritt, dass die Forderung auch bei dinglich wirkenden Bescheiden ebenfalls untergehen würde.

Gemäß § 216 Abs. 1 Z 2 EO sind bei der Meistbotsverteilung nur jene öffentlichen Abgaben zu berücksichtigen, wenn sie nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugspfandrecht genießen. Dies trifft, auch laut Ansicht des Oberlandesgerichtes, auf die verfahrensgegenständliche Aufschließungsabgabe nicht zu. Aus diesem Grund hätte eine Anmeldung dieser Abgabenrückstände nicht zu deren Berücksichtigung im Meistbotsverteilungsbeschluss und daher auch nicht zu deren Begleichung aus dem Meistbot führen können. Weder die Gemeinde noch der Kläger hätte die Abgabenrückstände mit Erfolg anmelden können.

Im Urteil wurde weiters klargestellt, dass die Aufschließungsabgabe vom Erwerber (Kläger) zu übernehmen ist und dass ein lastenfreier Erwerb nach § 156 EO ebensowenig in Betracht kommt wie der vom Kläger behauptete Rückerstattungsanspruch aus dem Meistbot.

Auch ein Verzicht auf die Einhebung der Abgabe wäre von Seiten der Gemeinde nicht rechtswirksam gewesen.

Den Organen der Gemeinde konnte durch die Nicht-Anmeldung im Versteigerungsverfahren keine rechtswidrige Handlung vorgeworfen werden. Die Organe waren nicht verpflichtet, die Forderung in der Meistbotsverteilung anzumelden. Dem Kläger wurde weder rechtswidrig noch schuldhaft in vorwerfbarer und vertretbarer Weise ein Schaden durch die Gemeinde zugefügt. Die Klage wurde daher abgewiesen.



Der Beitrag erschien in der "NÖ Gemeinde" 11/2017.