Der Dienstgeberbeitrag wurde 2017 um 0,4 Prozentpunkte gesenkt. 2018 wird er um weitere 0,2 Prozentpunkte gesenkt.
Foto: www.BilderBox.com

Neuerungen in der Personalabrechnung 2017

Auch heuer bringt das neue Jahr wieder einige gesetzliche Änderungen im Bereich der Personalabrechnung, welche zukünftig vor allem von Personalabrechnern und HR-Verantwortlichen beachtet werden müssen.

Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze



Mit 1.1.2017 ist die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfallen. Somit wird die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses nach dem ASVG geringfügig oder vollversichert ist, ausschließlich an Hand der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017: 425,70 Euro) vorgenommen. Diese gesetzliche Neuerung hat vor allem auf fallweise Beschäftigte Personen Auswirkungen, da das gebührende laufende Entgelt jedes einzelnen Beschäftigungstages getrennt mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze verglichen wird. Im Konkreten bedeutet dies, dass jeder einzelne Beschäftigungstag als einzelnes Beschäftigungsverhältnis gewertet wird. Liegen in einem Monat daher mehrere Dienstverhältnisse (fallweise Beschäftigungen) vor, bleiben diese Dienstverhältnisse selbst dann geringfügig, wenn zwar die Summe der Entgelte aus diesen fallweisen Beschäftigungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, dies aber bei den einzelnen fallweisen Beschäftigungen nicht der Fall ist.

Senkung der Lohnnebenkosten



Bereits im November 2015 wurde vom Nationalrat eine schrittweise Senkung des Dienstgeberbeitrages (DB) beschlossen. Dieser wird in zwei Schritten – 2017 um 0,4 Prozentpunkte und 2018 um weitere 0,2 Prozentpunkte – gesenkt. Im Rahmen des Bonus/Malus-Systems ist eine weitere Senkung um 0,1 Prozentpunkte möglich. Der DB beträgt daher seit 1.1.2017 4,1 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung



Bislang betrugen die Verzugszinsen für rückständige Beiträge in der Sozialversicherung 8 Prozent zuzüglich des jeweiligen Basiszinssatzes vom 31.10 des Vorjahres. Mit 1.1.2017 wurden die Verzugszinsen auf 4 Prozent zuzüglich des genannten Basiszinssatzes auf 4 Prozent reduziert (Im Jahr 2017 belaufen sich die Verzugszinsen daher auf 3,38 Prozent p. a.).

 Änderung bei Aushilfenbezügen



Ziel des beschlossenen EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 ist es, eine Aushilfstätigkeit für jene Personen attraktiver zu gestalten, welche bereits vollversichert erwerbstätig sind. Seit 1.1.2017 können Bezüge, welche an Aushilfen bezahlt werden daher unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei abgerechnet werden. Diese Abgabenbegünstigung ist jedoch vorerst auf drei Jahre befristet (bis zum 31.12.2019).

Alterspensionsbonus



Zur Schaffung von positiven Anreizen für den Verbleib im Erwerbsleben über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus, wurde zusätzlich zur bereits bestehenden Bonusphase der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung auf die Hälfte reduziert.



Beantragt man trotz Bestehen eines Anspruches auf Alterspension diese nicht, wird für jedes ganze Jahr, während welcher die Pension nicht ausbezahlt wird, ein Bonus im Ausmaß von 4,2 Prozent gewährt (d. h., dass die Alterspension, welche erst später in Anspruch genommen wird, um 4,2 Prozent höher ist). Dieser Bonuszeitraum beträgt maximal drei Jahre, sodass er bei Frauen zwischen 60 und 63 und bei Männern zwischen 65 und 68 Jahren liegt. Seit 1.1.2017 ist für jeden Bonusmonat nur der halbe Pensionsversicherungsbeitrag abzuführen, wobei am Pensionskonto dennoch der volle Pensionsversicherungsbeitrag gutgeschrieben wird.

Nettolohnfiktion



Bisher galt in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt (illegale Beschäftigung) und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehält und abführt, aus steuerlicher Sicht eine sog. Nettolohnfiktion (d. h. die Auszahlungsbeträge wurden auf Bruttowerte hochgerechnet und hievon die Lohnsteuer berechnet). Seit 1.1.2017 soll in allen Fällen (sohin auch in jenen, in denen die Anmeldeverpflichtung zur Sozialversicherung erfüllt wurde) eine Nettolohnvereinbarung angenommen werden, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dieser unrechtmäßig unterblieben ist.