
Mit 1.1.2016 wurde der Sachbezug für PKW mit einem CO²-Ausstoß von mehr als 130 g/km auf 2 Prozent pro Monat (maximal 960 Euro monatlich) angehoben. Foto: bilderbox.com
Neuerungen in der Personalabrechnung 2016
Das Jahr 2016 bringt zahlreiche – teilweise empfindliche – Änderungen im Bereich der Personalabrechnung, welche im neuen Jahr von Personalabrechnern und Personalverantwortlichen beachtet werden müssen.
Neuer Einkommensteuertarif
Das Kernstück der im vergangenen Jahr beschlossenen und ab 1.1.2016 in Kraft getretenen Steuerreform ist eine Modifizierung des Einkommensteuertarifs mit einer wesentlichen Abflachung der Grenzsteuersätze, welche auch im Bereich der Personalabrechnung für die Lohnsteuerberechnung maßgeblich sind:
EUR 0 bis EUR 11.000 0 %
EUR 11.001 bis EUR 18.000 25 %
EUR 18.001 bis EUR 31.000 35 %
EUR 31.001 bis EUR 60.000 42 %
EUR 60.001 bis EUR 90.000 48 %
EUR 90.001 bis EUR 1.000.000 50 %
Über EUR 1.000.000 55 % (befristet bis 2020)
Durch diese Maßnahme steigen die Nettoeinkommen bei fast allen Einkommensschichten und kann es – je nach Höhe des Einkommens – zu einer Entlastung von bis zu 2.400 Euro pro Jahr kommen. Eine höhere steuerliche Belastung gibt es jedoch für alle Einkommensmillionäre.
PKW-Sachbezug
Wird einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für Privatfahrten (hiezu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zur Verfügung gestellt, ist im Rahmen der Personalabrechnung ein Sachbezug zum Ansatz zu bringen. Dieser betrug bislang monatlich 1,5 Prozent (maximal 720 Euro pro Monat) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich USt und NoVA). Mit 1.1.2016 wurde der Sachbezug für PKW mit einem CO²-Ausstoß von mehr als 130 g/km auf 2 Prozent pro Monat (maximal 960 Euro monatlich) angehoben. Für PKW mit einem CO²-Ausstoß von 130 g/km oder weniger kommt weiterhin der Sachbezug von 1,5 Prozent zur Anwendung.
Der CO²-Grenzwert von 130 g/km ist für sämtliche Kfz maßgeblich, welche im Jahr 2016 und davor angeschafft wurden. Der für den reduzierten Sachbezug (1,5 Prozent monatlich) einschlägige Grenzwert wird in den Jahren 2017 bis 2020 jährlich um jeweils drei Gramm pro Kilometer abgesenkt. Für die Berechnung des Sachbezuges ist jedoch der für das Jahr der Anschaffung vorgesehene maximale CO2-Emissionswert relevant. Für einen PKW mit einem CO2-Ausstoß von z. B. 130 g/km, welcher im Jahr 2016 angeschafft wurde, kann daher auch in den darauffolgenden Jahren der reduzierte Sachbezugswert zum Ansatz gebracht werden.
Um der Ökologisierung des Steuersystems Rechnung zu tragen, kommt für Kraftfahrzeuge mit einem CO²-Emissionswert von 0 g/km zukünftig kein Sachbezug zum Ansatz.
Sozialversicherungspflicht für Jubiläumsgelder
Zahlreiche Kollektivverträge in Österreich sehen die Verpflichtung zur Auszahlung von Jubiläumsgeldern nach einer Beschäftigung von einer bestimmten Anzahl an Dienstjahren im Betrieb vor. Bisher sind für solche Jubiläumsgeldzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen. Mit 1.1.2016 wurde die betreffende Befreiung jedoch gestrichen, weshalb sämtliche Jubiläumsgeldzahlungen sozialversicherungspflichtig sind. Es müssen daher zukünftig sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, sofern die jeweilige Person die Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2016: 4.860 Euro pro Monat) noch nicht überschritten hat.
Da diese Maßnahme zu einer teilweise erheblichen Mehrbelastung führt, wurde als „Ausgleich“ für die nun eintretende Sozialversicherungspflicht bei Jubiläumsgeldern, eine zusätzliche lohnabgabenrechtliche Befreiung im Ausmaß von 186 Euro pro Jahr und Mitarbeiter für Jubiläumsgeschenke (Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberjubiläum) eingeführt.
Damit dieser Steuerfreibetrag auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, muss es sich um eine Sachzuwendung (z. B. Gutscheine) handeln. Der Steuerfreibetrag für Jubiläumsgeschenke gebührt zusätzlich zu jenem für Geschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsgeschenke), sodass der Steuerfreibetrag von 186 Euro unter Umständen zwei Mal pro Jahr genutzt werden kann.
Anhebung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung
Wie bereits im Regierungsprogramm für die aktuelle Legislaturperiode vorgesehen, wurde der Mitarbeiterbeteiligungsfreibetrag von 1.460 auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben. Dies bedeutet im konkreten, dass Mitarbeiter zukünftig aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers (oder mit diesem verbundene Konzernunternehmen) steuerlich verstärkt profitieren, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B., dass der Vorteil allen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern zukommen oder die Beteiligung mindestens fünf Jahre gehalten werden muss.
Mitarbeiterrabatte
Ein durchaus heikles Prüfungsthema bei Lohnabgabenprüfungen in der Vergangenheit war die Gewährung von Mitarbeiterrabatten. Mit der seit 1.1.2016 geltenden Neuregelung wurde dieser Themenkomplex zumindest teilweise entschärft. So sind Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent Rabatt vom Letztverbraucher-Endpreis steuerfrei. Bei höheren Rabatten gilt ein Gesamtbetrag von 1.000 Euro pro Kalenderjahr, welcher steuerfrei belassen werden kann.