Windräder und PV-Anlage
Erneuerbare Energien sollen ausgebaut werden und gleichzeitig der Schutz der Landschaft sichergestellt werden.
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Klare Regelungen für Standorte für erneuerbare Energieanlagen

3. Januar 2025
Oberösterreich schafft Voraussetzungen für die Dezentralisierung der Energieerzeugung. Nach dem Grundsatz ‚“Ordnen & Beschleunigen“ wird es konkrete Regelungen geben, wo Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen errichtet werden können und wo nicht. Mit den neuen Regelungen stehen künftig 784.730 ha oder 65,47 Prozent der Landesfläche zur Verfügung.

Mit der RED III (Renewable Energy Directive) Richtlinie der EU werden die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, die oftmals jahrelangen Verfahren zur Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen erheblich zu verkürzen. „Bedauerlicherweise hat es die zuständige Bundesministerin Leonore Gewessler bis jetzt verabsäumt, die Beschlussfassung eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie in Österreich herbeizuführen. Daher ist das Land OÖ selbst aktiv geworden, um eine Umsetzung der RED III-Richtlinie in unserem Bundesland sicherzustellen. Es wurde dazu seitens des Landes OÖ geprüft, wie die von der EU geforderten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energieanlagen in Oberösterreich umgesetzt werden können“, sagt Landesrat Markus Achleitner (ÖVP).

Die RED III-Richtlinie im Überblick:

  • Die RED III-Richtlinie sieht eine Reihe von Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für einen rascheren Ausbau erneuerbarer Energien vor.
  • Dies soll vor allem durch die verpflichtende Ausweisung von besonderen Eignungszonen (Beschleunigungsgebiete) für erneuerbare Energien erfolgen.
  • Die RED III-Richtlinie hat zum Ziel, den Anteil an Erneuerbaren Energien am Endverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 42,5 Prozent innerhalb der EU zu erhöhen.
  • Bis spätestens 21. Februar 2026 müssen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausgewiesen sein.
  • Bis 21. Mai 2025 muss die Erfassung der Flächen erfolgen, die für Beschleunigungsgebiete in Frage kommen (Potentialflächen).
  • Über die tatsächliche Größe der Beschleunigungsgebiete entscheiden die Mitgliedsstaaten selbst. Diese müssen aber sicherstellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der EU-Ziele beitragen.
  • Die RED III-Richtlinie sieht die Beschleunigung von Verfahren durch Ausweisung von SUP-vorgeprüften Beschleunigungsgebieten (Strategische Umweltprüfung) vor, auf denen keine Umweltverträglichkeits- (UVP) oder Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) erforderlich ist.
  • Alle sonst erforderlichen Genehmigungen bleiben bestehen, sind aber in einem konzentrierten Verfahren abzuhandeln. Die RED III-Richtlinie greift nicht in die Widmung ein.

Beschleunigungsgebiete in Oberösterreich:

„Die Umsetzung der RED III-Richtlinie soll in Form einer landesweiten Steuerung der räumlichen Entwicklung im Zusammenhang mit Windkraftanlagen und Dach-, Fassaden- und Parkplatz-Überdachungs-PV-Anlagen sowie freistehenden PV-Anlagen erfolgen. Dabei ist sowohl das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien als auch das Interesse am Erhalt naturschutzfachlich und landschaftlich besonders sensibler Zonen zu berücksichtigen. Daher werden im Zuge einer landesweiten Gesamtplanung sowohl Beschleunigungsgebiete als auch Ausschlusszonen für Windkraftanlagen und freistehende PV-Anlagen definiert“, erläutert Landesrat Achleitner. „Der überwiegende Teil der Landesfläche von Oberösterreich, also wo es weder Beschleunigungsgebiete noch Ausschlusszonen gibt, sind als neutrale Zonen anzusehen: Das heißt: Eingereichte Projekte für Erneuerbare Energie-Anlagen werden wie bisher geprüft und falls sie den fachlichen und rechtlichen Vorgaben entsprechen, auch genehmigt“, stellt Landesrat Achleitner fest.

  • Laut EU müssen als Beschleunigungsgebiete Flächen ausgewählt werden, in denen die Nutzung einer bestimmten Art von erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
  • Vorrangig sind künstliche und versiegelte Flächen, wie Dächer und Fassaden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke u.ä. auszuwählen.
  • Von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiete sind Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelt wurden, auszuschließen. Diese dadurch definierten Gebiete werden in Oberösterreich daher als Ausschlusszonen verordnet.

Die Einteilung in Beschleunigungsgebiete, neutrale Zonen und Ausschlusszonen wurde auch in einem gemeinsamen Initiativantrag von den Grünen, den NEOS und der SPÖ vom 23. Jänner 2023 gefordert: „Was es nun braucht, ist eine detaillierte und abgestimmte Energieraumplanung auf Landesebene, die alle verfügbaren Potentiale für die Gewinnung, Verteilung und den Verbrauch (erneuerbarer) Energie darstellt. Dazu zählt die flächengenaue Festlegung von Eignungs- und Ausschlusszonen für den Ausbau von erneuerbaren Energieträgern wie z.B. PV-Anlagen im Grünland oder eine detaillierte Höhenzonierung bei Windkraft.“

Landesrat Achleitner: „Über die Intentionen dieses Antrags wurde im jüngsten Unterausschuss ‚Klimawandel‘ am vergangenen Mittwoch diskutiert und es herrschte große Einigkeit. Mit der heutigen Präsentation von Beschleunigungsgebieten, neutralen Zonen und Ausschlusszonen startet jetzt die konkrete Umsetzung.“

Beschleunigungsgebiete für Photovoltaik in Oberösterreich:

1. Beschleunigungsgebiete versiegelte Flächen:

  • Dächer
  • Fassaden
  • Parkplätze
    - Fläche; ca. 58.000 ha (4,84 % der Landesfläche)

2. Beschleunigungsgebiete PV-Freiflächen neben Autobahnen und Schnellstraßen:

- Fläche: ca. 1.000 ha (0,04 % der Landesfläche)

Neutrale Zonen:

  • Einzelfallprüfung laut OÖ. PV-Strategie
    Fläche: ca. 1.078.015 ha (89,94 % der Landesfläche)

Ausschlusszonen:

  • Flächen über 1.200 m Seehöhe sind in Oberösterreich vorwiegend im Umfeld von markanten Gipfeln zu finden. Größere flächige Bereiche sind im Randbereich des Toten Gebirges und zwischen Plassen und Dachstein vorhanden.
  • Diese Berglandschaften sind von Felsformationen, Latschenfeldern, Wäldern und in untergeordnetem Ausmaß von Almflächen geprägt und sind mit Ausnahme einiger weniger Schigebiete landschaftlich weitgehend unbeeinträchtigt.
  • • PV-Anlagen auf Dächern auch hier erlaubt (Almhütten usw.)
    - Fläche: 61.564 ha (5,14 % der Landesfläche)

Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen in Oberösterreich:

  • Für die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen wurden ausgehend von den Abstandsbestimmungen (1.000 m um bewohnte Gebäude) und der Windleistungsdichte (150 W/m² in 160 m Höhe) Flächen identifiziert, die für die Nutzung für Windkraft besonders geeignet wären (vorbehaltlich SUP).
  • Von diesen Flächen wurden wiederum, in enger Abstimmung mit den Fachabteilungen des Landes OÖ, sämtliche Gebiete, in denen voraussichtlich mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, abgezogen (z.B. Birdlife Tabuzonen, Alpen Schutzgebiete, Wasserschongebiete etc.).

1. Beschleunigungsgebiete:

• Teilflächen Kobernaußerwald: ca. 5.900 ha
• Weilhartsforst: ca. 2.650 ha
• Sternwald: ca. 320 ha
- Fläche gesamt: ca. 8.870 ha (0,74 % der Landesfläche)

2. Neutrale Zonen:

• Einzelfallprüfung
- Fläche: ca. 775.860 ha (64,73 % der Landesfläche)

3. Ausschlusszonen:

• Alpenvorland, Salzkammergut, Nationalpark Kalkalpen: ca. 359.000 ha
• Mühlviertel Nord-Ost: ca. 37.230 ha
• Kobernaußerwald: ca. 8.900 ha
• Böhmerwald: ca. 8.720 ha
- Fläche gesamt: ca. 413.850 ha (34,53 % der Landesfläche)
- Repowering von Windkraftanlagen ist auch in Ausschlusszonen weiterhin zulässig

Mit den neuen Regelungen stehen künftig 784.730 ha oder 65,47 Prozent der Landesfläche zur Verfügung.