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Verunsicherung über das Smart Meter

Ende 2017 und Mitte 2018 erreichten die Volksanwaltschaft zahlreiche Beschwerden zum Thema Smart Meter. Die geäußerten Bedenken richteten sich gegen den intelligenten Stromzähler als solchen sowie gegen die Opt-out-Regelung. Die Kritikpunkte reichten von unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre über Datenschutzverletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Sicherheitsrisiken bis zu Umweltbelastungen durch die Entsorgung alter Geräte.

Das Gesetz verpflichtet den Netzbetreiber, den Wunsch von Verbraucherinnen und Verbrauchern, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu „berücksichtigen“. Nähere Regelungen, wie mit einem solchen Wunsch umzugehen ist, wurden jedoch nicht getroffen. Dies führte immer wieder zu Missverständnissen und Verunsicherung. Die Regelung wird etwa häufig dahingehend verstanden, dass eine Opt-out-Erklärung dem Netzbetreiber den Austausch eines vorhandenen Stromzählers gegen ein Smart Meter verbieten würde.

Im Falle eines Opt-outs kommt trotzdem ein digitales Messgerät zur Anwendung

Die im Dezember 2017 erfolgte Änderung der „Intelligenten Messgeräte-Einführungsverordnung“ legt fest, dass eine Opt-out-Erklärung sich lediglich gegen die Funktionalitäten eines intelligenten Messgerätes richtet. Im Falle eines Opt-outs kommt ein digitales Messgerät zur Anwendung, das keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte erfasst und bei dem die Abschalt- sowie die Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind.

Die Volksanwaltschaft hat keine Möglichkeit, die Rechtslage zu ändern. Sie hat jedoch die vielen Bedenken rund um das Opt-out zum Anlass genommen, von Amts wegen an die für Energieangelegenheiten zuständige Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus heranzutreten. Im Zuge des bereits begonnenen Prüfverfahrens wird die bestehende Regelungslandschaft zum „Smart
Meter“ eingehend beleuchtet werden.