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Einheitliche Kurzbezeichnungen

Eine Neuerung gibt es mit 1. Februar 2016 beim Adressregister: Es werden einheitliche Kurzbezeichnungen für Gemeinden mit langem Namen eingeführt.


Warum wurde die Novelle notwendig?



Aus mehreren Gründen sind Gemeindenamen entstanden, deren Länge die Adressierbarkeit im täglichen Schriftverkehr übersteigt. Ein genormtes DIN-Fensterkuvert hat die Größe von 90x45mm. Die DIN-Norm fordert eine Schriftgröße von 2,5 bis drei Millimeter (10 bis 12 Punkt [pt]). Somit ergibt sich für den Schrifttyp „Arial“ eine maximale Sichtbarkeit von 40 Zeichen im Fensterkuvert.



Viele Nutzer des Adressregisters haben eigene Abkürzungsvarianten erarbeitet. Automationsunterstützt wurden nun einheitliche Kurzbezeichnungen für Gemeinde- und Ortschaftsnamen sowie für Straßennamen vergeben, die im Vergleich zur Langversion auch rechtlich gültig sind.



Städte und Gemeinden können die zugeteilten Kurzbezeichnungen für Gemeinde- und Ortschaftsnamen nicht direkt editieren. Allfällige Änderungswünsche werden durch den Kundenservice in den Vermessungsämtern des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entgegengenommen oder direkt mithilfe der Hotline zum „Adress-GWR“ (AGWR) bei der Bundesanstalt für Statistik Österreich berichtigt.



Die Kurzbezeichnungen der Straßennamen können von den Gemeinden direkt in der Eingabeapplikation AGWR editiert werden.



Ein eigener Gemeinderatsbeschluss zur Führung der abgekürzten Schreibweise bzw. die zusätzliche Anbringung dieser Schreibweise auf Straßenschildern ist nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Der „offizielle Gemeindename“, „offizielle Ortschaftsname“ und „offizielle Straßenname“ bleibt unverändert und ist der, der den jeweiligen Rechtsnormen des Landes entspricht. Die abgekürzten Schreibweisen werden zusätzlich eingeführt.

Zustellort für genauere Zuordnung wird eingeführt



In den meisten Fällen ist die Kombination „Postleitzahl - Gemeinde - Straße“ eindeutig und bereitet in der Praxis keine Probleme. Manchmal ist diese aber nicht aussagekräftig bzw. ist die Eindeutigkeit nicht gegeben. Im Laufe der Zeit haben sich Varianten von (Not-)Lösungen entwickelt, die durch die Verordnung nun auch vereinheitlicht werden sollen.



Mit der Einführung des Zustellorts am 1. Feb-ruar soll eine inhaltlich eindeutige, nachvollziehbare und mit den Gemeinden abgestimmte Bezeichnung eingeführt werden. Künftig soll zu jeder Straße der Zustellort hinzugefügt werden, in der Regel wird sich dieser aber mit dem „Gemeindenamen kurz“ decken. Sind die Straßenbezeichnungen in einer politischen Gemeinde nicht eindeutig, so wird bei der Erstbefüllung der Zustellort zu jeder Straße hinzugefügt. Sind die Straßenbezeichnungen in einer politischen Gemeinde nicht eindeutig, so wird bei der Erstbefüllung der „Ortschaftsname kurz“ oder die Kombination „Gemeindename kurz“ und „Ortschaftsname kurz“ als Zustellort festgelegt. Grundsätzlich soll der Zustellort aus der Liste der Ortschaften (mit oder ohne Hinzufügen des Gemeindenamens) im AGWR ausgewählt werden.



Diese Liste kann über Beschluss der Gemeinde um individuelle Ortsbegriffe erweitert werden. Das Abändern dieser Auswahlliste erfolgt ausschließlich über die Hotline der Bundesanstalt Statistik Österreich. Der Zustellort kann von der Gemeinde nicht direkt editiert werden.



Die Adresse ist nunmehr auch als formal rechtsgültig anzusehen, wenn die einzelnen angeführten Elemente entweder ausgeschrieben oder abgekürzt angeführt sind. Diese Erweiterungen um die abgekürzten Schreibweisen, wie auch jene des Zustellortes werden durch die Novelle der Adressregisterordnung geregelt.

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