Ein potentielles Risiko für Gemeinden

28. Juni 2016
Lohnabgabenprüfungen (GPLA) werden in der Praxis zu einem wachsenden Risikofeld, mit dem sich nicht nur Unternehmen, sondern auch Gemeinden konfrontiert sehen.

Das Ergebnis solcher von der Gebietskrankenkasse bzw. dem Finanzamt regelmäßig durchgeführter Prüfungen sind oft Nachforderungen an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Um sich davor zu schützen, ist eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung, in deren Rahmen sämtliche Zahlungen abgabenrechtlich korrekt berücksichtigt werden, notwendig.




Abgrenzung der Vertragsverhältnisse


Grundsätzlich können Personen bei Gemeinden auf Basis eines echten oder freien Dienstverhältnisses sowie auch eines Werkvertrages tätig werden. Die korrekte Zuordnung zu einem dieser Vertragstypen ist unter anderem für die Lohnabrechnung entscheidend. Für Werkverträge gilt, dass der Auftraggeber, also die Gemeinde, lediglich zur Zahlung des Honorars an den Auftragnehmer verpflichtet ist. Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer müssen also nicht einbehalten werden. Hierfür ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Anders sieht das bei einem echten Dienstverhältnis aus. Hier hat der Arbeitgeber eine Verpflichtung zu Einbehalt und Abfuhr von Lohnsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten. Beim freien Dienstverhältnis fallen für die Gemeinde Sozial-versicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten an, wohingegen für die Versteuerung selbst der freie Dienstnehmer verantwortlich ist.


Erfolgt im Rahmen einer GPLA eine Umqualifizierung von einem Werkvertrag in ein echtes Dienstverhältnis, drohen Nachforderungen von bis zu 100 Prozent des ausbezahlten Honorars. Diese können vom Dienstnehmer zum Großteil auch nicht mehr zurückgefordert werden. Es ist daher im Vorfeld des Vertragsverhältnisses zu evaluieren, ob die Kriterien eines Werkvertrages tatsächlich vorliegen.




Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen


Mit den SEG-Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes gemeint, die der Arbeitnehmer bekommt, weil die von ihm zu leistenden Tätigkeiten überwiegend eine erhebliche Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis oder Gefährdung von Leben und Gesundheit mit sich bringen.


Für SEG-Zulagen besteht ein Steuerfreibetrag von bis zu 360 Euro pro Monat, der im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt werden kann. Wesentlich dafür ist neben einer gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Vorschrift der konkrete Nachweis der Verschmutzung, Gefährdung oder Gefahr. Aus diesen Gründen sind Gemeinden gut beraten, ausreichende Vorkehrungen für Lohnabgabenprüfungen zu treffen und im Zweifelsfall auch rechtzeitig Expertenrat einzuholen.



 

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