In schriftlichen Ausfertigungen ist mit der Wendung „für den Bürgermeister“, „im Auftrag“ oder „i.V.“ auf die Vertretung des Bürgermeisters hinzuweisen.
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Der Vizebürgermeister ist nicht Behörde

Wenn der Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters Bescheide unterfertigt, vertritt er diesen nur.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 obliegt dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches. Er ist damit etwa Baubehörde (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) oder Abgabenbehörde erster Instanz. Es handelt sich dabei um hoheitliche Aufgaben der Gemeinde, welche vom Bürgermeister in der Regel durch Erlassung entsprechender Bescheide vollzogen werden (Baubewilligungsbescheid, baupolizeilicher Auftrag, Abgabenbescheid).

Gemäß § 27 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 wird der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, so vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Vizebürgermeister im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters (allenfalls auch wegen dessen Befangenheit) nicht die Stellung des Bürgermeisters als Behörde einnimmt, sondern lediglich in Vertretung des Bürgermeisters agiert. Nicht der Vizebürgermeister ist also Behörde, sondern er vertritt den Bürgermeister in dieser Funktion.

In schriftlichen Ausfertigungen ist daher mit der Wendung „für den Bürgermeister“, „im Auftrag“ oder „i.V.“ auf die Vertretung des Bürgermeisters hinzuweisen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises führt dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zum ermächtigenden Organ (also zum Bürgermeister) unmöglich wird.

Gemäß § 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Gemäß § 96 Bundesabgabenordnung (BAO) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Dabei genügt es, wenn sich die bescheiderlassende Behörde aus dem Bescheidinhalt, aus dem Spruch oder aus sonstigen Hinweisen ableiten lässt (VwGH vom 24.1.2001, Zl. 99/16/0081).

Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstücks (VwGH vom 30.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0051 sowie vom 26.4.1996, Zl. 96/17/0086).

Ein Fall aus der Praxis

Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung einer Gemeinde enthielt folgenden Spruch:

„Die Vizebürgermeisterin der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung, der Betonsockel an der Badelosgrenze zu Badelos ***, die auf dem Betonsockel errichtete Edelstahlkonstruktion und die Holzhütte in ***,***, Grundstück(en) Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer abzutragen ist.“

Darunter fand sich die einzuhaltende Leistungsfrist und wurde die Niederschrift einer baupolizeilichen Überprüfung zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.

Unterfertigt war die Erledigung mit

„Die Vizebürgermeisterin:

(eigenhändige Unterschrift)

HR“.

Der Gemeindevorstand der betreffenden Gemeinde gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung unter Setzung einer neuen Leistungsfrist. Dagegen wurde Beschwerde an das Landesverwaltungericht NÖ erhoben.

Die Entscheidung

Die vorliegende Erledigung ist der Vizebürgermeisterin zuzuordnen. Die Fertigung der Erledigung weist nur die Wortfolge „Die Vizebürgermeisterin“, eine Unterschrift und die Beifügung des Namens „HR“ auf. Hinweise auf eine etwaige Vertretung des Bürgermeisters finden sich nicht.

In Zusammenschau von Spruch und Fertigungsklausel ist die bescheiderlassende Behörde in Gestalt der Vizebürgermeisterin eindeutig zu erkennen. Diese ist aber im System der NÖ Gemeindeordnung in Zusammenschau mit der NÖ Bauordnung nicht Behörde, sodass mangels Vorhandenseins einer Behörde ein „Nichtbescheid“ vorliegt (VwGH vom 5.6.1987, Zl. 85/18/0149).

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch – so insbesondere mit der Fertigungsklausel – die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 95/12/0367).

Die vorliegende Erledigung weist ausdrücklich die Vizebürgermeisterin als Organwalter aus, die auch im Zusammenhang mit der oben erwähnten Fertigungsklausel angeführt wird. Genehmigender iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat.

Im Falle der Gemeinde iSd NÖ Gemeindeordnung 1973 kommt gemäß § 37 leg.cit. dem Bürgermeister Organqualität zu. Die Fertigung der wegen Befangenheit (oder einer sonstigen Verhinderung) des Funktionsträgers des Gemeindeorganes „Bürgermeister“ zur Entscheidung berufenen Person (hier: die Vizebürgermeisterin) wäre nur mit dem Beisatz „iV“ nicht als rechtswidrig anzusehen, weil sich an der Zuständigkeit - auch eines monokratischen Organs - nichts ändert, wenn der die Funktion ausübende Organwalter befangen bzw. verhindert ist (vgl. insbesondere § 7 Abs. 1, erster Satz AVG „... haben ... ihre Vertretung zu veranlassen ...“ sowie VwGH vom 23.12.1999, Zl. 99/06/0180).

Dies gilt auch dann, wenn, so wie im vorliegenden Fall, der Vizebürgermeisterin gemäß § 37 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches mit Verordnung zugewiesen wurden.

In schriftlichen Ausfertigungen ist daher mit der Wendung „für den Bürgermeister", „im Auftrag" oder „i.V.“ auf die erteilte Ermächtigung hinzuweisen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zum ermächtigenden Organ unmöglich wird (vgl. VwGH vom 22.4.2010, Zl. 2009/04/0050).

Die Erledigung der Gemeinde kann aus den genannten Gründen nur als absolut nichtige Ausfertigung betrachtet werden, weshalb sich die dagegen eingebrachte Berufung ebenso als nicht zulässig erweist.

Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein „Nichtbescheid“, so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht gab daher der Beschwerde Folge und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wird (LVwG NÖ 4.5.2016, LVwG-AV-699/001-2015).