Abfallentsorgung
Deponieverbot für Baurestmassen
Mit Jahreswechsel erfolgte ein Anziehen der Regelungen am Bau: Die Deponieverordnung verbietet jedwedes Deponieren von Straßenaufbruch, Beton, Asphalt oder Gleisschotter. Das trifft jeden Bauherren, da es weder Schwellenwerte noch Ausnahmen für sortenreines Abbruchmaterial gibt.
„Wenngleich in den letzten Monaten nur geringe Mengen derartiger Abbruchmaterialien deponiert wurden, ist es die Neuregelung dennoch ein wichtiger Schritt für die Kreislaufwirtschaft am Bau“, so Martin Car, Geschäftsführer des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes. „Nunmehr ist jeder Architekt und jeder Baumeister angehalten, sich um das Recycling zu kümmern und wird selbst auch mehr Recycling-Baustoffe einsetzen“, ist Car überzeugt.
Recycling-Baustoffe sind DER Qualitätsbaustoff
Recycling-Baustoffe sind Produkte der Kreislaufwirtschaft, die den gleichen Normen und Vorschriften genügen müssen wie Primärbaustoffe – nur, dass sie zusätzlich auf Umweltverträglichkeit nach österreichweit gültigen Rechtsvorschriften geprüft sind.
Jährlich werden zehn Millionen Tonnen produziert und entlasten damit den Rohstoffabbau bzw. die Deponiesituation. Sie können für den Betonbau, für Asphalt aber auch in ungebundener Form für den Straßen- und Wegebau verwendet werden. Durch das Deponieverbot wird die Recyclingquote nochmals angehoben werden und damit wird die 95-Prozent-Schwelle überschritten werden.
Herausforderung für Gemeinden
Da die Neuregelung für jeden gilt, müssen sich auch Bürger, die selbst beim Bau Hand anlegen, umstellen: Die übliche Anlieferung von Betonabbruch oder Asphaltaufbruch bei der Gemeinde muss nun so erfolgen, dass eine Weitergabe an einen Recycling-Betrieb sicher gestellt ist – eine Weitergabe an eine Deponie ist ausgeschlossen.
„Neben stationären Recycling-Anlagen bereiten auch mobile Anlagen vor Ort auf Zwischenlager oder bei größeren Baustellen die Baustoffe so auf, dass sie sofort wieder eingesetzt werden können“, so Martin Car. Mehrkosten sind nicht zu befürchten: Um den Betrag, zu dem die Ablagerung erfolgte, ist eine Aufbereitung möglich. Auch die Entfernung zur nächsten Aufbereitungsanlage ist im Allgemeinen nicht größer als zur nächsten Deponie.