Beim Abschneiden ist fachgerecht vorzugehen

Überhängende Äste dürfen entfernt werden

Die Kosten sind im Normalfall vom betroffenen Grundeigentümer selbst zu tragen. Wenn Schäden entstanden sind, muss aber der Eigentümer des Baumes die Hälfte zahlen.

Unterlassungsklage gemäß § 364 Abs. 3 ABGB ist auch das Selbsthilferecht gemäß § 422 ABGB zu sehen. Jeder Eigentümer hat demnach das Recht die in seinem Grund dringenden Wurzeln eines fremden Baumes, oder einer anderen fremden Pflanze auf seinen Boden zu entfernen und über seinen Luftraum hängende Äste abzuschneiden, oder sonst zu benutzen. Er hat dabei fachgerecht und schonend vorzugehen. Grundsätzlich sind die Kosten für diese Maßnahmen vom betroffenen Grundeigentümer selbst zu tragen; soweit aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist, oder offenbar droht, hat sich auch der Eigentümer des Baumes bzw. der Pflanze mit der Hälfte der notwendigen Kosten zu beteiligen.



Es besteht daher die Möglichkeit, sich vor herüberwachsenden Ästen bzw. herüberwachsenden Wurzeln zu schützen. Dabei geht es um das Entfernen der herüberwachsenden Äste und Wurzeln durch den beeinträchtigten Nachbarn, grundsätzlich auf seine eigenen Kosten. Wie aus dem Gesetzestext zu entnehmen ist, ist beim Abschneiden fachgerecht vorzugehen. Es ist beim Abschneiden aber auch so schonend vorzugehen, dass ein Umstürzen des Nachbarbaumes verhindert wird. Unter Umständen sollte man einen Fachmann beiziehen (z. B. Gärtner).



Jedenfalls nicht vom Selbsthilferecht gedeckt ist, dass man den benachbarten Baum in seiner Substanz schädigt. Jede Schädigung führt zur Schadenersatzpflicht. Denkbar ist auch eine strafrechtliche Verantwortung (§ 125 StGB, Sachbeschädigung).



Ist bereits ein Schaden eingetreten oder offenbar drohend, muss die Hälfte der Entfernungskosten (auch die des Fachmannes, soweit dies erforderlich ist) vom Nachbarn getragen werden; z. B.: Leitungen sind durch Wurzeln verstopft oder zerstört, Platten gehoben, Dächer oder Fassaden beschädigt.



(Fortsetzung folgt)

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