Facebook-Logo wird mit Lupe betrachtet
Foto: pixelio.de/Alexander Klaus

Social Media ist kein rechtsfreier Raum

Darf eine Gemeinde Fotos von Schulkindern auf der Facebook-Seite veröffentlichen? Überall, wo wechselseitige Kommunikation im Internet möglich ist, sind gewisse Regeln einzuhalten.

Grundsätzlich versteht man unter Social Media alle digitale Medien, die Nutzern nicht nur eine einseitige Information zur Verfügung stellen, sondern auch ein wechselseitige Kommunikation und einen interaktiven Austausch ermöglichen. Ein klassisches Beispiel dafür sind Facebook, Twitter und ähnliche Plattformen, auf denen Fotos und Videos geteilt werden können, aber auch Bewertungsportale, wie zum Beispiel kununu.com oder ähnliche.

Braucht meine Website eine "Netiquette"?



Auch das Internet, wie wohl allgemein bekannt ist, stellt keinen rechtsfreien Raum dar. Es sind auch bei Gestaltung der eigenen Social Media-Seite unterschiedliche rechtliche Regelungen, wie zum Beispiel zivilrechtliche Bestimmungen über Kreditschädigung, aber auch speziellere Regelungen, wie das E-Commerce Gesetz oder das Urheberrecht, zu beachten.



Gerade elektronische "Gästebücher" auf Websites bieten eine gern genutzte Möglichkeit, Informationen auszutauschen, Erfahrungsberichte abzugeben und seine Meinung kund zu tun. Dabei ist aber für die Betreiber einer solchen Website zu beachten, dass eine natürliche oder juristische Person, die einen "Dienst der Informationsgesellschaft" bereitstellt, als Host Provider im Sinn des E-Commerce Gesetzes anzusehen ist. Das hat zwar nicht zur Folge, dass jeder Eintrag in einem solchen Gästebuch immer überwacht werden muss, aber der Betreiber muss dann unverzüglich tätig werden und rechtswidrige Informationen entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, wenn ihm diese bekannt werden oder er von Dritten dazu aufgefordert wird. Verbreitet also jemand unwahre Tatsachen, rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen in einem solchen Gästebuch, muss der Betreiber nach Bekanntwerden rasch reagieren. Ein Zeitraum von einer Woche wurde vom Obersten Gerichtshof bereits als zu lange angesehen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, das ein Grundrecht sowohl nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte als auch nach dem Staatsgrundgesetz darstellt, endet eben dort, wo die Rechte eines anderen beeinträchtigt werden.



Daher empfiehlt es sich natürlich, im Rahmen der Rechtlichen Hinweise auf der Website ("Disclaimer" o.ä.) darauf hinzuweisen, dass für die dort eingegebenen Inhalte keine Haftung übernommen wird, aber der Betreiber sich vorbehält, rechtswidrige Inhalte zu löschen.



Allgemeine Verhaltensregeln für die Nutzer einer Plattform, freundliche Umgangsformen wie eine höfliche Anrede, Verwendung von "Du" oder "Sie", das Unterlassen von beleidigenden Äußerungen und ähnliches, können als sogenannte "Nettiquete"-Regeln festgelegt werden. Rechtlich verpflichtend ist das aber nicht.

Die Macht der Bilder - was macht man, was nicht?



Wir Menschen denken in Bildern, und so wird jeder Inhalt, der mit Fotos oder Videos ergänzt wird, natürlich noch spannender. Beim Hochladen, Teilen und Verwenden von Fotos ist zu beachten, dass einerseits derjenige, der sie fotografiert hat, als Urheber geschützt ist und andererseits auch die Person, die abgebildet ist, durch Persönlichkeitsrechte geschützt ist.



Dem Fotografen als Urheber allein stehen die Verwertungsrechte an diesen Fotos zu, dazu gehören das Recht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Zurverfügungstellung), aber auch weitere Nutzungshandlungen, wie die Bearbeitung und Vervielfältigung. Nicht jedes Foto, das man im Internet findet, kann man daher einfach weiterverwenden, ohne sich darüber Gedanken zu machen, ob und wieweit das zulässig ist. Die Antwort darauf ergibt sich oft aus Nutzungsbedingungen der Websites, auf denen sie gefunden werden. Bilderdatenbanken, auf denen Fotos mit Nutzungsrechten gekauft werden können, stellen dafür eine zumeist relativ sichere Variante dar.



Auch beim Teilen von Vorschaubildern, die zum Beispiel auf Facebook sehr beliebt sind, können sich urheberrechtliche Probleme ergeben, weil sie dabei kopiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Besondere Vorsicht beim Verbreiten von Fotos mit Personen



Bei der Verwendung von Fotos auf denen Personen erkennbar abgebildet werden, ist zu beachten, dass diese sich gegen eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu Wehr setzen können, wenn die Veröffentlichung dieser Fotos ihre berechtigen Interessen verletzt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie ohne ihre Zustimmung zu Werbezwecken verwendet werden, oder durch den Begleittext eine Bloßstellung oder Kränkung erfolgt. Wer sich gegen eine solche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte wehren will, sollte das jedenfalls vorab schriftlich tun, er kann auch gerichtlich Unterlassungsklage einbringen und Entschädigung verlangen.



Grundsätzlich ist auch nicht davon auszugehen, dass mit der Zustimmung zum Fotografiertwerden automatisch eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildern erteilt wird. Wenn auch das Medium selbst, eine Lokalzeitung oder ähnliches, ein Interesse an der Veröffentlich der Bilder hat, ist auch hier immer eine Interessenabwägung vorzunehmen. Fröhliche Kinder im Kindergarten sind ein tolles Motiv, aber die Verwendung der Fotos im Internet, auf der Website des Kindergartens oder einer anderen Plattform sollte daher jedenfalls immer vorher mit den Eltern abgeklärt werden.

Wer diese wichtigsten Regelungen beachtet, wird jedenfalls vom interaktiven Austausch mit anderen profitieren und soziale Netzwerke, ohne in rechtliche Stolperfallen zu tappen, positiv nutzen können.