Durch die Einrichtung der Verwaltungsgerichte folgte in der Frage des administrativen Instanzenzuges ein grundsätzlicher Systemwechsel. Im Bild: das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Kost̕‘s nix – schad̕‘s nix

Seit knapp dreieinhalb Jahren gibt es nach dem „9 + 2 Modell“ in jedem Bundesland für den Bereich der Landesverwaltung ein Verwaltungsgericht und auf Bundesebene für den Bereich der Abgabenverwaltung das Bundesfinanzgericht sowie für den übrigen Bereich der Bundesverwaltung das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte ging die Abschaffung der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) sowie weiterer mehr als 100 Behörden einher. Intention der Verwaltungsgerichtsbarkeit war ein verbesserter Rechtsschutz und zügigere Verfahren.

Durch die Einrichtung der Verwaltungsgerichte folgte auch in der Frage des administrativen Instanzenzuges ein grundsätzlicher Systemwechsel. Jede Verwaltungsbehörde ist „erste und letzte Instanz" – gegen die von ihr erlassenen Bescheide kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, das grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Einzig in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist grundsätzlich ein administrativer Instanzenzug vorgesehen, der aber durch Bundes- oder Landesgesetz (etwa in Tirol) ausgeschlossen werden kann.


Eine von vielen Seiten erhobene Forderung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit war, den Zugang zu den Verwaltungsgerichten und damit zum Rechtsschutz so einfach wie möglich zu gestalten. Es gibt daher keinen Anwaltszwang und die Eingabegebühren sind überschaubar – so nicht ohnedies gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (etwa im Verwaltungsstrafverfahren) beträgt diese seit 1. Februar 2015 pauschal 30 Euro, davor betrug diese bei Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gar nur 14,30 Euro,


Der Österreichische Gemeindebund hat schon vor Beschlussfassung der gesetzlichen Grundlagen im Jahr 2012 davor gewarnt, dass es zu vermehrten Beschwerdeverfahren und damit zu Verfahrensverzögerungen kommen kann, wenn es für eine Verfahrenspartei kaum einen Grund gibt, nicht gegen einen ergangenen Bescheid Beschwerde zu erheben.




Beschwerden um der Beschwerde Willen


Was auf der einen Seite grundsätzlich zu begrüßen ist, bewirkt auf der anderen Seite, dass selbst in jenen Fällen zunehmend Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wird, in denen die Sach- und Rechtslage völlig klar ist und eine Beschwerde keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Nicht selten gründen sich derartige Beschwerden auf jahrelange Nachbarschaftskonflikte oder auf das Credo „Kost’s nix, dann schad’s nix" bzw. „Sicher ist sicher". Beschwerden um der Beschwerde Willen zu erheben bedeutet aber für Gerichte wie auch Gemeinden einen unnötigen Aufwand und verlangen zudem jenen Vieles ab, die monate- oder gar jahrelang auf eine endgültige Entscheidung warten bzw. auf diese angewiesen sind.



Es wird daher zu überlegen sein, wie ein Zugang zu den Verwaltungsgerichten geregelt werden kann, der dem Rechtsschutzbedürfnis aller Verfahrensparteien ausreichend Rechnung trägt.



 

Schlagwörter