Entbürokratisierung leicht gemacht

Eine Verwaltungsreform und die Entbürokratisierung sind Ziel der Bundesregierung. Diese Ziele sind auch im Arbeitsprogramm festgeschrieben und hören wir immer wieder in vielen Reden. Deregulierungskommissionen sind eingesetzt und haben auch ihre Vorschläge unterbreitet. Was aber merken die Bürger und die Behörden davon? Wenig bis gar nichts. Vielmehr sind die Gemeinden fast täglich mit neuen, teils haarsträubenden Vorschriften und Vorgaben konfrontiert.

Ein paar Beispiele der jüngsten Zeit zeigen, was der Bund unter Entbürokratisierung versteht. Im Zuge der Steuerreform – als Gegenfinanzierungsmaßnahme – wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 BGBl.I Nr.118/2015 der begünstigte Steuersatz von zehn Prozent für kommunale Leistungen durch Betriebe gewerblicher Art, wie Museen, Schwimmbäder etc., und auch Kindergärten auf 13 Prozent erhöht. Trotz einer klaren Aussage des Finanzminister, dass für Kindergärten der begünstigte Steuersatz von zehn Prozent bleiben soll, wurden auch die Kindergärten in den Katalog der Umsätze, die dem dreizehnprozentigen Steuersatz unterliegen, aufgenommen (gilt nur für die Fälle, dass die Gemeinde vom Optionsrecht gebraucht gemacht und für die Steuerpflicht optiert hat, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen). Gleichzeitig wurden aber Lösungsansätze aufgezeigt, wie der Betrieb von Kindergärten der Gemeinden doch der zehnprozentigen Umsatzsteuer unterliegen würde. Hat dies doch der Finanzminister zugesagt und werden doch Kindergärten als wichtige vorschulische Bildungseinrichtung von allen Bildungsexperten hervorgehoben.



Wenn die Kindergärten als gemeinnützige Einrichtung gewertet werden, würden sie wiederum dem zehnprozentigen Steuersatz unterliegen. Sie müssten nur entsprechende Satzungen, aus denen die Gemeinnützigkeit hervorgeht, beschließen. Das gilt allerdings nur für gemeinnützige Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Gemeinden sind zwar Körperschaften öffentlichen Rechts, die vielen Privatkindergärten oder Betriebskindergärten aber nicht. Also kommt es hier zu einer Verteuerung quasi als Anreiz für die vom Familienministerium propagierten Kinderbetreuungseinrichtungen in Betrieben. Die Gemeinden müssen halt die Satzungen beschließen. Der Gemeindebund hat sich auch bemüht, passende Mustersatzungen bereitzustellen – natürlich in Abklärung mit dem Finanzministerium. Vorsichtige Gemeinden – um ja alles richtig zu machen – haben die Mustersatzungen auch dem örtlichen Finanzamt vorgelegt. Und man staune, die Mustersatzungen entsprechen nicht den Anforderungen vor Ort. Also wieder Rückfragen, Abklärungen, Adaptierungen und Verunsicherung. Steuerberater werden kontaktiert und bringen neue Aspekte in die Diskussion. Rundschreiben an die Gemeinden sind im Umlauf. Wie ist mit stillen Reserven umzugehen? Welche Auswirkungen sind mit einer Auflösung verbunden? Waren die Kindergärten nicht schon immer gemeinnützig? Welche Auswirkung hat die nachträgliche Beschlussfassung der Satzungen? War der Betrieb des Kindergartens nicht schon immer gemeinnützig? Welche Probleme sind noch zu erwarten? Die Verunsicherung ist jedenfalls groß.



Warum hat man nicht einfach den Betrieb der Kindergärten im bisherigen Katalog der mit zehn Prozent Umsatzsteuer belasteten Betriebe belassen? Jetzt wird mit viel Aufwand und Unsicherheit hoffentlich dasselbe Ergebnis erreicht. Ist das die Verwaltungsvereinfachung, wie man sie sich auf Bundesebene vorstellt? Das hätte man sich ruhig ersparen können und einfach die Kindergärten im Katalog der mit zehn Prozent Umsatzsteuer erfassten Leistungen belassen können.



 

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