Schulkinder gelten als Patienten – das ist der Grund, warum eine Eichung notwendig sein soll.

Die Schulwaagen-Posse geht weiter

Eine Novelle des Maß- und Eichgesetzes soll die Eichvorschriften entschlacken und Unternehmen eine deutliche Entlastung bringen. Erleichterungen für Gemeinden sind keine vorgesehen.





Etwas anders gestaltet es sich bei den im Rahmen schulärztlicher Untersuchungen verwendeten Schulwaagen. Diese sollen erstmals explizit in das Gesetz aufgenommen werden*, obwohl sie an sich dezidiert ausgenommen gehörten.



Bereits im Jahr 2014 sorgte ein Schreiben des Bildungsministeriums für Irritationen, in dem ausgeführt wurde, dass nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums der Schüler im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung „Patient“ sei und daher in Verwendung stehende Waagen dem Maß- und Eichgesetz unterliegen. Angesprochen darauf, verwies das Wirtschaftsministerium auf eine „Expertise“ des Gesundheitsministeriums. Darin ist zu lesen, dass zwar nicht einmal das Ärztegesetz eine Definition des Begriffs „Patient“ enthalte. Es vermeinte aber, dass bei der Beurteilung, wer als Patient zu sehen ist, die Definition der WHO heranzuziehen sei, wonach „Gesundheit nicht nur das Fehlen von Krankheit und Gebrechen ist“. Und nachdem seitens der WHO Empfänger von Gesundheitsleistungen als Patienten bezeichnet werden, seien auch Schüler im Rahmen der Schuluntersuchung Patienten ...



Waren viele überzeugt, dass rasch eine vernünftige Klarstellung erfolgen wird, und hat es kaum jemand für möglich gehalten, dass eine Waage einer Eichpflicht unterliegt, die einmal im Jahr im Einsatz ist, um eine – ohnedies auch mit freiem und geschultem Auge eines Mediziners sichtbare – Über- oder Untergewichtigkeit des Schülers festzustellen – es kam doch anders.



Obwohl es weder EU-rechtliche Vorgaben noch einen (sich einem vernünftigen Menschen erschließenden) Grund gibt, die Schulwaagen der Eichpflicht zu unterwerfen, beharrt der Bund auf seiner Rechtsmeinung und will die Schulwaagen explizit in das Gesetz aufnehmen. Zwar schafft man damit Klarheit über die Frage der Eichpflicht, man löst aber das Problem nicht: Eichpflichtige Schulwaagen sind teuer in der Anschaffung, teuer in der Wartung und unnötig für den Zweck.



Nachdem selbst die Erläuterungen der Novelle Zweifel ob der Sinnhaftigkeit der Eichpflicht bei Schulwaagen hegen – so wird darin festgehalten, dass „das menschliche Gewicht Schwankungen unterworfen ist, die die Verkehrsfehlergrenzen (der Waagen) weit übersteigen“ oder dass „die Bestimmung des Körpergewichts der Schüler im Zuge der ärztlichen Untersuchung als orientierend anzusehen ist“ –, sollte dieser Posse endlich ein Ende gesetzt werden und jene Klarstellung in das Gesetz aufgenommen werden, die einem die Vernunft sagt: „Waagen für die schulärztliche Untersuchung sind nicht eichpflichtig.“

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