Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters – 5. Teil

Nach dem Amtshaftungsgesetz kann Organ nur jemand sein, dem diese Eigenschaft verliehen wurde. Konsequenz daraus ist, dass Amtshaftung nur dann eintritt, wenn ein Organ Handlungen vornimmt, die mit den Aufgaben seines Amtes in – zumindest erkennbaren – Zusammenhang stehen. Die Bestellung zum Organ schafft nämlich eine Vertrauenslage, die der Rechtsträger bei Missbrauch gegen sich gelten lassen muss.





Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt:



Leicht fahrlässig handelt der, der einen Fehler macht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.



Grobe Fahrlässigkeit ist hingegen auffallende Sorglosigkeit. Sie liegt vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in der konkreten Situation nicht unterläuft.



Die zivilrechtliche Haftung des Bürgermeisters im Bereich des Rückersatzanspruches ist daher auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht bloß auf ein „aktives Handeln“ ankommt – wie in allen Bereichen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters – sondern darauf, daß auch eine Unterlassung einen Ersatzanspruch begründen kann, und zwar dann, wenn ein Handeln geboten gewesen wäre, dieses jedoch in der Folge aufgrund auffallender Sorgfaltslosigkeit unterblieben ist.



Zu berücksichtigen ist, dass das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen kann (sogenanntes richterliches Mäßigungsrecht). Die Regeln des richterlichen Mäßigungsrechtes folgen den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Entsprechende Klagen sind daher beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

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