Nicht behandelt hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung die Frage, ob der Kunde verpflichtet ist, wenigstens den vereinbarten Fixaufschlag (Marge) zu zahlen, und zwar weil die im gegenständlichen Verfahren beklagte Bank ohnedies zu einem Null-Zinssatz bereit ist. Foto: Shutterstock

Bestenfalls Nullzinsen

28. April 2017
Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Erkenntnis 10 Ob 13/17k vom 21. März 2017 klar, dass ein Kreditnehmer bestenfalls mit Null-Zinsen, nicht jedoch mit Negativzinsen rechnen darf und änderte damit die Urteile der beiden Vorinstanzen ab.





Der üblicherweise für Kredite herangezogene Drei-Monats-Libor (London Interbank Offered Rate) befindet sich seit mehr als zwei Jahren durchgehend und deutlich im Minus, derzeit liegt er etwa bei -0,73 Prozent. Trotz des negativen Libor wollte die Bank ihren Franken-Kreditnehmern mit vereinbarter Zinsgleitklausel keine Negativzinsen zahlen, sondern kündigte an, den Sollzinssatz bei null Prozent einzufrieren, obwohl sich nach Berücksichtigung der vereinbarten Kredit-Marge ein rechnerischer Negativzinssatz ergeben hätte.



Der OGH hat somit verneint, dass die von der beklagten Bank beabsichtigte Vorgangsweise im Schutzbereich von Verbraucherkreditverhältnissen gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt und dadurch allgemeine Interessen der Kreditnehmer der Beklagten beeinträchtigt werden.



Im für diese Entscheidung maßgeblichen „typischen Fall“ sind sich die Parteien eines Verbraucherkreditvertrags regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten hat. In keinem Fall rechnet ein Kreditnehmer bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten.



Ebenso wenig ist der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditnehmer zu leisten. Der Kreditnehmer kann bestenfalls damit rechnen, keine Sollzinsen zahlen zu müssen, nicht aber, dass der Kreditgeber bereit ist, dem Kreditnehmer Zinsen zu zahlen, so der OGH. Er geht davon aus, dass ein redlicher Kreditnehmer regelmäßig nicht von vornherein damit rechnen kann, dass der Kreditgeber einer Zahlungspflicht in Form von „Negativzinsen“ zustimmen wird und damit möglicherweise weniger zurückerhält als er zur Verfügung gestellt hat.

Keine Entscheidung über Marge



Nicht behandelt hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung jedoch die Frage, ob der Kunde verpflichtet ist, wenigstens den vereinbarten Fixaufschlag (Marge) zu zahlen, und zwar weil die im gegenständlichen Verfahren beklagte Bank ohnedies zu einem Null-Zinssatz bereit ist. Dass die Marge durch einen negativen Refinanzierungszinssatz bis zu einem Sollzinssatz von null Prozent gekürzt wird, ist jedoch auch aus kommunaler Sicht leider nicht die Praxis aller Banken.



Der Gemeindebund hat sich seit Beginn der negativen Refinanzierungszinssätze im Jahr 2015 dafür eingesetzt, dass bei Zinsgleitklauseln bzw. auslegungsbedürftigen Kreditverträgen ein negativer Libor, Euribor etc. die vereinbarte Marge eines Darlehens kürzen muss und wird dies – durchaus auch gestützt auf die gegenständliche Argumentation des OGH – weiterhin tun.

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