Pappeln sind sehr bruchanfällig.
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Kontrollen und Beschneidungen sind zu empfehlen

Grundsätzlich besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, Kronenentlastungsschnitte durchzuführen oder waagrecht wachsende Starkäste (beispielsweise Aufzählung) zu entfernen. Die für die Gemeinde bestehenden Verkehrssicherungspflichten (es besteht ein besonderer Sorgfalts- bzw. Verantwortungsmaßstab) lässt die Durchführung entsprechender Maßnahmen jedoch ratsam und zweckmäßig erscheinen.


Manche Baumarten sind besonders bruchanfällig



Es wird zwar hinsichtlich bestimmter Holzarten, wie z. B. Pappeln, Kastanien, Weiden, Linden und Ulmen, die erfahrungsgemäß gerne von Gemeinden gepflanzt werden, die jedoch von Natur aus sehr bruchanfällig sind, von mir keine Empfehlung ausgesprochen, diese Baumarten nicht zu pflanzen; die Gemeinde wird jedoch eine besondere Sorgfalt (durch mehrfache Kontrollen, Schnitte und gegebenenfalls Entfernung) hinsichtlich dieser Hölzer an den Tag legen müssen.

Haftung kann teuer werden



Sollte eine Gemeinde nicht sorgfältig genug sein, besteht die Gefahr, dass sie für einen entstandenen Schaden haftet. Insbesondere sind damit Schäden durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume in Bezug auf parkende Kraftfahrzeuge aber auch Schäden gemeint, die jemand an seinem Körper erleidet. Während bei einem Kraftfahrzeug der Schaden in der Regel auf den Wert des Fahrzeuges eingrenzbar ist, kann die Haftungssituation bei Verletzungen – abhängig vom Grad der Verletzung und dem Umfang einer allfälligen dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung – schnell einen erheblichen Umfang annehmen bzw. aufgrund von Dauerfolgen die Gemeinde überhaupt zu dauernden finanziellen Leistungen verpflichtet werden. Zusätzlich zur Einhaltung der notwendigen Sorgfalt empfiehlt sich daher auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden, die von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken ausgehen, einschließt.

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