Einrichtung von Flüchtlingsquartieren in der Arena Nova in Wiener Neustadt. Foto: Franz Baldauf

Einigung auf Durchgriffsrecht

18. August 2015
SPÖ, ÖVP und Grüne haben sich auf ein Verfassungsgesetz geeinigt. Es ermöglicht dem Bund, die Behördenverfahren für Asylquartiere selbst durchzuführen – auch ohne Zustimmung der Länder. Allerdings nur, wenn besagte Bundesländer ihre Quote nicht erfüllen. Damit will man verhindern, dass Gemeinden die Unterbringung von Flüchtlingen verhindern.





Das Gesetz soll am 1. September eingebracht werden, der Beschluss soll am 24. September erfolgen. Am 1. Oktober soll das Gesetz in Kraft treten. Zuvor wird noch ein Hearing sowie ein Sonderbundesrat abgehalten. Außer Kraft treten soll das Gesetz am 31. Dezember 2018.



In Artikel 1 heißt es: "Dieses Bundesverfassungsgesetz dient der menschenwürdigen, gleichmäßigen, gerechten und solidarischen Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerbern, Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten, Vertriebenen und anderen aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbaren Menschen) im Bundesgebiet."



Die Bundesregierung hat das Vorliegen des Bedarfs durch Verordnung festzustellen. Per Verordnung kann die Regierung zudem einen höheren Gemeinderichtwert bestimmen, "wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich übersteigt".



Die Innenministerin kann die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anordnen, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen, heißt es weiter im Text. Dieser Bescheid ersetzt die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig.



Auf einem solchen Grundstück dürfen nicht mehr als 450 hilfs- und schutzbedürftige "Fremde" untergebracht werden. Zudem seien Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, die den Gemeinderichtwert nicht erfüllen. "Stehen gleichwertige Grundstücke in mehreren in Betracht kommenden Gemeinden zur Verfügung, sind vorrangig Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, deren Einwohnerzahl 2.000 übersteigt."

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