Mann an große Kugel gekettet
Als Bürgermeister steht man schnell mit einem Fuß im Kriminal.
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Das Amt und Haftungen ohne Ende

Entscheidungen von verantwortlichen Organen der Gebietskörperschaften werden zunehmend kritisch gesehen und hinterfragt. Immer öfter befassen sich Straf- und Zivilgerichte mit (vermeintlichen?) Fehlentscheidungen von Bürgermeistern.

Die Wahrscheinlichkeit, in rechtliche Verfahren verwickelt zu werden, hat deutlich zugenommen. Es erscheint daher mehr als angebracht, sich mit Möglichkeiten versicherungsmäßiger Risikoüberwälzung zu beschäftigen, um wenigstens auf eine finanzielle Rückendeckung für die notwendige anwaltliche Hilfe bei allfälligen behördlichen Ermittlungen und Prozessen zurückgreifen zu können. Mehr und mehr berichten Bürgermeister über die Verwicklung in derartige Verfahren.

Vielfach wird aber noch unterschätzt, welche hohen Kostenbelastungen durch professionelle rechtliche Unterstützung von Rechtsanwälten, aber auch Sachverständigen ausgelöst werden.

Das immer komplexer werdende Dickicht an Gesetzen und Verordnungen macht es für den einzelnen nahezu unmöglich, alle Vorschriften zu kennen, geschweige denn zu beachten. Mit einer Abschwächung dieser Tendenz ist bedauerlicherweise nicht zu rechnen. Ganz im Gegenteil, die Gesetzgeber beglücken uns jährlich mit tausenden weiteren Seiten an Rechtsmaterie, die noch dazukommen.

In diesem schwierigen Umfeld auch nur einigermaßen rechtssicher unterwegs zu sein, stellt eine fast unbewältigbare Herausforderung dar. Verschärft wird das noch durch die strenge Beurteilung von oft unter großem Zeitdruck getroffenen Entscheidungen im Nachhinein. Vereinfacht könnte man sagen, später sind immer alle gescheiter, dazu gehört nicht viel.

Grundsätzliche Kritik an der Justiz und den Richtern ist da allerdings nicht angebracht, sie sind lediglich Vollzieher der Gesetze, die von anderen geschaffen worden sind.

Die Formulierung eines maßgeschneiderten Versicherungsschutzes für die verantwortungsvolle Tätigkeit der Organe von Gemeinden war ein Gebot der Stunde. Während marktübliche Gemeindehaftpflichtversicherungen zwar Absicherungen von Sach- und Personenschäden verheißen, bleibt der Bereich der Befriedigung oder Abwehr behaupteter Vermögensschäden weitgehend unberücksichtigt. Dieser Deckungslücke haben wir uns angenommen und in einem Netzwerk von Spezialisten ein spezifisches Versicherungsmodell aufgebaut, das wir nachstehend skizzieren;

  • Gemeinden und Gemeindeverbänden wird zur Abdeckung des Vermögenschadenrisikos eine besondere Versicherungsform zur Verfügung gestellt, die sogenannte Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für kommunale Strukturen.
  • Die Absicherung des Drittschaden-Risikos (Haftpflicht der Gemeinden für Vermögensschäden Dritter) besteht in Form der klassischen Haftpflichtversicherung für Verstöße bei Ausübung dienstlicher Verrichtungen.
  • Die Besonderheit der Deckung liegt in der Eigenschadenkomponente. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer unmittelbar durch fahrlässige Dienstpflichtverletzungen von Vertrauenspersonen Vermögenschäden zugefügt werden. Dabei reicht leichte Fahrlässigkeit aus. Es kommt nicht darauf an, dass die verursachende Person in Anspruch genommen wird. Diese besondere Abdeckung sichert wegen der Vermeidung von Regressen gegenüber Mitarbeitern in hohem Maße den Amts- und Betriebsfrieden.
  • In den Genuss des Versicherungsschutzes können kommunale Zweckverbände sowie Eigen- und sonstige Betriebe und Unternehmen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf Antrag und nach Risikoprüfung kommen. Die Deckung eignet sich hervorragend zur Kombination und Abrundung mit Vertrauensschaden- und Strafrechtsschutzversicherungen.

Was alles passieren kann

Zur Illustration einige Schadenbeispiele: Zahlung an Nichtberechtigte, Anschaffung untauglicher Gegenstände, Neueinstellung trotz unwirksamer Kündigung, Nichtanmeldung von Steuerforderungen in Zwangsversteigerungsverfahren, irrtümlich zu geringer Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Nichtberücksichtigung von Abtretungen, verspätete Mängelrüge, verjähren lassen von Steuerforderungen,  verspätete Beantragung von Zuschüssen, wegen Nichteinhaltung von Formvorschriften unwirksame Satzung oder Falschberechnung von Aufschließungsbeiträgen.



Zusätzlich gibt es für Bedienstete noch die Möglichkeit der Höherversicherung. Weitergehender Versicherungsbedarf kann über eine persönliche Diensthaftpflichtversicherung oder im Falle von Organtätigkeiten auch über eine persönliche Deckung für die Geschäftsführer-, Vorstands-, Aufsichtsrats-, Verwaltungs- und Beiratstätigkeiten versichert werden. Eine sogenannte D&O-Versicherung ist dafür nicht erforderlich. Die persönliche Deckung erstreckt sich auf Antrag und nach Risikoprüfung selbstverständlich auch auf Mandate, die privatwirtschaftlich wahrgenommen werden.

Kombination Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung mit Strafrechtsschutzversicherung empfehlenswert

Nachhaltig empfehlenswert ist die Kombination der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung mit einer spezifischen Strafrechtsschutzversicherung. Deren Deckungsbereich sollte den Bürgermeister, die anderen Organe und alle Mitarbeiter der Gemeinde umfassen.

Wenn jemand aus dem vorgenannten Personenkreis wegen einer dienstlichen Verrichtung in strafrechtliche Ermittlungen verstrickt ist, wird die Gemeinde sehr daran interessiert sein müssen, dass eine effiziente rechtliche Vertretung des Beschuldigten gewährleistet ist. Ansonsten könnten der Gemeinde erhebliche finanzielle Nachteile entstehen, die auf keine oder nur eine unzureichende Rechtsvertretung zurückzuführen wären.

Grundsätzlich ist die Wahl des individuell richtigen Abdeckungsmodells erst nach eingehender Beratung sinnvoll möglich. Die Einbeziehung einschlägig erfahrener Fachleute dafür ist unbedingt zu empfehlen.