Es kann im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Gemeinden und Banken auch eine Strategie sein, Gebühren (teilweise) in Kauf zu nehmen und insgesamt die Kostenrelationen über alle Leistungen bei der (Haus-)Bank auf den Prüfstand zu stellen.
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Lohnt sich die Vermeidung von Verwahrgebühren?

Bei der Mehrzahl der Städte und Gemeinden stehen weiterhin Finanzierungsthemen an erster Stelle. Ein externes Finanzierungscontrolling inklusive Ausschreibungsservice für Kreditaufnahmen kann hier helfen.

Viele Gemeinden haben in den Monaten der Krise versucht, ausreichend bare Mittel zu bunkern. Für einige führt gerade das nun zu Problemen. Aktuell stellt sich daher nicht mehr die Frage „ob“, sondern nur mehr „ab wann“. Die Rede ist von „Verwahrentgelten“ bzw. „Verwahrgebühren“ bei Einlagen. 

Banken müssen „Strafzinsen“ zahlen

Banken müssen in bestimmten Fällen für Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) „Strafzinsen“ von grundsätzlich 0,5 Prozent zahlen (direkt oder indirekt). Aus diesem Grund gehen immer mehr Banken dazu über, bei Einlagen von Gemeinden ab einem bestimmten Volumen eine Gebühr zu verlangen. Man spricht dabei von „Verwahrentgelten“ oder „Negativzinsen bei Einlagen“.

Diese Gebühr tritt immer öfter bei täglich fälligen Einlagen auf. Bei einer Bindung von zum Beispiel zwölf Monaten oder länger kann die Bank eventuell die Strafzinsen an die EZB verhindern und von einer Verrechnung Abstand nehmen. Die niedrigste Volumengrenze, ab der bei Gemeinden Gebühren verrechnet werden, liegt laut unseren Erfahrungen bei 100.000 Euro. Manche Banken haben diese Grenze auf 300.000 bis 500.000 Euro erhöht; andere sind (noch) flexibel.

Keine Gebühr bei privaten Spareinlagen erlaubt

Erwähnenswert ist, dass bei Privatkunden diese Gebühr in Österreich bei Spareinlagen (nicht auf Girokonten) durch ein oberstgerichtliches Urteil aktuell ausgeschlossen ist. Gemeinden werden aber, so wie Unternehmen, als Nichtkonsumenten behandelt. Und hier ist die rechtliche Ausgangssituation wie oft im Finanzbereich wahrscheinlich wieder einmal nicht eindeutig geregelt. Abgeleitet wird diese Gebühr unter anderem über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Banken geben Strafzinsen weiter

Viele Banken geben diese Strafzinsen bis zur Höhe von 0,5 Prozent weiter. Grundsätzlich steht dies im Zusammenhang mit der eigenen Liquiditätssituation.

Zusätzlich sind auch der Umfang und die Qualität der Kundenbeziehung ausschlaggebend, ob die Gebühr verrechnet wird oder nicht. Bei einem Volumen von beispielsweise zwei Millionen Euro kann diese Gebühr somit bis zu 10.000 Euro pro Jahr betragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zukunft eine noch höhere Gebühr verrechnet werden wird.

Was kann eine Gemeinde tun?

Nun ergeben sich unterschiedliche Handlungsoptionen. Diese reichen von einer rechtlichen Prüfung über Verhandlungen, Bankwechsel bzw. Alternativveranlagungen oder auch Alternativverwahrung über Splitting bis hin zu Lösungen im Rahmen eines aktiven Liquiditätsmanagements. 

Darüber hinaus kann die (erstmalige) Forderung von Verwahrgebühren zum Anlass genommen werden, das bestehende Kreditportfolio hinsichtlich Optimierungen bzw. dahingehend zu untersuchen, ob es nicht noch teure, ältere Kredite mit einer höheren variablen Verzinsung (zum Beispiel ein Prozent und mehr) gibt. Diese könnten eventuell vorzeitig zurückgezahlt werden. Damit verringert oder vermeidet man die Verwahrentgelte und eliminiert teure Altkredite. Natürlich gibt es dafür auch professionelle, externe Unterstützung.

Gebühr in Kauf nehmen?

Auf alle Fälle sollten bei Einlagen von Kommunen stets Risiko- und Ertragsüberlegungen im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund kann es im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Gemeinden und Banken auch eine Strategie sein, diese Gebühr (teilweise) in Kauf zu nehmen und insgesamt die Kostenrelationen über alle Leistungen bei der (Haus-)Bank auf den Prüfstand zu stellen. Dabei handelt es sich zumindest um Kreditzinsen (inklusive Kassenkredite), Verwahrgebühren und Kosten des Zahlungsverkehrs. 
 

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