„Der Zugang zu den Normen ist hervorzuheben"

Kommentar zu den Beiträgen „Leichterer Zugang zu Normen“ und „Was nicht genormt ist, gibt es nicht“ in KOMMUNAL Nr. 2/2016





Einige wichtige Neuerungen wurden allerdings in diesen Beiträgen etwas einseitig oder unvollständig dargestellt, etwa der Zugang zu verbindlich erklärten rein österreichischen Normen. Auch von den Bundesländern werden nämlich für verbindlich erklärte rein österreichische Normen die Copyrightrechte pauschal abgegolten. Daher können auch die Länder in ihren Gesetzen oder Verordnungen verbindlich erklärte rein österreichische Normen frei zugänglich machen. Normen, die durch europäische oder internationale Normungsorganisationen erstellt werden, sind derzeit leider nicht frei zugänglich, weil die Copyrightrechte bei diesen Organisationen liegen.



Neu ist auch, dass Normungsentscheidungen zu begründen sind und überprüft werden können. Es kann zum Beispiel eine Schlichtungsstelle angerufen werden, wenn man einen Normungsantrag ablehnt oder eine Stellungnahme nicht berücksichtigt wird. Neu geregelt wird auch die Widerspruchsfreiheit zu Gesetzen, die Voraussetzung der Mitarbeit aller interessierten Kreise, deren Befragung zu Normvorhaben und auch die kostenfreie Veröffentlichung der Arbeitsprogramme für die Normung.



Gerade die Zugänglichkeit zu verbindlichen rein österreichischen Normen und die Prüfung der Normvorhaben bilden wichtige Eckpunkte dieses Gesetzes und sind daher hervorzuheben.

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