Neu ist, dass Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, bei jeder Bezirkswahlbehörde und durch jedermann abgegeben werden können. Am Wahltag ist auch eine Hinterlegung in einem beliebigen Wahllokal in Österreich möglich.

Was ist Routine, was ist neu?

Wahlen bedeuten für Gemeinden immer einen gewissen Aufwand. Besonders wichtig ist dabei, alle geltenden Regelungen und Vorschriften zu befolgen.

Österreich ist ein föderalistisch geprägter Staat. Für das Wahlrecht bedeutet dies, dass neben den Wahlrechts-Kodifikationen für bundesweit stattfindende Wahlereignisse in jedem Bundesland eigene gesetzliche Regelungen für Wahlen sowie für Instrumente der Demokratie in der Rechtsordnung verankert sind. Es muss als glückliche Fügung bezeichnet werden, dass die Regelungen, die häufig in ihrer Grundsubstanz noch aus den 1920er-Jahren herrühren, dennoch als relativ homogen zu betrachten sind. Für die Organwalterinnen und Organwalter in den Gemeinden bedeutet dies, dass sie bei der Vorbereitung von Wahlen stets auf altbewährte Vorgänge setzen können. Dass diese „Homogenität“, z. B. bei der Ausstellung von Wahlkarten, mehr und mehr durchbrochen worden ist, wird hierbei nicht verkannt. Die nachstehenden Informationen sollen dazu beitragen, auf die Besonderheiten, die bei der bevorstehenden Bundespräsidentenwahl 2016 zu beachten sind, aufmerksam zu machen.

Die neue Wahlkartenlogistik – eigentlich nicht ganz neu



Neu bei Bundespräsidentenwahlen ist, dass Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, bei jeder Bezirkswahlbehörde und durch jedermann – nicht nur durch die wahlberechtigte Person – abgegeben werden können. Am Wahltag ist auch eine Hinterlegung in einem beliebigen Wahllokal in Österreich möglich. Die Regelung wurde erst im Dezember 2015 im Rahmen einer Novellierung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 beschlossen. Für die Gemeinden ist sie aber dennoch nicht neu, war das beschriebene Procedere doch schon bei der zurückliegenden Europawahl 2014 vorgesehen.



Die ebenfalls neu verankerten, wesentlich komplizierteren Regelungen für die Wahlkartenlogistik bei Nationalratswahlen betreffen im Wesentlichen nur die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörden. Mangels Aktualität sollte zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Regelungen ausführlicher eingegangen werden.

Der „leere amtliche Stimmzettel“ – nicht neu, aber auch nicht Routine



Für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher wird bei Bundespräsidentenwahlen gleichzeitig eine Wahlkarte für den ersten Wahlgang und eine solche für einen allfälligen zweiten Wahlgang ausgestellt. In vielen Fällen käme nämlich für diesen Personenkreis eine postalische Versendung der Wahlkarten für den zweiten Wahlgang zum Zeitpunkt, zu dem die Bewerberinnen oder Bewerber feststehen, die in die „engere Wahl“ gekommen sind, für eine rechtzeitige Rücksendung an die zuständige Bezirkswahlbehörde nicht mehr in Betracht. So müssen Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher den Namen der von ihnen gewählten Bewerberin oder des Bewerbers in einen „leeren amtlichen Stimmzettel“ eintragen. Sie dürfen diesen Vorgang aber – bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe – erst ab dem 9. Tag nach dem 1. Wahlgang, also erst ab dem 3. Mai 2016, vornehmen. Die Regelung ist nicht neu, sie ist aber noch nie zum Tragen gekommen, hat doch seit 1992 bei einer Bundespräsidentenwahl keine Stichwahl mehr stattgefunden.



Im Inland lebende Wahlberechtigte erhalten für den Fall, dass sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte für den ersten Wahlgang auch die Ausstellung einer Wahlkarte für den 2. Wahlgang beantragen und entsprechend begründen, neben dem weißen Wahlkarten-Kuvert ein beiges Kuvert ausgefolgt, das die Unterlagen für die Stichwahl, also neben dem ebenfalls beigen Wahlkuvert den beschriebenen „leeren amtlichen Stimmzettel“ enthält. Das BMI ist allerdings bestrebt – und wird noch wiederholt darauf hinweisen –, dass die Zahl der schon vor dem Wahltag für den 1. Wahlgang ausgestellten Wahlkarten für den 2. Wahlgang bei „Inlandsösterreicherinnen“ und „Inlandsösterreichern“ so gering wie möglich gehalten werden sollte. Die Regelung über den „leeren amtlichen Stimmzettel“ beinhaltet nämlich eine beträchtliche Fehlerquelle, die im Umstand begründet ist, dass nur Stimmen, die nach dem 3. Mai 2016 abgegeben worden sind, in die Ergebnisermittlung für den 2. Wahlgang mit einbezogen werden dürfen.

BMI – neue Wege bei den „Leitfäden“



Angespornt durch den breiten Zuspruch, den der Leitfaden des BMI zum EU-Austritts-Volksbegehren erhalten hat, wird das BMI auch bei der Bundespräsidentenwahl versuchen, seine an die betroffenen Behörden ergehenden Informationen auch diesmal in einer neuen, noch übersichtlicheren Form zu präsentieren. Überdies werden die Leitfäden „gesplittet“, sowohl was die betroffenen Behörden (Gemeinden einerseits, Bezirkswahlbehörden und Landeswahlbehörden andererseits) betrifft, als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Gemeinden erhalten somit zwei Ausgaben der vom BMI zur Bundespräsidentenwahl herausgegeben Durchführungserlässe.



 

Schlagwörter