Kontrolle und Beratung gewinnen an Bedeutung

Der Betrugsbekämpfung kommt im Rahmen der Steuerreform ab 1. Jänner 2016 eine wesentliche Bedeutung zu, nicht zuletzt als Mittel zur Gegenfinanzierung. Neben der Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sowie des Barlohnzahlungsverbots in der Bauwirtschaft kam es daher zu einer Anpassung des Finanzstrafgesetzes.

Um die Einhaltung der neu eingeführten Regelungen zu gewährleisten, wurden neue Straftatbestände definiert. So begeht man ab Jänner 2016 eine Finanzordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich die Pflicht zur Einrichtung einer Registrierkasse verletzt, für Barumsätze keine Belege erteilt werden oder gegen das abgabenrechtliche Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barlohnzahlungen in der Bauwirtschaft verstoßen wird. Diese Änderungen können auch Auswirkungen auf steuerpflichtige Betriebe der Gemeinden haben. Diese sind von der Registrierkassenpflicht betroffen, wenn sie einen Jahresumsatz von zumindest 15.000 Euro und davon Barumsätze von mehr als 7500 Euro erwirtschaften.

Strafbarkeit erst bei grober Fahrlässigkeit



Der Gesetzgeber hat aber auch positive Signale für die Wirtschaft gesetzt: Als Zeichen der Entkriminalisierung wurde der Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts eingegrenzt. Bislang wurde bereits leicht fahrlässiges Verhalten sanktioniert, nun sind die meisten Finanzvergehen erst ab grob fahrlässiger Begehung strafbar. Zudem wurde gesetzlich definiert, wann „grobe Fahrlässigkeit“ vorliegt: „Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“ So wird grobe Fahrlässigkeit vor allem dann anzunehmen sein, wenn es unterlassen wird, interne Kontrollsysteme einzuführen oder bei erkennbar komplexen Rechtsproblemen professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.



Irrtum schützt vor Strafe nicht



Die Entschärfung im Bereich der Strafbarkeit im Finanzstrafrecht ist grundsätzlich zu begrüßen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Abgabepflichtige sich auf einen Irrtum berufen möchte. Künftig soll jeder unentschuldbare Irrtum zu grober Fahrlässigkeit und somit zur Strafbarkeit führen. Ausgenommen davon ist nur der entschuldbare Irrtum. Für die Praxis bedeutet dies: Nicht nur Wirtschaftstreibenden generell, sondern gerade auch Gemeinden ist zu raten, interner Kontrolle einen wichtigen Stellenwert beizumessen und sich im Zweifelsfall durch die Beratung von Experten abzusichern, um Irrtümer auszuschließen.



 

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