Fruchtgenuss

Das Anrecht auf die Nutzung von fremdem Eigentum und der Erzielung auf Ertrag aus dieser Nutzung. Die benutzte Substanz muss dabei jedoch geschont werden (§ 513 ABGB). Es handelt sich beim Fruchtgenuss bzw. Fruchtgenussrecht um einen Spezialfall unter den Dienstbarkeiten / Servituten, das sich auf eine Liegenschaft bezieht. Die Einräumung des Fruchtgenusses muss zeitlich begrenzt sein.

Kosten in Zusammenhang mit dem Fruchtgenuss muss der Inhaber des Fruchtgenussrechtes tragen. Dazu zählen Instandhaltungskosten ebenso wie Steuern und Abgaben.

Sogenannte Fruchtnießer können natürliche oder juristische Personen sein. Gemeinden stellen oft auch Fruchtnießer einer Liegenschaft dar. Ein typisches Beispiel wäre die Einräumung eines Wegerechtes für eine Gemeinde, damit bestimmte öffentliche Flächen auch weiterhin allen Gemeindebewohnern zugänglich sind. Die Gemeinde kann aber auch ein Übergeber von Fruchtgenussrecht für eine Liegenschaft sein, wenn die Gemeinde Eigentümer des Grundstücks ist.

Zinsen, Tantiemen oder Mieteinnahmen werden in diesem Zusammenhang als Zivilfrüchte bezeichnet.

Der Fruchtnießer agiert nach außen hin wie der Eigentümer. Jedoch darf der Fruchtnießer nicht die Bewirtschaftsungsart des Eigentums abändern.

Welche Probleme besitzt der Fruchtgenuss bzw. das Fruchtgenussrecht?

Ein Recht auf Fruchtgenuss kann kaum mehr entzogen werden. Selbst wenn die Immobilie oder das Grundstück mit dem Fruchtgenussrecht verkauft wird, bleibt das Recht bestehen. Unter dieser Prämisse lassen sich kaum Käufer für derart belastete Objekte finden. Die Ausübung des Rechts auf Fruchtgenuss kann veräußert werden. Das Recht an sich nicht.