Befreiungsschein
Dieses Dokument wird vom Arbeitsmarktservice ausgestellt und räumt AusländerInnen das befristete Recht auf Arbeitsausübung ein. Der Befreiungsschein wird auf fünf Jahre ausgestellt. Je nach Staatsangehörigkeit können verschiedene Regelungen auf die Ausstellungen bzw. Verlängerung eines Befreiungsscheins zutreffen. Nach Bundesverwaltungsabgabenverordnung beträgt die Gebühr für den Befreiungsschein € 83,60 und die Verwaltungsabgabe beläuft sich auf € 6,50.
Wichtiger Hinweis: Bei einer Überprüfung müssen die jeweiligen Unternehmen die gültigen Befreiungsscheine ihrer Mitarbeiter vorweisen.
Wann wird ein Befreiungsschein im Regelfall ausgestellt?
- Wenn die Person in den letzten 8 Jahren 5 oder mehr Jahre offiziell beschäftigt war und sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
- Wenn die Person das letzte volle Schuljahr der Pflichtschulzeit in Österreich absolviert hat, sich rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Elternteil in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre offiziell beschäftigt war.
- Wenn die Person wegen Angehörigen aus der EWR bzw. der Schweiz nicht dem AuslBG unterliegt.
- Wenn im direkten Verwandtenkreis (Ehegatten, Eltern) bereits ein Befreiungsschein vorliegt und die Person sich bereits 1 Jahr rechtmäßig in Österreich aufhält.