Mobilfunkmast
Wenn die Liegenschaft einem Unternehmen gehört, das zu hundert Prozent im Eigentum der Gemeinde steht, ist die Erteilung eines Standortrechts möglich.
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Infrastruktur

Standortrechte, Vertragsklauseln und Investoren bei Mobilfunk

Gemeinden in Österreich sehen sich mit einer wachsenden Herausforderung konfrontiert: dem Spannungsfeld zwischen Standortrechten, nachteiligen Vertragsklauseln und dem Einfluss ausländischer Investo­ren. Ein aktuelles Beispiel dafür ist der Einsatz von Standortrechten durch Mobilfunknetzbetreiber, der Gemeinden unter Druck setzt, Verträge anzupassen oder Grundstücke zu verkaufen. Der Österreichische Gemeinde­bund hat bereits Maßnahmen ergriffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, doch die Schwierigkeiten bleiben bestehen.

Der Österreichische Gemeindebund informierte bereits darüber, dass einzelne Mobilfunknetzbereitsteller das Standortrecht des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nutzen, um Gemeinden hinsichtlich Vertragsanpassungen oder Grundstücksverkäufen unter Druck zu setzen.

Mittlerweile fanden einige Gespräche mit Bereitstellern statt, in deren Rahmen auf die kommunalen Bedenken hingewiesen wurde. Weiterhin bleibt es aber unerlässlich, derartige Angebote genau zu prüfen. 

Nochmals zum rechtlichen Hintergrund

Beim Standortrecht nach TKG handelt es sich um ein Infrastrukturrecht, das im Rahmen der TKG-Novelle 2021 geschaffen wurde und die Errichtung respektive den Betrieb von Handymasten auf öffentlichen Grundstücken betrifft. Bereitsteller mobiler Infrastruktur können ein Verfahren vor der RTR (Regulierungsbehörde) beantragen, wenn zuvor die bilateralen Verhandlungen mit der Gemeinde gescheitert sind. Vor der RTR wird zunächst versucht, in einem Streitbeilegungsverfahren Einigkeit zu erzielen. Im Falle des Scheiterns kann die RTR einen vertragsersetzenden Bescheid erlassen. Dieser hat zur Folge, dass letztlich auch gegen den Willen der Gemeinde ein Handymast auf deren Grundstück errichtet respektive betrieben werden kann. Der Gemeinde steht zwar eine Abgeltung zu, die allerdings deutlich geringer ausfällt als das, was bei vertraglichen Übereinkünften üblicherweise vereinbart wird. 

Betroffen davon sind Grundstücke, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Gemeindeeigentum stehen. Das heißt, wenn die Liegenschaft beispielsweise einem Unternehmen gehört, das zu hundert Prozent im Eigentum der Gemeinde steht, ist die Erteilung eines Standortrechts möglich. Wenn es aber auch eine private Beteiligung an besagtem Unternehmen gibt, steht kein Standortrecht zu.

Das Standortrecht kann nur dann zugesprochen werden, wenn es kein Vertragsverhältnis zwischen dem Bereitsteller und der Gemeinde gibt. Allerdings lässt das Gesetz die Möglichkeit offen, dass der Bereitsteller den Vertrag aufkündigt und dann das Standortrecht vor der Regulierungsbehörde beantragt. Eine Beantragung ist ab dem Kündigungszeitpunkt möglich, zugesprochen kann das Standortrecht aber erst nach Verstreichen der (oftmals sehr langen) Kündigungsfrist werden. 

So viel zur gesetzlichen Ausgangslage.

Betreiber machen Druck auf Gemeinden

Problematisch ist in letzter Zeit aber vor allem, dass Bereitsteller immer wieder versuchen, durch Verweise auf das Standortrecht Druck auf die Gemeinden auszuüben und sie dadurch zu Vertragsanpassungen oder Grundstücksverkäufen zu drängen. Es wird suggeriert, dass man sich – sofern die Gemeinde nicht auf die Vertragsanpassung/den Kaufvertrag einsteigt – einfach auf das Standortrecht berufen würde und dann sowieso die Nutzung des Grundstücks zu den günstigsten Bedingungen zugesprochen bekäme. 

Diese Darstellung ist nicht nur unvollständig (letztlich ist das Verfahren vor der RTR auch auf Schlichtung ausgerichtet, keinesfalls wird ohne aufwendiges Verfahren sofort ein Standortrecht zuerkannt), sondern widerspricht unseres Erachtens auch dem Grundgedanken des Standortrechts. Dieses soll nämlich einen flächendeckenden 5G-Ausbau fördern und nicht dazu dienen, dass sich Bereitsteller ihre Vertragskonditionen einseitig verbessern. 

Gemeindebund wurde aktiv

Der Österreichische Gemeindebund ist mehrmals mit Bereitstellern in den Austausch gegangen und machte deutlich, dass die genannte Vorgangsweise so nicht akzeptabel ist. Letztlich sollte auf ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Bereitstellern und Gemeinden hingearbeitet werden, wozu derartige Verhaltensweisen nicht gerade beitragen. 

Auch ganz generell sind Vertragsänderungen sowie auch Kaufangebote von Bereitstellern auf ungewöhnliche respektive übervorteilende Vertragsklauseln zu prüfen. Dasselbe gilt auch bei der Vorlage von „Nutzungsverlängerungen“ für bestehende Verträge, in denen letztlich aber ebenfalls neue Klauseln und Nebenabreden eingebracht werden sollen. 

Selbstverständlich sind derartige Angebote nicht pauschal abzulehnen, sondern können durchaus auch vorteilhaft für die Kommune sein. Immer wieder tauchen dabei allerdings nachteilige Klauseln auf, die nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich sind, was eine genaue Auseinandersetzung damit unausweichlich macht. 

Mobilfunk-Türme vielfach in ausländischer Hand

Ein nicht unmittelbar kommunales Thema, das aber trotzdem erwähnenswert scheint, ist, dass die österreichischen Telekomunternehmen ihre Mobilfunk-Türme weitgehend ausgegliedert haben und sich diese Sparte nun vielfach in ausländischer Hand befindet. 

  • So hat beispielsweise die Mobilfunkgesellschaft Hutchison DREI Austria den Großteil ihrer Mobilfunkstandorte verkauft. Diese sind jetzt im Besitz der OnTower Austria GmbH. Deren Eigentümer ist zu hundert Prozent die Cellnex Austria GmbH, deren Gesellschafter wiederum die spanische Unternehmensgruppe Cellnex Telecom S.A. ist. Diese ist im Aktionärsbesitz zahlreicher internationaler Investmentgesellschaften und hält rund 135.000 Maststandorte in Europa, die sie an verschiedene Mobilfunk- und Broad­castingdienste vermietet.
     
  • Die Deutsche Telekom AG, also der Mutterkonzern von Magenta Austria, hat ihr Funkturmgeschäft in Deutschland und Österreich in der Einheit GD Towers zusammengefasst (rund 7.000 Standorte in Österreich). Mit 1. Februar 2023 wurde der Teilverkauf dieser Einheit abgeschlossen, wobei diese zu 51 Prozent an die nordamerikanischen Investoren DigitalBridge und Brookfield ging. 
     
  • Von A1 (Telekom Austria AG) wurden die Sendemasten ebenso in eine eigene Gesellschaft namens EuroTeleSites AG ausgegliedert, wobei die Eigentümerstruktur hier dieselbe geblieben ist wie jene der Telekom Austria AG: Das mexikanische Telekommunikationsunternehmen America Movil hält rund 57 Prozent, ein 28,42-Prozent-Anteil liegt bei der ÖBAG.

Dass hier kritische Infrastruktur zu großen Teilen in die Hände ausländischer Investoren gelangt ist, kann wohl durchaus kritisch gesehen werden. Letztlich führen diese verstrickten Strukturen auch dazu, dass die großen Betreiber über gewisse Geschäftspraktiken ihrer Auslagerungen gar nicht informiert sind und diese regelrecht „zur Ordnung rufen“ müssen.