Baustelle mit Bauarbeiter
Meldepflichtig sollen grundsätzlich alle Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen, die für Kommunikationslinien nutzbar sein können, auch eine Untergrenze hinsichtlich der Ausdehnung der meldepflichtigen Infrastrukturen besteht nicht. Foto: Richard Thornton/shutterstock.com

Außer Spesen nichts gewesen?

Im Mai 2014 wurde die EU-Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (RL 214/61/EU) verabschiedet.

Die Richtlinie klang vielversprechend, aber schon im Titel steckt nur die halbe Wahrheit. Schon in der vorgeschalteten Konsultation dazu auf europäischer Ebene hat der Gemeindebund massive Bedenken angemeldet. Die Richtlinie zitierte zwar ehrgeizige Ziele der „Digitalen Agenda“, nach der alle Europäer bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung erhalten sollen und darüber hinaus sicherzustellen ist, dass bis 2020 generell Zugang zu sehr viel höheren Internet-Geschwindigkeiten ermöglicht wird usw. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union erfolgen müssen. Dazu gehören Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten. In diesem Zusammenhang, so die Agenda weiter, müssten die Mitgliedstaaten erhebliche Vorabinvestitionen tätigen, um die gemeinsame Nutzung der physischen Infrastrukturen zu ermöglichen.



Die darauf beruhende Richtlinie beklagt, dass die hohen Kosten vor allem durch wenig vorausschauende Planung beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit der Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen verursacht werden. Unter diese Infrastruktur fallen etwa Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Masten, Antennenanlagen etc. Außerdem gebe es eine mangelnde Koordinierung der Bauarbeiten und Engpässe beim Netzausbau vor allem in ländlichen Gebieten. Die Richtlinie verlangt daher Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten.



Dies klang aber schon damals eher nach einer Verschiebung der Kosten auf die staatliche Ebene, und weniger nach einer tatsächlichen Kostenreduzierung. Unter der Förderung des Wettbewerbes versteht man eher ein Trittbrettfahrertum auf bestehenden Infrastrukturinvestitionen.



Die bis Anfang 2016 verlangte nationale Umsetzung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) brachte leider keine Entwarnung. Auch dort wollte man sich dem hehren Ziel einer verbesserten Koordination bei der Herstellung und Nutzung von passiver Infrastruktur widmen und richtete dafür eine „Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten“ ein.



Nach dem neuen §13a. des TKG soll diese Zentralstelle bis längstens 1. Jänner 2017 von der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH, RTR) errichtet werden. Der Hammer kommt aber mit dem Absatz Zwei dieses Paragrafen, nach dem die Gemeinden mit umfangreichen, aber noch nicht näher definierten Meldepflichten eingedeckt wurden.



Schon im Zuge der Begutachtung hat der Gemeindebund vor ausufernden Kosten und unnötigem bürokratischen Aufwand gewarnt, damit es zu keinen zusätzlichen Erhebungen durch die Gemeinden (im Vergleich zum bestehenden Infrastrukturverzeichnis) und insbesondere nicht zu einer Duplizierung von Meldungen kommt.



Schon einige Wochen nach Inkrafttreten des TKG erhielten die Gemeinden schon Informationen über ihre noch gar nicht näher definierten Meldepflichten. Der Gemeindebund wurde von der RTR ganz en passant darüber aufmerksam gemacht, dass es im Internet eine laufende Konsultation über eine von der RTR zu erlassende Einmeldeverordnung geben soll.



Diese Vorgangsweise ist leider höchst dilettantisch, das Ausschreiben an alle Gemeinden über eine Verordnung, die noch gar nicht existiert, führt zu erheblicher Verunsicherung. Die Gemeinden sind, wenn es nach diesem Entwurf geht, außerdem in weiten Gebieten betroffen, einerseits als Betreiber eigener Infrastruktur, andererseits aber auch hinsichtlich der bei ihnen elektronisch verfügbaren Daten, die ihnen z. B. in Bauverfahren als Baubehörde bekannt geworden sind. Meldepflichtig sollen grundsätzlich alle Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen sein, die für Kommunikationslinien nutzbar sein können, aber eine Untergrenze hinsichtlich der Ausdehnung der meldepflichtigen Infrastrukturen besteht nicht.



Was bereits in der Kritik des Gemeindebundes am TKG angeklungen ist, wurde mit dem Entwurf manifest, dass er ist nicht in der Lage ist, kostspielige Doppelgleisigkeiten zu verhindern und keine Lösung für den Umgang mit so genannten „Meldungskonkurrenzen“ anbietet.



Es ist bekannt, dass aus den Datenlayern der Geografischen Informationssysteme in den Bundesländern bereits entsprechende Informationen vorhanden sind. Es muss daher aus verwaltungsökonomischer Sicht unbedingt geprüft werden, ob mit den bereits verfügbaren Daten nicht das Auslangen gefunden werden kann.



Eine darüber hinausgehende Einmeldeverpflichtung muss im Hinblick auf deren Verhältnis von Kosten (Verwaltungsaufwand, IT-Einsatz etc.) und Nutzen geprüft werden. Der mit der Umsetzung der gegenständlichen Verordnung verbundene Aufwand für die Gemeinden ist nach diesen ersten Entwürfen als außergewöhnlich hoch zu bezeichnen.



Überdies stellt sich die Frage, warum bestehende Infrastrukturen eingemeldet werden sollen, wenn sie gar nicht für eine Mitverwendung durch Breitband geeignet sind. Nur zur Draufgabe kann die Verpflichtung der Gemeinden verstanden werden, auch Leermeldungen abzugeben.



Ein ganz anderes Thema ist die Frage der sensiblen Einrichtungen. Nach dem schon seit einigen Jahren bestehenden Programm zum Schutz kritischer Infrastruktur handelt es sich um jene Systeme, Anlagen, Prozesse oder Netzwerke , die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben und deren Störung oder Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl großer Teile der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben.



Da auch Daten solcher sensiblen Netze , etwa für Wasserversorgung, betroffen sind, für die nach sicherheitspolitischen Erwägungen auch ein gewisser Anspruch an Vertraulichkeit nötig ist, stellt sich die Frage, warum hier mit dem TKG und der Einmeldeverordnung sicherheitspolitische Positionierungen Österreichs konterkariert werden sollen.



Aus kommunaler Sicht ist der Entwurf der Einmeldeverordnung viel zu weit formuliert. Gemeinden wird durch Doppelgleisigkeiten, unnötige Leermeldungen oder Meldungen ohne spezifische Aussagekraft ein unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Verwaltungsaufwand aufgebürdet. Das verursacht nicht nur Frustration, sondern jedenfalls hohe Kosten, womit eigentlich gerade jener Zweck ausgestochen wird, der eigentlich verfolgt wird, nämlich Kosten durch die Verringerung von Verwaltungslasten zu senken.



So kann durch Überregulierung ein sinnvoller Zweck verunmöglicht werden. Es wird dann heißen: Außer Spesen nichts gewesen!