Strafrahmen
Es wurden aber andere Bestimmungen (die ebenso mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts zu tun haben) geändert, die den Ländern deutlich mehr Strafgeldeinnahmen bringen:
- Erhöhung des Rahmens für die Festsetzung einer Geldstrafe im Zuge einer Strafverfügung von 365 auf 600 Euro (§ 47 Abs. 1 VStG)
- Erhöhung des Rahmens für die Festsetzung einer Geldstrafe im Zuge einer Anonymverfügung von 220 auf Euro 365 Euro (§ 49a Abs. 1)
- Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügungen: der von der Behörde höchstens festzusetzende Betrag von 36 wurde auf 90 Euro erhöht (§ 50 Abs. 1 VStG)