Eltern mit zwei Kindern
Möchten beide Elternteile den Familienbonus in Anspruch nehmen, so soll dies möglich sein.
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Was ist der Familienbonus?

Mit 10. Jänner 2018 hat der Ministerrat die Einführung des neuen Familienbonus ab dem Jahr 2019 beschlossen. Die Gesetzgebung dazu ist noch im Laufen, hier erste Basisinformationen zum Thema.

Der Familienbonus ist als Absetzbetrag gedacht, welcher pro Kind und pro Familie einmal pro Jahr geltend gemacht werden kann. Beantragt werden kann der Familienbonus über die Lohnverrechnung oder über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.

Höhe



Die Höhe des Familienbonus beträgt 1.500 Euro pro Jahr für Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, in Österreich leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Für Kinder über 18 Jahren beträgt der Familienbonus noch 500 Euro wenn für diese noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Geltendmachung

Möchten beide Elternteile den Familienbonus in Anspruch nehmen, so soll dies möglich sein. Ob die Aufteilung 50:50 zu erfolgen hat, oder eine andere Aufteilung möglich ist, ist derzeit noch nicht geklärt.



Bei geschiedenen Elternteilen soll ebenfalls eine Aufteilung des Familienbonus möglich sein. Ob hierfür die derzeit geltenden Regelungen für den Kinderfreibetrag herangezogen werden sollen, lässt sich vor der Gesetzwerdung noch nicht beantworten.



Für Eltern, welche aufgrund von geringem Einkommen keine Steuern bezahlen, soll es zwar keinen Familienbonus geben, auch eine Negativsteuer durch den Familienbonus ist nicht vorgesehen, allerdings soll in diesen Fällen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht werden.

Bisherige Regelung – bis inkl. 2018

Durch den Familienbonus sollen die bisher geltenden Regelungen mit 31.12.2018 außer Kraft treten. Somit sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 zum letzten Mal der Kinderfreibetrag sowie die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen.

Kinderfreibetrag:

Pro Kind kann ein Freibetrag in Höhe von 440 Euro beantragt werden. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag gleichzeitig geltend, so stehen pro Elternteil 300 Euro zu.

Kinderbetreuungskosten:

Für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres (bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe das 16. Lebensjahr) können pro Kind Kosten bis zu 2.300 Euro im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden.



Ob Kinderbetreuungskosten, welche bisher von Alleinerziehern unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes zusätzlich zu den 2.300 Euro geltend gemacht werden konnten, auch weiterhin abgesetzt werden können, bleibt abzuwarten.