Männer studieren einen Bauplan
Nachdem der Oberschwellenwert bei Dienstleistungen bei lediglich 209.000 Euro liegt, würde eine Zusammen-rechnung aller Dienstleistungen etwa im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben rasch dazu führen, dass dieser Schwellenwert überschritten wird.
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Vergaberecht ist eine Frage der Auslegung

Mangels Umsetzung der Vergaberichtlinien wird auch gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Trotz gebotener Eile ist auf eine praxistaugliche Umsetzung Bedacht zu nehmen.

Zwar liegt seit Monaten ein Umsetzungsentwurf vor, dieser wurde aber noch keiner Beschlussfassung unterzogen. Ein für die Wirtschaft und auch für die Frage des Aufwandes bedeutender Punkt betrifft die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und die Frage, wann und inwieweit Leistungen, die vergeben werden, zusammenzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung kann nämlich dazu führen, dass der Oberschwellenwert überschritten wird und daher ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist.

Zusammenrechnen führt oft zu Schwellenwert-Überschreitung



Nachdem der Oberschwellenwert bei Dienstleistungen bei lediglich 209.000 Euro liegt, würde eine Zusammenrechnung aller Dienstleistungen etwa im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben (Projektplanung, Statik, Haustechnikplanung, Bauaufsicht) rasch dazu führen, dass dieser Schwellenwert überschritten wird.

EuGH-Urteil lässt Interpretationsspielraum offen



War bislang eine Zusammenrechnung nur von „gleichartigen“ Leistungen erforderlich (§ 16 Abs. 4 BVergG), so soll zukünftig das Wort „gleichartig“ wegfallen. Hierbei spielt weniger die betreffende EU-Richtlinie eine Rolle als vielmehr ein immer wieder zitiertes EuGH-Urteil (C-574/10), das viel Interpretationsspielraum offen lässt.



In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 (!) stellte der EuGH nämlich fest, dass es dem EU-Recht widerspricht, wenn im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens Architektendienstleistungen in drei getrennten (Bau-)Abschnitten ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben werden, obwohl eine Zusammenrechnung all dieser Architektendienstleistungen den Oberschwellenwert übersteigen würde. Nachvollziehbar ging der EuGH in diesem Fall davon aus, dass die Architektendienstleistungen aller drei Abschnitte zusammenzurechnen und europaweit auszuschreiben sind, da der Oberschwellenwert überschritten wurde.



Dieses EuGH-Urteil wird jedoch in der Weise interpretiert, dass nicht nur im Falle einer Teilung von Dienstleistungen in Abschnitten eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat, sondern alle (auch nicht gleichartigen) Dienstleistungen zusammenzurechnen sind, die etwa im Rahmen eines Bauvorhabens vergeben werden.



Geradezu als kurios mutet an, dass diese Zusammenrechnung in vielen Fällen zur Folge haben kann, dass zwar die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben europaweit auszuschreiben wären (und auch selbst dann, wenn diese in einzelnen Losen vergeben werden), nicht aber die Ausführung des Bauvorhabens selbst, da der Oberschwellenwert bei Bauaufträgen bei 5,225 Millionen Euro liegt.

Nachteile für kleine Unternehmen



Abgesehen davon, dass eine derartige Auslegung dieses EuGH-Urteils zu einem immensen Aufwand für Auftraggeber wie Auftragnehmer führt, würden infolge der Zusammenrechnungspflicht Auftraggeber nur mehr Gesamtdienstleistungsaufträge (die alle Dienstleistungen umfassen) ausschreiben mit der Wirkung, dass vor allem kleinere und mittelständische Unternehmungen (Ziviltechnikerbüros, Ingenieurbüros) an dem Verfahren nicht teilnehmen könnten.