Werbungskosten für Bürgermeister
Kosten für Fortbildung können in Abzug gebracht werden, wenn diese mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und nicht der privaten Sphäre zuzurechnen sind.
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Werbungskosten von Gemeindemandataren

Während der Ausübung des Amtes als Gemeindemandatar, Bürgermeister oder Gemeindeverbandsobmann fallen diverse Ausgaben an, welche in der einen oder anderen Art im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Die der Tätigkeit direkt zurechenbaren Werbungskosten können in Abzug gebracht werden - also alle im Kalenderjahr bezahlten Ausgaben (Abflussprinzip), welche dazu dienen, den Erhalt der Einkunftsquelle oder des Lebensunterhaltes zu sichern, ohne dass sie nur der privaten Lebensführung dienen.



Der Gesetzgeber kennt zwei Gruppen von Werbungkosten: Jene, welche auf das Werbungskostenpauschale (jährlich 132 Euro) angerechnet werden, und jene, welche ohne Anrechnung auf das Pauschale in Abzug gebracht werden können:


  • Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen

  • Beiträge zu Pflichtversicherungen

  • Rückzahlung von Einnahmen

  • Pendlerpausche (sofern nicht bereits durch Dienstgeber berücksichtigt


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Folgende Werbungskosten werden auf das Werbungkostenpauschale angerechnet und sollten in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden, wenn sie die Höhe von jährlich 132 Euro überschreiten:

Partei- und Klubbeiträge



Laufende und außerordentliche Zahlungen, die der Gemeindemandatar bzw. Politiker an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen zu leisten hat, sind abzugsfähig. (Freiwillige) Mitgliedsbeiträge an die Partei oder ihre Gliederungen, welche auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, sind nicht abzugsfähig.

Wahlwerbekosten



Hierbei handelt es sich um Kosten, welche dem Erhalt der Einkunftsquelle dienen. Diese sind laufende Werbungskosten (Grenze dabei ist die Liebhaberei). Will eine Person erstmalig ein politisches Amt erlangen, dann sind die Wahlwerbekosten vorweggenommene Werbungkosten. Diese sind auch dann abzugsfähig, wenn das angestrebte politische Amt nicht erlangt werden konnte.

Fachliteratur, Zeitschriften



Bei Fachliteratur, welche im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, sind deren Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzbar. Allgemeine Literatur (z. B. Wörterbücher, Nachschlagewerke) sind nicht berufsspezifisch veranlasst. Ein Ansatz als Werbungskosten ist somit nicht möglich.



Tageszeitungen und -zeitschriften sind generell nicht als Werbungskosten absetzbar, da diese der privaten Lebensführung zuordenbar sind. Gemeindemandatare bzw. Politiker, welche mehr als drei Abonnements haben, können das dritte als Werbungskosten ansetzen. Das gleiche gilt für politische Magazine.

Telefon- und Internetkosten



Bei Nutzung eines Telefon- bzw. Internetanschlusses für berufliche Zwecke, sind die Kosten dafür als Werbungskosten ansetzbar. Können Kosten nicht exakt dem beruflichen und privaten Bereich zugeordnet werden, kann der berufliche Anteil geschätzt werden.

PC – Laptop – Tablet



Steht eine berufliche Verwendung eindeutig fest, können Anschaffungskosten und Kosten des laufenden Betriebes als Werbungskosten geltend gemacht werden. Derzeit geht die Finanzverwaltung von einer privaten Nutzung von PC, Laptop oder Tablet in Höhe von rund 40 Prozent aus. Diese sind von den Werbungskosten in Abzug zu bringen. Bei Geräten mit Anschaffungskosten von mehr als 400 Euro ist – statt den gesamten Anschaffungskosten – eine jährliche Abschreibung abzgl. Privatanteil anzusetzen. Die normale gewöhnliche Nutzungsdauer wird momentan mit drei Jahren angenommen. Bei Anschaffungen nach dem 30. Juni ist eine Halbjahresabschreibung vorzunehmen.

Arbeitszimmer



Dient ein in der Wohnung oder im Wohnhaus gelegenes Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, können anteilige Kosten (Abschreibung, Heizung, Strom, Versicherung, Gemeindeabgaben etc.) – errechnet nach einem Quadratmeterschlüssel – sowie Einrichtungsgegenstände in Abzug gebracht werden.



Gemäß VwGH 3.7.2003, 99/15/0177 zählt das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer inkl. Einrichtung nicht zum Tätigkeitsschwerpunkt des Gemeindemandatares. Somit sind diese Kosten nicht abzugsfähig.

Arbeitskleidung



Sofern es sich bei Kleidung nicht um eine typische Berufsbekleidung (z. B. Kettenhemd bei einem Fleischhauer) oder Bekleidung für Arbeitsschutz (Helm, Stahlkappenschuhe etc.) handelt, sind Ausgaben für Anzüge, Kostüme und dergleichen sowie Reinigungskosten nicht absetzbar. Diese können auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen bzw. verwendet werden und sind dieser somit nicht eindeutig zuordenbar.

Bewirtungskosten und Ballbesuche



Um Bewirtungskosten Dritter als Werbungskosten geltend machen zu können, muss die berufliche Veranlassung gegeben sein bzw. nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist bei Informationsveranstaltungen, politischen Veranstaltungen und sonstigen beruflich veranlassten Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Gemeindemandatares möglich. In Summe können 50 Prozent der Bewirtungskosten in Abzug gebracht werden.



Kosten für Ballbesuche (Eintrittskarten, Spenden etc.) im eigenen Wahlkreis gelten als beruflich veranlasst und sind abzugsfähig.

Reisekosten



Werden Reisekosten von der Gemeinde nicht ersetzt, so können diese unter folgenden Voraussetzungen als Werbungskosten in die Steuererklärung mitaufgenommen werden: Die Reise bzw. Fahrt ist beruflich veranlasst (z. B. Termine für die Gemeinde, politische Veranstaltungen im eigenen Wirkungskreis, durch die Funktion als Politiker bedingte Fahrten) und wird mit dem privaten Kfz zurückgelegt. Pro gefahrenen Kilometer kann Kilometergeld in Höhe von 42 Cent angesetzt werden.



Sind Termine vom Ausgangsort (Gemeinde) weiter weg als 25 Kilometer, so steht für die Dauer der Reise (inkl. An- und Abfahrtszeit) ein anteiliges Taggeld von 2,20 Euro pro Stunde (max. 26,40 Euro für den ganzen Tag) zu. Einladungen, die der Gemeindemandatar zu einem Geschäfts-/Arbeitsessen erhält, kürzen das Taggeld um 13,20 Euro.

Fortbildungskosten



Kosten für Fortbildung können in Abzug gebracht werden, wenn diese mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und nicht der privaten Sphäre zuzurechnen sind.

Spenden und Geschenke



Erbringt der Gemeindemandatar innerhalb seines Wahlkreises eine Spende an ansässige gemeinnützige Organisationen, so können diese Geldbeträge als Werbungskosten angesetzt werden. Den Spenden an ortsansässige gemeinnützige Organisationen wird ein Werbeeffekt zugesprochen. Spenden an überregional gemeinnützige Organisationen sind nicht als Werbungkosten absetzbar, unter Umständen jedoch als Sonderausgaben (begünstigte Spendenempfänger).



Werden im Zuge von Bällen, Geburtstagsfeiern und Jubiläen Geschenke überreicht oder Geldzahlungen und Sachpreise für Tombolas gespendet, so sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Pokalen, Parkbänken und dergleichen sollte ein Hinweis auf den Gemeindemandatar als Spender enthalten sein.