Im Zusammenhang mit Arbeiten auf der Fahrbahn ist daher darauf zu achten, dass durch die gefahrlose Benützung des Weges bzw. des befahrbaren Teiles des Weges sichergestellt wird.
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Wann haftet der Wegehalter?

Die Wegehalterhaftung ist immer wieder ein wichtiges Thema in den Gemeinden. Gemäß § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges für dessen mangelhaften Zustand. Die Haftung ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.





Die Wegehalterhaftung tritt für eine Gemeinde dann ein, wenn der Weg in die Verantwortlichkeit der Gemeinde fällt. Gemeint ist dabei z. B. wenn die Gemeinde die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und/oder zu dessen Instandhaltung Beiträge leistet. Mehrere Wegehalter zusammen haften solidarisch.

Hoheitsverwaltung ist nicht betroffen



Die Haltereigenschaft eines Weges betrifft die Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde und nicht die Hoheitsverwaltung.



Nach der Rechtsprechung ist der Halter grundsätzlich für einen ordnungsgemäßen, die gefahrlose Benützung zulassenden Zustandes des Weges verantwortlich. Vor allem im Zusammenhang mit Arbeiten auf der Fahrbahn ist daher darauf zu achten – wenn der Verkehr weiterhin offen bleibt -, dass durch organisierte Überwachungsmaßnahmen die gefahrlose Benützung des Weges bzw. des befahrbaren Teiles des Weges sichergestellt wird.



Die Haftung besteht bei vorsätzlichem und/oder grob fahrlässigem Verhalten. Vorsatz ist die Absicht, einen Schaden herbeizuführen, grobe Fahrlässigkeit hingegen ist auffallende Sorglosigkeit. Die gebotene Sorgfalt wird dann in ungewöhnlicher Weise verletzt, wenn der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Wenn also der Zustand eines Weges gefährlich ist und dies für längere Zeit hingenommen wird, wird grobe Fahrlässigkeit vorliegen.