Besprechung über Plan auf Baustelle
Die Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 beinhaltet eine Neuregelung der Form der Einbeziehung der Nachbarn in das Bauverfahren. Dadurch soll eine Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erzielt werden. Foto: Shutterstock/Chaiyaporn Baokaew

Der Entfall der Bauverhandlung

Am 18.5.2017 hat der Niederösterreichische Landtag diverse Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 beschlossen. Diese Änderungen traten am 13.7.2017 in Kraft. Ziel war es, die in der Judikatur aufgezeigten Probleme zu beseitigen sowie Anregungen aus der Praxis im Rahmen der Vollziehung der NÖ Bauordnung 2014 einzuarbeiten. Eine für die Gemeinden in der Vollziehung der NÖ Bauordnung 2014 besonders relevante Änderung ist der gänzliche Entfall der Bauverhandlung.

Die Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 beinhaltet nunmehr eine Neuregelung der Form der Einbeziehung der Nachbarn in das Bauverfahren (§ 21 NÖ Bauordnung 2014). Dadurch soll eine Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erzielt werden.

Vorprüfung



Wie schon bisher kommt der Vorprüfung im Rahmen des Bauverfahrens eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Bereits in diesem Stadium hat die Baubehörde die Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit allen bau- und raumordnungsrechtlichen sowie bautechnischen Bestimmungen zu prüfen. Sind für die Beurteilung eines Projektes Sachverständigengutachten erforderlich, sind diese bereits vor der nunmehr vorgesehenen Verständigung der Parteien und Nachbarn einzuholen.

Verständigung der Parteien und Nachbarn



Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden kann. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Durch die ausdrückliche Festlegung, dass sich alle Nachbarn – auch jene Nachbarn, die nicht Parteistellung haben – umfassend durch Einsicht in die Unterlagen informieren dürfen, werden im Sinne der Transparenz des Verfahrens auch jene miteinbezogen, die bislang keine Informationen über ein Bauvorhaben erhalten haben.

Ergänzende Ermittlungen



Werden durch die abgegebenen Stellungnahmen ergänzende Ermittlungen erforderlich (z. B. Gutachten durch Sachverständige), so reicht es aus, das Ermittlungsergebnis im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs nur mehr jenen Parteien zuzustellen, die rechtzeitig, also innerhalb der festgesetzten Frist, zulässige Einwendungen erhoben haben und damit ihre Parteistellung beibehalten haben.

Ortsaugenschein



Grundsätzlich ist keine Bauverhandlung mehr vorgesehen. Die Behörde kann jedoch jederzeit einen Ortsaugenschein durchführen, sofern dies zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlich ist.

Wiedereinsetzung



Ähnlich der Wiedereinsetzung im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wird auch auf jene Fälle Bedacht genommen, in denen Parteien nicht rechtzeitig von einem beabsichtigten Bauvorhaben Kenntnis erlangen und Einwendungen erheben konnten. Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen zu erheben, darf daher binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Zustellung des Bescheides



Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung entschieden wird, ist – abweichend vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben haben. Ob diese Einwendungen auch zulässig waren, ist für die Bescheidzustellung unerheblich. Damit erlangen all diese Personen Kenntnis über die in die Bescheidbegründung aufzunehmende Beurteilung ihrer Einwendungen. Personen, die in dem Verfahren mangels zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte nie Parteistellung hatten oder die die Parteistellung mangels rechtzeitig erhobener zulässiger Einwendungen verloren haben („Nichtparteien“), erlangen mit der Bescheidzustellung keine Parteistellung bzw. lebt eine solche auch nicht wieder auf. Diese Regelung bringt den Vorteil, dass der Baubehörde mögliche Rechtsmittel innerhalb kürzerer Zeit bekannt werden. Ziel des Gesetzgebers war es, jene Fälle, in denen Nachbarn erst nach Monaten die Zustellung eines Bescheides verlangen und danach Berufung erheben, zu vermeiden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur von Bedeutung, wonach auch über Fragen der Parteistellung im jeweiligen Hauptverfahren zu entscheiden ist.

Ausnahmefälle



Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Abänderungen im Inneren eines Gebäudes, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können und für Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht. Ausgenommen sind weiter diverse geringfügige Bauvorhaben wie unter anderem die Errichtung von Einfriedungen mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (vgl. § 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung 2014).