Frau und Gemeindeamt-Schild
Meldet sich eine Person direkt bei der Gemeinde neu an, ist es sinnvoll, ihr im Zuge der Anmeldung das Wählerevidenzblatt gleich auszuhändigen und dieses ausfüllen zu lassen. Foto: www.Shutterstock.at

Gemeinden müssen Wählerevidenzen prüfen

Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz wurde geändert. Bestehende Eintragungen in die Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenzen sind von den Gemeinden bis 30. September 2017 zu berichtigen.

Bei den letzten niederösterreichischen Gemeinderatswahlen gab es zahlreiche Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen Eintragungen in Wählerverzeichnisse. Wegen des komprimierten Wahlverfahrens mussten die Gemeindewahlbehörden und das Landesverwaltungsgericht in kurzer Zeit viele Verfahren abwickeln. Durch die kurzen Fristen ergaben sich Schwierigkeiten in der Erhebung von geeigneten Entscheidungsgrundlagen, was in vielen Fällen zu Rechtsunsicherheit führte. Vor diesem Hintergrund war ein zentrales Ziel der Novelle, bereits im Vorfeld durch geeignete Erhebungen die notwendigen Grundlagen für Eintragungen in die Landesbürgerevidenzen und in weiterer Folge in die Wählerverzeichnisse nachweisbar festzustellen.



Außerdem sollte der Wohnsitzbegriff aus dem burgenländischen Wahlrecht übernommen werden, welcher zwingend eine polizeiliche Meldung verlangt. Für eine Adaptierung des Wohnsitzbegriffes bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im NÖ Landtag, welche schlussendlich bis zur Landtagssitzung am 22. Juni 2017 nicht erreicht wurde, da die SPÖ dem nicht zustimmte. Um trotzdem mehr Rechtssicherheit zu erlangen, wurde in der Landtagssitzung am 22. Juni 2017 eine Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, welche im Landtag einer einfachen Mehrheit bedurfte, beschlossen. Die gesetzlichen Änderungen haben für die Gemeinden nicht unwesentliche Auswirkungen, auf die in weiterer Folge eingegangen werden soll.

Änderungen im NÖ Landesbürgerevidenzengesetz



Durch den Gesetzesbeschluss des NÖ Landtags vom 22. Juni 2017 wurden insbesondere die Regelungen über die Eintragungen in die Landes-Wählerevidenz und in die Gemeinde-Wählerevidenz umfassend novelliert. Aufgrund dieser Änderungen ergibt sich folgende Systematik:



Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wahlrechtsbegründenden ordentlichen Wohnsitzes – der für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz maßgeblich ist – wurden nicht verändert. Die Landes-Wählerevidenz bildet die Basis für die Erstellung des Wählerverzeichnisses für Landtagswahlen. Das Wählerverzeichnis für Gemeinderatswahlen wird auf Grundlage der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde ergänzt um die Gemeinde-Wählerevidenz erstellt. Personen mit Hauptwohnsitz sind in die Landes-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen.



Weiters sind in die Landes-Wählerevidenz Personen mit ordentlichem Wohnsitz in einer Gemeinde einzutragen, wenn ihr Hauptwohnsitz außerhalb von NÖ liegt. In die Gemeinde-Wählerevidenz sind Personen dann einzutragen, wenn sie in dieser Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, während sie in einer anderen NÖ Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben oder aufgrund eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes in der anderen Gemeinde in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind. Man kann in mehreren Gemeinden in NÖ in Gemeinde-Wählerevidenzen eingetragen sein.



Personen, die in die Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenz aufgenommen werden sollen, haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken (ausgenommen wenn die Person in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz hat). Um dieser Mitwirkungspflicht nachzukommen, ist das Wählerevidenzblatt (Anlage 1 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen zwei Wochen zu übermitteln. Meldet sich eine Person direkt bei der Gemeinde neu an, ist es sinnvoll, ihr im Zuge der Anmeldung das Wählerevidenzblatt gleich auszuhändigen und dieses ausfüllen zu lassen. Das Wählerevidenzblatt enthält Angaben, die für die Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, maßgeblich sind (z. B. Angaben über die Art der Unterkunft oder die Dauer des Aufenthalts). Die Entscheidung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt und somit eine Eintragung in die Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenz zu erfolgen hat, obliegt nach wie vor der Gemeinde. Das Wählerevidenzblatt soll dafür aber eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage bieten und somit die Qualität der Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen erheblich verbessern. Dies soll schlussendlich auch dazu führen, dass allfällige Berichtigungsanträge bzw. Beschwerden gegen Eintragungen in Wählerverzeichnisse bei Landtags- und Gemeinderatswahlen zügig abgehandelt werden können.



Verweigert eine Person das Ausfüllen des Wählerevidenzblattes, so bedeutet dies nicht automatisch, dass sie nicht in die Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen wird. Die Gemeinde hat auch in diesem Fall – auf Grundlage des von ihr erhobenen Sachverhaltes – über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung zu entscheiden.

Überprüfungen bestehender Eintragungen bis 30. September 2017



Bestehende Eintragungen in die Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenzen sind von den Gemeinden bis 30. September 2017 zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen. Für die Überprüfung von Personen ohne Hauptwohnsitz in der Gemeinde ist das Wählerevidenzblatt zu verwenden. Dieses wird in der Regel von der Gemeinde an die betroffenen Bürger per Post zu übermitteln sein, wobei hier eine angemessene Frist für die Rücksendung des ausgefüllten Wählerevidenzblattes bekanntgegeben werden sollte (die Urlaubszeit sollte bei Bemessung der Frist berücksichtigt werden). Die dabei einlangenden Rückmeldungen bilden die Basis für die Entscheidung der Gemeinde. Stellen die Gemeinden bei diesen Überprüfungen fest, dass die Voraussetzungen für bestimmte Eintragungen nicht mehr vorliegen, so sind die Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenzen zu berichtigen. Zu beachten ist, dass alleine die Tatsache, dass das ausgefüllte Wählerevidenzblatt nicht an die Gemeinde übermittelt wird, eine Streichung nicht rechtfertigt. Es bedarf auch in diesem Fall der Erhebung eines Sachverhaltes und der Entscheidung durch die Gemeinde. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Landtagswahl im Jahr 2018 allfällige Richtigstellungen bereits vorgenommen wurden und somit die Wählerverzeichnisse auf einer möglichst aktuellen Basis erstellt werden.

Fallbeispiele

Personen mit Hauptwohnsitz in NÖ



Diese sind in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in der Bundeswählerevidenz eingetragen. Sie sind damit automatisch auch in die Landes-Wählerevidenz dieser Gemeinde aufzunehmen.



Beispiel: Eine Person hat in Hollabrunn ihren Hauptwohnsitz. Sie ist in die Landes-Wählerevidenz aufzunehmen. Eine Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz der Stadtgemeinde Hollabrunn entfällt, da bereits die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz vorliegt. Hat eine Person dazu noch einen oder mehrere weitere ordentliche Wohnsitze in NÖ, so erfolgt neben der Eintragung in die Landes-Wählerevidenz der Stadtgemeinde Hollabrunn (da dort der Hauptwohnsitz liegt) die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenzen der übrigen Gemeinden (sofern die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen) .

Personen ohne Hauptwohnsitz in NÖ mit ordentlichem Wohnsitz in einer Gemeinde



Eine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde kommt dann in Betracht, wenn die Person dort ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Dies wird insbesondere dann zu prüfen sein, wenn die Person einen weiteren Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1991 (= Zweitwohnsitz) in dieser Gemeinde anmeldet. Die betroffene Person muss das Wählerevidenzblatt wahrheitsgetreu ausfüllen und der Gemeinde binnen zwei Wochen übermitteln.



Beispiel: Eine Person hat ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich und meldet einen Zweitwohnsitz in Amstetten an. Bei der Anmeldung des Zweitwohnsitzes in Amstetten ist der Person das Wählerevidenzblatt auszuhändigen. Die Person füllt das Wählerevidenzblatt aus. Unter Zugrundelegung der Angaben im Wählerevidenzblatt entscheidet die Gemeinde, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und somit eine Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vorzunehmen ist.

Personen ohne Hauptwohnsitz in NÖ mit mehreren ordentlichen Wohnsitzen in NÖ Gemeinden



Hat eine Person mehrere ordentliche Wohnsitze in NÖ (aber keinen Hauptwohnsitz in NÖ) ist zu prüfen, in welcher Gemeinde eine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz zu erfolgen hat. Hier gilt der Grundsatz, dass bestehende Eintragungen in Landes-Wählerevidenzen von Gemeinden aufrecht bleiben. Die Person kann sich jedoch binnen zwei Wochen zu einer Eintragung in die Landes-Wählerevidenz der neuen Gemeinde entscheiden. Dafür muss sie das ausgefüllte und persönlich unterfertigte Wählerevidenzblatt abgeben.



Beispiel: Eine Person mit Hauptwohnsitz in der Steiermark hat bereits seit mehreren Jahren einen ordentlichen Wohnsitz in Neunkirchen. Sie ist dort in die Landes-Wählerevidenz eingetragen. Nunmehr meldet sie in Wiener Neustadt einen Zweitwohnsitz an. Die bestehende Eintragung in die Landes-Wählerevidenz in Neunkirchen bleibt grundsätzlich aufrecht. Die Person kann jedoch binnen 2 Wochen unter gleichzeitiger Vorlage des Wählerevidenzblattes die Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz in Wiener Neustadt beantragen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist die Person in die Landes-Wählerevidenz der Stadt Wiener Neustadt einzutragen und aus der Landes-Wählerevidenz der Stadtgemeinde Neunkirchen zu streichen. Zu diesem Zweck wäre die Stadtgemeinde Neunkirchen über die Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz der Stadt Wiener Neustadt von dieser zu benachrichtigen. Die Person wäre in diesem Fall in Neunkirchen in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen.