Zweckzuschüsse seit 1. Juli abrufbar

21. Juni 2017
Die Antragsfrist für das kommunale Investitionsprogramm ist angelaufen: Vom 1. 7. 2017 bis 30. 6. 2018 können die Zweckzuschüsse des Bundes für kommunale Bau-Investitionen abgerufen werden.

Das Kommunalinvestitionsgesetz (KIG 2017) ist ab 1. 7. 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können 365 Tage lang die insgesamt 172,82 Millionen Euro an Zweckzuschussmitteln des Bundes, die der Finanzminister den Gemeinden im Finale der Finanzausgleichsverhandlungen im Herbst 2016 zugesagt hat, abgerufen werden. Für die Vollziehung bedient sich das BMF seiner Buchhaltungsagentur (BHAG). Die Anträge (durch Gemeinde oder Gemeindeverband), beizulegende Bestätigungen, Beilagen und Abrechnungen sowie die Ausfüllhilfen für die Formulare sind unter www.bhag.gv.at abrufbar, Eingaben oder auch Anfragen sind per E-Mail an kip@bhag.gv.at einzubringen. Die konkrete Höhe des Zweckzuschusses für Ihre Gemeinde (gemäß einem fixen Verteilungsschlüssel sind es rund 18-22 Euro je Einwohner) ist auch auf der Homepage des BMF oder des Österreichischen Gemeindebundes abrufbar.

Wie komme ich zum Geld?



Der volle Betrag der für Ihre Gemeinde reservierten Mittel ist dann abrufbar, wenn die Anträge rechtzeitig und vollständig gestellt wurden (Fristende ist 30. 6. 2018) und zusätzliche Investitionen in mindestens vierfacher Höhe des Zuschusses bis längstens 31. 1. 2021 in Form eines oder mehrerer Projekte nachgewiesen werden können, die unter einen der zehn Verwendungszwecke des KIG fallen. Die maximale Unterstützung je Projekt beträgt also 25 Prozent. Zusätzliche Drittmittel (z. B. Landesförderungen) sind grundsätzlich nicht schädlich, Personalkosten und Eigenleistungen von Gemeinden sind nicht förderfähig und werden daher herausgerechnet.



Zusätzlich sind die Investitionen gemäß KIG 2017 dann, wenn von den Projekten zum 31. 12. 2016 lediglich die Planungskosten im Voranschlag 2017 bzw. Budget einer Gemeindeimmobiliengesellschaft enthalten waren und der Baubeginn frühestens am 1. 4. 2017 erfolgte. Dementsprechend wird es für „KIG-Projekte“ eines Nachtragsvoranschlags bedürfen oder die Projekte finden Einzug in den Voranschlag 2018. Mittel, die nicht abgerufen werden können, werden über den Strukturfonds gemäß dem neuen Finanzausgleichsgesetz verteilt.

Einschränkung der Verwendungszwecke als Wehrmutstropfen



Bereits im Gesetzesentwurf wurde verankert, dass straßenbauliche Maßnahmen lediglich dann förderbar sind, wenn eine neue Bus-Spur errichtet wird. Darüber hinaus werden Fahrzeuginvestitionen (und damit z. B. auch ein Schülerbus) generell nicht gefördert.



Aber nicht nur der Gesetzestext selbst schränkt seine eigene Zielsetzung ein, sondern auch die Durchführungsbestimmungen. So werden in der Vollziehung unter dem Verwendungszweck „Öffentlicher Verkehr“ Stromtankstellen als förderfähig erklärt, obwohl es hier eigentlich um Individualverkehr geht. Warum bei einer solch flexiblen Definitionsauslegung (die ja zu begrüßen ist) gleichzeitig jedoch Investitionen in Fahrradwege oder Straßenbeleuchtung explizit von der Förderfähigkeit ausgeschlossen werden, ist nicht nachvollziehbar. Die nächsten ein bis zwei Jahre werden daher zeigen, ob die vom Bund durch das KIG erhoffte Dreiviertelmilliarde Euro an zusätzlichen kommunalen Investitionen auch ausgelöst werden kann.

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