Bürodiskussion zur VRV 2015
Mitte 2018 kann die Schulung der Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeiter starten. Foto: www.BilderBox.com

Zeitplan nimmt Konturen an

Die Pilotprojekte sind abgeschlossen und fließen nun in die anstehende Novelle zur VRV 2015 ein. Die Landesgesetzgeber können ab Herbst/Winter 2017 tätig werden, danach kann die Anpassung der EDV-Programme und ab Mitte 2018 die Schulung der Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeiter starten.

Im Sommer 2017 werden die Weichen für die konkrete Umsetzung des neuen Haushaltsrechts für Länder und Gemeinden gestellt. Der Finanzminister wird (im Einvernehmen mit der Rechnungshof-Präsidentin) eine gemeinsam mit Ländern und den Gemeindebünden verhandelte Novelle zur neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 2015) erlassen. Die VRV 2015 wurde von Experten des Bundesministeriums für Finanzen, des Rechnungshofes, aller Länder und von Gemeinde- und Städtebund in unzähligen Arbeitsgruppensitzungen ausgearbeitet. Da jedoch großer Zeitdruck für die Erlassung der VRV 2015 bestand, konnte keine „Feinprüfung“ insbesondere des Kontenplanes (mit dem Ziel einer weitgehenden Vereinheitlichung der Verbuchung) und der umfangreichen Beilagen der VRV hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzbarkeit in der Buchhaltung, im Budgetvollzug und bei der Ausweisung der Ergebnisse im Rechnungsabschluss wie auch im Voranschlag durchgeführt werden. Die nötige Novelle wird somit eine Reihe inhaltlicher Anpassungen enthalten und aller Voraussicht nach auch einen neuen gemeinsamen Zeitpunkt für das Inkrafttreten vorsehen:



So der Finanzminister und die Rechnungshof-Präsidentin dieser Forderung der Länder und der Gemeindebünde zustimmen, werden mit 1. Jänner 2020 alle Länder und Gemeinden auf das neue Haushaltsrecht umstellen; ein solcher gemeinsamer Umsetzungstermin wird auch von Statistik Austria befürwortet. Grundsätzlich wäre es möglich, bereits früher umzustellen, nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Anpassungen der Landesgesetze und der EDV-Programme sowie der anschließend erforderlichen umfangreichen Schulungsmaßnahmen der Gemeindebediensteten und der kommunalen Mandatare ist ein Start vor dem 1. Jänner 2020 jedoch nicht zu empfehlen.

Welche Vorbereitungen können jetzt schon erfolgen?



Wie auch aus der nachstehenden Darstellung des Fahrplans zur VRV-Umsetzung ersichtlich ist, stehen einige Aspekte der VRV 2015 noch in Diskussion und werden Einzug in die Novelle im August/September 2017 finden. Weitere für das künftige kommunale Haushaltswesen relevante Anpassungen werden im Rahmen der im Winter/Frühjahr 2018 zu beschließenden landesgesetzlichen Änderungen der Gemeinde- und Haushaltsordnungen folgen. Bereits jetzt tritt jedoch eine Vielzahl von Akteuren mit Beratungs- und Schulungsangeboten zum neuen Haushaltswesen an die Gemeinden heran. Einen Mitarbeiter schon jetzt zu einem Veranstaltungstag über die Grundlagen des künftigen Rechnungswesen zu schicken, ist sicher nicht verkehrt, Beratertage zu bezahlen oder teure VRV-Schulungen für die Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen, ist jedoch erst ab dem Sommer 2018 sinnvoll, wenn die ergänzenden landesgesetzlichen Regelungen sowie die Anpassung der EDV-Systeme an die neue VRV weitgehend abgeschlossen sind.

 

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Ermittlung des Sachanlagevermögens



Wenn Ihre Gemeinde jetzt schon Vorarbeiten machen möchte, bietet sich die (Erst-)Erfassung samt Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Sachanlagevermögens (§ 24 VRV 2015) an.



Was die Bewertung betrifft, sollte jedenfalls noch die Novelle zur VRV abgewartet werden, da sich hier noch Änderungen bei den Nutzungsdauern und damit auch den Abschreibungen ergeben können. Für die Bewertung von unbebauten Grundstücken und land- und fortwirtschaftlichen Flächen gibt es ein eigenes Verfahren. Informationen zum sogenannten Grundstücksrasterverfahren sind bereits auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar.



Ebenfalls bereits erfasst werden können die Kulturgüter der Gemeinden. Falls durch verlässliche Unterlagen oder vorliegende Schätzgutachten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorliegen, sind diese künftig zu berücksichtigen, falls nicht, sind sie in die „Liste nicht bewerteter Kulturgüter“ (eine Anlage zum Rechnungsabschluss) aufzunehmen.



Zur Zeitplanung ist betreffend die Vermögenserfassung und –bewertung zu sagen, dass die Werte (Abschreibungen) im Sommer/Herbst 2019 für die Erstellung des ersten Voranschlags nach der neuen VRV (Haushaltsjahr 2020) benötigt werden. Dem Vorbild des Bundes folgend, der seine Eröffnungsbilanz zum 1. 1. 2013 im Dezember 2013 fertiggestellt hat, wird die erste vollständige kommunale Bilanz, die dann nicht nur das Vermögen, sondern auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinden beinhaltet, Anfang 2021 vorzulegen sein. Eine solche Vorgehensweise, die Eröffnungs- und die Schlussbilanz in einem gemeinsamen Arbeitsschritt im zweiten Halbjahr 2020 zu erstellen und mit dem Rechnungsabschluss 2020 (also Anfang des Jahres 2021) vorzulegen, scheint auch aus verwaltungsökonomischer Sicht geboten. Überdies muss bei Erstellung der Eröffnungsbilanz auch bereits der letzte „alte“ Rechnungsabschluss 2019 vorliegen, was gemäß den Gemeindeordnungen im Frühjahr 2020 der Fall ist.

Fahrplan zur Umsetzung der VRV 2015



Viele der sicherlich herausfordernden Fragestellungen, die das neue Haushaltswesen mit sich bringen wird (z. B. die Ermittlung von Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläen oder Pensionen, die Darstellung und Bewertung von Finanzaktiva wie etwa Wertpapieren sowie generell die Abschlussbuchungen zum Jahresende), sind derzeit noch in Diskussion.



Der genaue Zeitplan für das Erlassen der Novelle zur VRV 2015 ist noch nicht ganz klar, zumal zuletzt auch die Statistik Austria bezüglich der Maastricht-Berechnungen einige Änderungsvorschläge formuliert hat.



Angesichts der Neuwahlen ist jedoch mit dem Erlassen der Novelle durch Finanzminister Schelling spätestens im September zu rechnen. Legistisch gesehen kommen anschließend die Landesgesetzgeber zum Zug, speziell in jenen Bereichen, wo mangels Regelungskompetenz des Finanzministers die VRV 2015 nicht greift bzw. Regelungen aus der VRV 1997 nicht in die VRV 2015 übernommen wurden (z. B. wann ein ausgeglichener Haushalt vorliegt oder wenn es darum geht, einzelne Investitionsprojekte, etwa den Bau eines Kindergartens, transparent darzustellen).