Flache Landschaft im Sonnenuntergang
Die Rechtsprechung der Höchstgerichte wird zu erheblichem Konfliktpotential führen, weil die strengeren Abstandsregelungen bewirken hätten sollen, dass Windkraftanlagen in Zukunft – auch in Bezug auf in einer Nachbargemeinde unmittelbar anrainende Wohnobjekte – sensibler in die Landschaft einzufügen sind.
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Größere Windräder können gebaut werden

Ein Regelungsdefizit führt dazu, dass alle bis zum Jahr 2004 errichteten Windkraftanlagen jederzeit durch größere, stärkere und höhere Windräder ersetzt werden können.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.2016 hat die von mir vertretene Gemeinde den Verwaltungsgerichtshof angerufen. Dieser hat mit Beschluss vom 30.12.2016 die Revision zurückgewiesen. In seiner Begründung führt der VwGH aus, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 6.4.2016 kein einfach gesetzliches Recht in seiner Anwendung verletzt worden sei. Der VwGH hat sich in seinem Beschluss auf einen Formalstandpunkt zurückgezogen, und zwar dahingehend, dass nach anderweitigen Bestimmungen die Parteistellung der Nachbargemeinde im Falle einer Erneuerung einer bestehenden und im Rahmen einer alten Flächenwidmung zulässigerweise bewilligten Windkraftanlage ausreichend sei.



Konkret führt der VwGH aus, dass eine Parteistellung zur Wahrnehmung des Zustimmungsrechtes der Nachbargemeinde nach § 20 Abs. 3 lit. a NÖ ROG 2014 (und zwar im Sinne eines Parteienrechts der Nachbargemeinde auf Zustimmung zur Unterschreitung der Mindestabstände) der Nachbargemeinde gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 in Verbindung mit § 56 NÖ Bauordnung 2014 nicht eingeräumt wurde.



Auch der VwGH hat daher – und zwar ausdrücklich unter Hinweis auf den Beschluss des VfGH vom 22.9.2016 – ausgesprochen, dass die von mir vertretene Gemeinde auch nicht durch eine (einfach gesetzliche) Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 6.4.2016 belastet ist, vielmehr keine Rechtsfragen zu beurteilen waren, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Neue Abstandsregelungen nicht anwendbar



Im Ergebnis steht somit auch durch den Beschluss des VwGH fest, dass die vom Landesgesetzgeber NÖ im Jahr 2004 eingeführten und im Jahr 2014 übernommenen neuen Abstandsregelungen nicht auf bestehende Flächenwidmungspläne anzuwenden sind, sohin auch dann nicht, wenn bewilligte Anlagen durch stärkere, größere und höhere Windräder ertüchtigt werden.

Konflikte sind programmiert



Diese Rechtsprechung der Höchstgerichte wird zu erheblichem Konfliktpotential führen, weil die strengeren Abstandsregelungen ja bewirken hätten sollen, dass Windkraftanlagen in Zukunft – auch in Bezug auf in einer Nachbargemeinde unmittelbar anrainende Wohnobjekte – sensibler in die Landschaft einzufügen sind.



Der Landesgesetzgeber NÖ hat somit betreffend die Ertüchtigung bestehender Windkraftanlagen die rückwirkende Anordnung der strengeren Abstandsflächen (gemäß der 11. Novelle zum NÖ ROG 1976, übernommen in das NÖ ROG 2014) in Bezug auf bereits vorher, aufgrund von vor dem Jahr 2004 bewilligten Flächenwidmungsplänen, entweder nicht beachtet oder aber bewusst nicht geregelt. Dieses Regelungsdefizit führt daher dazu, dass alle bis zum Jahr 2004 (Inkrafttreten der 11. Novelle zum NÖ ROG 1976) aufgrund einer alten Flächenwidmung errichteten Windkraftanlagen jederzeit durch größere, stärkere und höhere Windräder ohne Berücksichtigung der seit 2004 (und im NÖ ROG 2014 nur geringfügig modifizierten) geltenden strengeren Abstandsregelungen ertüchtigt werden können, sohin die neuen strengeren Vorschriften umgangen werden können.