Zwei Männer umarmen sich
Bisher wurde die Begründung von eingetragenen Partnerschaften bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorgenommen. Mit der Novelle erfolgt eine Übertragung dieser Aufgabe an die Standesämter. Foto: Shutterstock/Africa Studio

Anpassungen und Vereinfachungen

4. April 2017
Das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, hat zahlreiche Verwaltungsvereinfachungen mit sich gebracht, insbesondere im Melderecht und Personenstandsrecht.

Jeder Gemeldete kann bei der Meldebehörde beantragen, dass über ihn keine Meldeauskünfte erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist dann stattzugeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Mit der Novelle wird die Möglichkeit der Dauer der Auskunftssperre statt bis zu zwei auf bis zu fünf Jahre verlängert – auch, um das Sicherheitsgefühl eines Opfers insbesondere von häuslicher Gewalt zu erhöhen.

An- und Ummeldungen mit Bürgerkartenfunktion möglich

Wie bisher für Abmeldungen im Meldegesetz schon vorgesehen, werden künftig An- und Ummeldungen mit Bürgerkartenfunktion möglich sein. Die Anmeldung eines Wohnsitzes kann ortsunabhängig und ohne Wartezeit mit der Bürgerkarte erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Meldepflichtige über einen Eintrag im „Zentralen Melderegister“ (ZMR) verfügt. Der Zeitpunkt, ab dem dieser Service genutzt werden kann, wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Die Möglichkeiten der Identitätsfeststellung von Fremden durch die Meldebehörden wurden verbessert. Die vorgesehene Ermächtigung für die Meldebehörden, im „Zentralen Fremdenregister“ das Lichtbild sowie die nach dem BFA-Verfahrensgesetz zu übermittelnden Daten einzusehen, ermöglicht eine genaue Zuordnung der Identitätsdaten von Fremden. Damit können die Meldebehörden überprüfen, ob das vorgelegte Dokument tatsächlich von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde oder ob es sich um eine Fälschung handelt.



Darüber hinaus bietet das „Zentrale Fremdenregister“ den Zugriff auf Fotos in wesentlich besserer Qualität als im vorgelegten Dokument, um feststellen zu können, ob die Person, die den Ausweis vorlegt, mit der Person ident ist, für die der Ausweis ausgestellt wurde.



Daten von Reisedokumenten können ab 1. September 2017 von der Meldebehörde automationsunterstützt verarbeitet werden, wobei bei der automationsunterstützten Erfassung der Daten der Reisedokumente nur Informationen in das Melderegister aufgenommen werden dürfen, die Meldedaten nach dem Meldegesetz sind. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtigkeit der Meldedaten für die Vollziehung im Rahmen der gesamten staatlichen Verwaltung von zentraler Bedeutung ist.

Verwaltungsvereinfachung bei Gästeverzeichnissen

Die Novelle bringt ab 1. Mai 2017 auch eine Verwaltungsvereinfachung bei den Gästeverzeichnissen. Für mindestens acht Gäste umfassende Reisegruppen ist es ausreichend, zu jedem Gast Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Daten des Reisedokuments in einer Sammelliste im jeweiligen Beherbergungsbetrieb anzugeben.

Diese Erleichterung soll nur für nicht länger als zwei Wochen andauernde Aufenthalte im selben Beherbergungsbetrieb gelten. Die Richtigkeit der Angaben hat der Reiseleiter der Reisegruppe mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Weiters eröffnet das Gesetz für in einem familiären Verbund lebende Menschen die Möglichkeit, die Daten auf einer Sammelliste zu erfassen. Hierzu muss zumindest ein Gast eine Meldung durchführen, für mitreisende Gäste reicht die Angabe von Namen und Geburtsdatum aus.

Änderungen im Personenstandsgesetz

Bisher wurde die Begründung von eingetragenen Partnerschaften bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorgenommen. Mit der Novelle erfolgt eine Übertragung dieser Aufgabe an die Standesämter. Auch die Namensbestimmungen werden an die Regelungen der Ehe angeglichen.



Die unterschiedlichen Namenskategorien für die Namensbestimmung bei Ehe und eingetragener Partnerschaft (Familien- bzw. Nachname) haben zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt. Daher wird hinkünftig der Begriff des Familiennamens auch für eingetragene Partner verwendet. Mit einer Anpassungsbestimmung in Artikel 7 des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes hat der Gesetzgeber alle anderen bundesgesetzlichen Regelungen umfasst, in denen bisher der Begriff Nachname verwendet wurde. Die Regelung gilt ab 1. April 2017. In der Landesgesetzgebung ist diese Anpassung von den jeweiligen Ländern durchzuführen.



Als Ergänzung zu den bereits normierten aufgezählten besonderen Personenstandsdaten zur Geburt, Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind allgemein Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind, bei einem Sterbefall aufzunehmen. Dadurch können in Verlassenschaftsverfahren die Gerichte und Notare Daten direkt aus dem „Zentralen Personenstandsregister“ (ZPR) abfragen. Das bedeutet eine Vereinfachung der Verfahrensführung für die zuständigen Stellen und eine raschere Abwicklung der Verlassenschaftsverfahren durch Notare und damit mehr Bürgerservice.

Eintragung von Fehlgeburten möglich

Mit der Novelle ist es nun möglich, auf Wunsch betroffener Elternteile auch fehlgeborene Kinder („Sternenkinder“ – fehlgeborene Kinder unter 500 Gramm) zu beurkunden. Den Eltern kann eine aus dem ZPR generierte Urkunde ausgehändigt werden. Die Eintragungsmöglichkeit besteht auch für Fehlgeburten, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. Antragsberechtigt sind nur die Mutter oder der Vater mit Einverständnis der Mutter.



Weitere Neuregelungen betreffen die Möglichkeiten der erweiterten Ausstellung von Dokumenten bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sowie der Übermittlung von Erklärungen und Urkunden in elektronischer Form. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können Erklärungen von Bürgern auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde im Inland übermitteln. Darüber hinaus wird den österreichischen Vertretungsbehörden die Möglichkeit gegeben, über Personenstandsurkunden hinaus Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen.



Die Verfahren hierzu werden weiter bei den Inlandsbehörden geführt, das Dokument kann aber bei den Vertretungsbehörden im Ausland bezogen werden. Klargestellt wird, dass Eintragungen von im Ausland erfolgten Personenstandsfällen im ZPR nach österreichischem Recht erfolgen.

Text / Peter Andre