Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet, sind nicht abzugsfähig. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind u. a. Mitgliedsbeiträge wie z. B. an eine „Faschingsgilde“. Lediglich eine Zuwendung, die an eine im Wahlkreis tätige Organisation erfolgt und über den Mitgliedsbeitrag hinausgeht, ist aufgrund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar. Foto: shutterstock/Kzenon

Spesen, Spesen, seid’s gewesen

Gemeindemandatare können die für ihre Berufsgruppe typischen Werbungskosten entweder pauschal oder durch Nachweis bei der Finanzverwaltung geltend machen.





Die Bezüge von Bürgermeistern, Vizebürgermeistern, Stadträten und Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sind gem. § 25 Abs. 1 Z 4 lit b EStG Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, für die die Gemeinde als Dienstgeber die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen hat. Der Gemeindemandatar kann die Lohnsteuerbemessungsgrundlage aber durch Werbungkosten (§ 16 EStG) herabsetzen, und zwar entweder mittels pauschaler Werbungskosten oder durch deren Nachweis bzw. Glaubhaftmachung.


  1. Pauschale Werbungskosten (WBK): Gemeindemandatare können gemäß § 17 EStG 15 Prozent der Bemessungsgrundlagen –  mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2628 Euro jährlich – als WBK geltend machen, wobei der Mindestbetrag nicht zu negativen Einkünften führen darf.

  2. Werbungskosten mittels Nachweis: Nach  § 16 EStG zählen alle Aufwendungen zu den Werbungskosten, die subjektiv zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden, sofern sie nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Aufwendungen – bei entsprechendem Nachweis – als Werbungskosten anerkannt.



Mit dem eingangs zitierten Erkenntnis des BFG hat der Gerichtshof zu den typischen Ausgaben eines Gemeindemandatars (bzw. des oben erwähnten Bezirkspolitikers als Beschwerdeführer) hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der WBK Stellung bezogen. Im Folgenden werden die Arten der WBK, die vom Beschwerdeführer (Bf) beantragt wurden, sowie die Gründe für eine eventuelle Nicht-Abzugsfähigkeit auszugsweise wiedergegeben.



Abschließend wird noch auf ein weiteres Erkenntnis des BFG (12. 10. 2016, RV/2100213/2012) verwiesen, in dem der Gerichtshof einem Gemeinderat, der auch als Gemeindekassier tätig ist und in der Gemeinde die Funktion des Sport- und Jugendreferenten ausübt, die von ihm beantragten Reisespesen für Reisen zu diversen Sportveranstaltungen wie dem Nachtslalom in Schladming, Schirennen von Polizei, Bundesheer und Ärzten sowie sämtlichen Fußballspielen des SK Sturm ebenso nicht anerkannt hat wie den Besuch von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen wie Kleinkunstaufführungen.



Der BFG stützt sich dabei grundsätzlich auf § 20 EStG, der den Abzug von WBK verbietet, soweit diese die persönliche Lebensführung betreffen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen untermauern sollten und damit in einem gewissen Sinn berufsfördernd sind. Dabei sind die Motive für den Aufwand selbst, die Möglichkeit, sich diesem zu entziehen sowie das Vorliegen eines ausschließlich beruf-lichen Interesses unmaßgeblich.



Pauschale Werbungskosten



 



 

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