Politiker bei Diskussion über Landkarte
„Raumordnungsstammtisch“ in Pillichsdorf (Bezirk Mistelbach): „Schurlwirt“ Herbert Müllebner, Bgm Franz Treipl (Pillichsdorf), Landesrat Stephan Pernkopf und Bgm. Rene Lobner (Gänserndorf)
Foto: NÖ Landespressedienst/Reinberger

Widmungen werden leichter

16. März 2017
Durch eine Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes sollen Widmungsverfahren erleichtert und sensible Ortsstrukturen geschützt werden.

Es wird nun möglich, auch in der bisherigen Widmungskategorie Bauland-Industriegebiet jene Betriebsgebäude zu errichten, die bisher eigentlich nur in der Widmungskategorie Bauland-Betriebsgebiet möglich waren. Also jene Betriebe, die ohne stärkere Emissionen arbeiten. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Vereinfachung sind Handelsbetriebe, die auf der „grünen Wiese“ schon seit Jahren nicht mehr ermöglicht werden.



Bisher musste für jeden ansiedlungswilligen Betrieb die passende Widmung gesucht oder erst neu vom Gemeinderat verordnet werden. Dabei konnte es passieren, dass die liberale Widmung für Industriegebiete vorgelegen ist, ein emissionsschwacher Betrieb aber die weniger liberale Betriebsgebietswidmung brauchte und eine Ansiedlung daher erst nach einer Rückwidmung auf Bauland-Betriebsgebiet möglich war. Mit der Novelle ist dieser Verwaltungsaufwand nunmehr nicht mehr notwendig, im Bauland-Industriegebiet können auch kleinere oder emissionsarme Betriebe angesiedelt werden (jedoch natürlich nicht umgekehrt).

Neues Werkzeug für Gemeinden



Mit einer zweiten nun novellierten Regelung wird den Gemeinden ein neues Werkzeug in die Hand gegeben. Mittels Verordnungsermächtigung in Paragraph 16 wird es ihnen ermöglicht, auch in der Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet eine maximale Anzahl der Wohneinheiten festzulegen. Bisher gibt es diese Möglichkeit nur in der Kategorie Bauland-Wohngebiet, hier kann die Gemeinde zur Sicherung des strukturellen Charakters verordnen, dass maximal zwei oder drei Wohneinheiten pro Parzelle errichtet werden dürfen. (In der Widmungskategorie Bauland-Agrargebiet ist die maximale Anzahl der Wohneinheiten schon im Gesetz mit vier begrenzt.) Im Bauland-Kerngebiet wird es den Gemeinden nun ermöglicht, zur Sicherung des strukturellen Charakters die maximale Anzahl der Wohneinheiten auf sechs, zwölf oder zwanzig  Einheiten pro Grundstück zu begrenzen.



Die neuen Regelungen präsentiert Landesrat Pernkopf den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in diesen Tagen bei sogenannten Raumordnungsstammtischen im ganzen Land. Auch die Möglichkeiten der Baulandmobilisierung und der Ortskernbelebung werden bei diesen Terminen erläutert und mit den Gemeindevertretern diskutiert.