Der VwGH hat in seinen jüngsten Entscheidungen über die Versicherungspflicht von Personen, die (auch) mit Gewerbeschein mit einfachen manuellen Tätigkeiten betraut sind, in der Regel das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses bejaht. Foto: Shutterstock/Dmitry Kalinovsky

Werkvertrag oder Dienstvertrag? Das ist hier die Frage!

Im Rahmen einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben durch Finanzamt oder Sozialversicherungsträger) werden auch Gemeinden häufig mit der Umqualifizierung sogenannter atypischer Beschäftigungsverhältnisse, das sind vor allem Werkverträge oder freie Dienstverträge, konfrontiert.





Welcher Vertragstypus vorliegt, ist vor Ausübung der Tätigkeit genau zu prüfen und muss gleich vorab bedacht werden, dass weder der ursprüngliche Parteiwille, noch die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag oder Dienstvertrag oder das Vorliegen eines Gewerbescheines bzw. einer GSVG Versicherung über die rechtliche Beschaffenheit entscheidet. Vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses an – sprich, wie wird dieses tatsächlich gelebt.



Während der echte, ohne jede Unternehmerwagnis handelnde, Dienstnehmer, weisungsgebunden und organisatorisch eingegliedert zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet ist, ist die Tätigkeit des Werkvertragsnehmers durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung gekennzeichnet. Er ist weder an Arbeitszeit noch –ort gebunden, noch muss er gegenüber seinem Auftraggeber Rechenschaft hinsichtlich einer etwaigen Vertretung ablegen. Während das echte Dienstverhältnis, welches dem Dienstposten- bzw. Stellenplan der Gemeinde unterliegt, auf Dauer angelegt ist, ist der Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, welches nach Erbringung des geschuldeten Erfolges, als beendet gilt. Um eine leichtere Zuordnung eines Auftragsverhältnisses durchführen zu können, haben wir für Sie eine „Checkliste zur Scheinselbständigkeit“ entwickelt.

Achtung



Der VwGH hat in seinen jüngsten Entscheidungen über die Versicherungspflicht von Personen, die (auch) mit Gewerbeschein mit einfachen manuellen Tätigkeiten (z. B. Winterstreudienst) betraut sind, in der Regel das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses bejaht (vgl. VwGH 11.12.2013).

Praxistipp



Der GPLA-Prüfer hat den Dienstgeber von Fällen, die eine mögliche Umstellung eines vermeintlichen selbständigen Versicherungs­verhältnisses in ein echtes Dienstverhältnis zum Gegenstand haben, zu informieren und ihm anzubieten, dass an der Schlussbesprechung ein Vertreter der SVA teilnehmen kann. Unter Umständen kann durch dieses erweiterte Parteiengehör eine Umqualifizierung verhindert und die Gemeinde vor einer Nachzahlung bewahrt werden.



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