Adelstitel korrekt berichtigen

10. März 2017
Franz Schefbaumer und Stefan Fuchs vom Salzburger Magistrat haben eine Vielzahl an Berichtigungen von Adelszusätzen durchgeführt. In einem Gastbeitrag auf Kommunalnet erklären sie, worauf in der Praxis zu achten ist und dass höchste Sorgfalt besonders wichtig ist, weil es oft zu Einwendungen kommt.

Der Anlassfall kann ein Passverfahren, eine Eheschließung, ein Sterbefall, udgl. sein. Da das Adelsaufhebungsgesetz im Verfassungsrang steht – ist von österreichischen Behörde im In- und Ausland selbst zu prüfen, ob eine betroffene Person unzulässig einen Adelstitel in- oder ausländischer Provenienz im Familiennamen führt.

Zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen

Auslöser dafür ist eine ausdrückliche Änderung in der Judikatur der Höchstgerichte in den letzten sechs Jahren. So haben etwa der Europäische Gerichtshof u.a. in der Entscheidung vom 22.12.2010, C-208/09 (Sayn-Wittgenstein), der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen B212/2014-17, B213/2015/2014-14 und die Landesverwaltungsgerichte (Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/27752/2014 vom 7.10.2014, sowie Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-10/200/1/4-2017 vom 25.1.2017), anders als zuvor, klargestellt, dass es österreichischen Staatsbürger/innen nach dem Adelaufhebungsgesetz allgemein nicht erlaubt ist, Adelstitel, Adelszeichen oder Adelsprädikate zu führen.

Darunter fallen insbesondere das Adelszeichen 'von' als häufigster Fall der Praxis, das Ehrenwort Edler, die Prädikate "Erlaucht", "Durchlaucht" und "Hoheit", die adeligen Standesbezeichnungen "Ritter", "Freiherr", "Graf" und "Fürst", sowie der Würdetitel "Herzog".

Welche Personen sind betroffen?

Das von den Höchstgerichten verwendete Wort allgemein ist so zu verstehen, dass es allen österreichischen Staatsbürger/innen, unabhängig vom Erwerbsgrund ihres Namens, also z. B. durch Geburt, Eheschließung, Adoption etc., untersagt ist, Adelstitel in- oder ausländischen Ursprungs zu führen.

Es ist dabei auch irrelevant, ob Doppelstaatsbürger/innen nach einer anderen Rechtsordnung z. B. ein "von" als Teil ihres bürgerlichen Namens führen dürfen, da für die Frage der Namensführung (auch) österreichischer Staatsbürger/innen ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.

Sollten sich Unklarheiten darüber ergeben, ob ein Familienname einen Adelstitel odgl. enthält, empfiehlt sich für Behörden die Kontaktnahme mit dem zuständigen Standesamt bzw. für Personenstandsbehörden die Kontaktnahme mit der Abt. III/4/b im Innenministerium. Das Innenministerium kann diese Frage für österreichische Namen über das österreichische Staatsarchiv sowie für Namen ausländischer Herkunft im Wege internationaler Kontakte klären, ob es sich im Zweifelsfall z. B. um einen bloßen Ortszusatz in einem ausländischen Namen oder um eine Adelsbezeichnung handelt.

Wie ist die Änderung/Berichtigung durchzuführen?

Die Änderung bzw. Berichtigung eines Namens im Zentralen Personenstandsregister stellt für die Betroffenen immer einen bedeutsamen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Der Eingriff ist aber nicht unzulässig, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile als Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes zu verbieten. Der Unmut der Betroffenen ist dennoch regelmäßig sehr groß, weshalb es von großer Bedeutung ist, das Änderungsverfahren nach § 41 PStG für Einträge vor dem 22.12.2010 bzw. Berichtigungsverfahren nach § 42 Personenstandsgesetz für Einträge ab dem 22.12.2010 formal fehlerlos zu führen.

Stellungnahme des Betroffenen immer möglich

Dazu gehört insbesondere die Gewährung des Parteiengehörs. § 42 Abs. 3 PStG sieht vor, dass eine amtswegige Berichtigung nur unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgenommen werden kann. Diese Pflicht ergibt sich für Änderungs- und Berichtigungsverfahren auch aus § 37 AVG, wonach den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist.

Das Parteiengehör als fundamentaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens muss den Betroffenen ausdrücklich und nachweislich eingeräumt werden, ein bloßer Hinweis auf eine mögliche Akteneinsicht ist nicht ausreichend. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist – das wird in der Regel etwa zwei Wochen ab Zustellung sein – einzuräumen. Die Behörde muss sich in der Begründung ihrer endgültigen Entscheidung mit dem Vorbringen der Betroffenen nachvollziehbar auseinandersetzen. § 42 Abs. 5 PStG sieht vor, dass die Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen ist.

Erheben Betroffene gegen das Parteiengehör Einwendungen, ist mit Bescheid endgültig zu entscheiden. Die Adressierung des Bescheides hat – da noch nicht rechtskräftig in der Sache entschieden ist - noch das Adelsprädikat zu enthalten. Gegen diesen Bescheid steht den Betroffenen binnen vier Wochen die Möglichkeit der Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist bei der entscheidenden Personenstandsbehörde einzubringen und von dieser unter Anschluss des Verwaltungsaktes unverzüglich dem zuständigen Landesverwaltungsgericht zu übermitteln, welches regelmäßig nach einer mündlichen Verhandlung entscheidet.

Vermerk im Zentralen Personenstandsregister wichtig

Erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung oder nach der Entscheidung des Gerichts kann die Änderung/Berichtigung des Namens im ZPR eingetragen werden. Der Hinweis, dass ein Verfahren zur Änderung/Berichtigung des Namens anhängig ist, kann und soll jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens im ZPR angemerkt werden, um allfällige Mehrfachverfahren in derselben Sache auszuschließen. Die Eintragung der endgültigen Entscheidung im ZPR erfolgt direkt zum jeweiligen Verfahren (Geburt, Eheschließung, Sterbefall etc.). Damit ist das Namensänderungsverfahren auch formell abgeschlossen. Mit der Eintragung im ZPR wird der Name auch im elektronischen Wege im Zentralen Melderegister geändert, so der Betroffene in Österreich gemeldet ist.